Nein. Das Stammkapital einer UG darf bei ihrer Gründung lediglich in Form der „klassischen“ Bareinlage eingebracht werden.
Hinsichtlich der Einlageformen besteht somit ein wesentlicher Nachteil gegenüber der GmbH darin, dass Sacheinlagen und gemischte Einlagen zur Einbringung des Stammkapitals bei der Gründung einer UG ausgeschlossen sind (§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG).