Fällt die Gewerbesteuer an?

Fällt eine Gewerbesteuer an?

In der Regel ja. Erzielt Ihre GmbH & Co. KG gewerbliche Einkünfte, unterliegt sie als Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG).

Als Bemessungsgrundlage dient der zu ermittelnde Gewinn – der vermehrte oder verminderte Gewerbeertrag – Ihrer GmbH & Co. KG (§ 7 Abs. 1 GewStG). Erhoben wird die vom lokalen Hebesatz abhängige Gewerbesteuer von den jeweiligen Gemeinden als sog. „Gemeindesteuer“ (§ 1 GewStG).

Die Gewerbesteuerpflicht der Komplementär-GmbH

Die Komplementär-GmbH ist als Kapitalgesellschaft grundsätzlich ebenfalls vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG). Nur wenn Ihre Komplementär-GmbH

besteht die Möglichkeit der Vermeidung der Gewerbesteuerpflicht.

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Gewerbesteuerpflicht der GmbH.

GmbH & Co. KG – Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 €

Im Bereich der Gewerbesteuerpflicht besteht einer der größten Vorteile der GmbH & Co. KG. Als Personengesellschaft verfügt sie bei der Gewerbesteuer über einen jährlichen Freibetrag von 24.500 € und unterliegt anschließend einer günstigen gestaffelten Regelung.  Die „klassische“ GmbH verfügt als Kapitalgesellschaft über keinen Freibetrag.

Erfahren Sie mehr über die Vorzüge der GmbH & Co. KG gegenüber der GmbH im direkten Vergleich der beiden Gesellschaftsformen.

GmbH & Co. KG – Gewerbesteuerliche Entlastung durch Anrechnungsmöglichkeit bei den Kommanditisten

Ein weiterer Vorteil hinsichtlich der Gewerbesteuer besteht auf der Ebene der Kommanditisten. Hier gibt es die Möglichkeit die jeweils gezahlte Gewerbesteuer anteilig auf die Einkommensteuer anrechnen zu lassen. In der Praxis kommt es nicht zur vollständigen Anrechnung der Gewerbesteuer. Bei der Anrechnung wird in der Regel ein vom Gewerbesteuerhebesatz losgelöster Pauschalbetrag herangezogen.

Die anteilige Anrechnungsmöglichkeit kommt allerdings nur zum Tragen, wenn

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