Ja, die Leitung der GmbH & Co. KG kann grundsätzlich durch eine der Gesellschaft fremden dritten Person übernommen werden.
Wie bei der klassischen KG auch, übernimmt der Komplementär die Aufgabe der Geschäftsführung und Vertretung bei der GmbH & Co. KG. Das Besondere an der GmbH & Co. KG ist, dass die Komplementärstellung durch eine GmbH ausgefüllt wird – die Komplementär-GmbH.
Die Komplementär-GmbH ist eine juristische Person, deren Geschäftsführung wiederum durch das notwendige Vertretungsorgan übernommen wird – den GmbH-Geschäftsführer. Er verleiht ihr als juristischer Person die entsprechende Handlungsfähigkeit eigenständig im Geschäftsverkehr agieren zu können.
Durch die enge Verflechtung der GmbH und der KG bei der GmbH & Co. KG übernimmt faktisch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Leitung der gesamten GmbH & Co. KG.
Die Organstellung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH kann durch die Gesellschafter eigenhändig übernommen werden. Möglich ist aber auch die sog. „Fremdorganschaft“. Die Aufgabe der Geschäftsführung wird dann durch den sog. „Fremdgeschäftsführer“ – also einer gesellschaftsfremden dritten Person – wahrgenommen (§ 6 Abs. 3 GmbHG).
Dem reinen KG-Recht folgend wäre die Bestellung einer gesellschaftsfremden dritten Person zur Gesellschaftsleitung nicht denkbar. Das GmbH-Recht hingegen sieht die Möglichkeit der Fremdgeschäftsführung vor. Die Besonderheit der GmbH & Co. KG besteht darin, dass sie das KG-Recht mit dem GmbH-Recht verbindet. Diese Kombination ermöglicht die Bestellung eines Fremdgeschäftsführers zur Leitung der Komplementär-GmbH, die wiederum die Geschicke der GmbH & Co. KG bestimmt. Im Endergebnis wird die Leitung der gesamten GmbH & Co. KG durch eine gesellschaftsfremde dritte Person übernommen.