Ist die Bildung eines Aufsichtsrats sinnvoll?

Der Aufsichtsrat – Ist die Bildung eines Aufsichtsrats sinnvoll?

Der Aufsichtsrat ist ein Organ, welches als Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften eingesetzt wird. Seine Kernkompetenz liegt in der Kontrolle der Geschäftsführung. Die Errichtung eines GmbH-Aufsichtsrates ist zum Teil im Gesetz vorgeschrieben, sie kann aber auch freiwillig im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Einrichtung eines GmbH-Aufsichtsrats grundsätzlich freiwillig

Während bei Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) die Pflicht zur Errichtung eines Aufsichtsrats besteht, gehört er bei einer GmbH grundsätzlich nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Organen. Vielmehr können Sie den Aufsichtsrat bei Ihrer GmbH freiwillig einrichten. In diesem Fall finden die Regelungen des Aktiengesetzes (AktG) entsprechend Anwendung (§ 52 GmbHG).

Pflicht zur Einrichtung bei in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern

Von dem Grundsatz der freiwilligen Errichtung eines GmbH-Aufsichtsrats gibt es allerdings eine Ausnahme. Beschäftigen Sie mit Ihrer GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer, steht die Gesellschaft in der gesetzlichen Pflicht einen Aufsichtsrat als kontrollierendes Organ zu installieren (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG).

Bildung eines Aufsichtsrats bei erhöhtem Kontrollbedürfnis sinnvoll

Unter Umständen kann die freiwillige Bildung eines Aufsichtsrats für Ihre GmbH durchaus sinnvoll sein.

Zum einen kann durch seine Einrichtung ein optimales Zusammenspiel unterschiedlicher Organkompetenzen erreicht werden. Durch die relativ freien Möglichkeiten des Zusammenspiels kann durch den Aufsichtsrat ein wertvolles unterstützendes Organ geschaffen werden.

Zum anderen kann die Errichtung eines Aufsichtsrats als Kontrollgremium angepasst an die Bedürfnisse Ihrer GmbH sinnvoll sein. Insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für ein erhöhtes Kontrollbedürfnis über die Geschäftsführung bestehen. Verfügt Ihre GmbH über einen geringen Bestand an Gesellschaftern, so stellt diese Empfehlung allerdings eher eine Ausnahme dar.

In der Praxis bleibt es dabei, dass in der Bildung eines Aufsichtsrats bei kleineren und mittelständischen GmbHs in der Regel keine Notwendigkeit besteht.

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