Bei dem Betrieb einer UG (haftungsbeschränkt) ist grundsätzlich eine Gewerbeanmeldung vorgenommen werden. Diese Aufgabe hat grundsätzlich der Geschäftsführer des Unternehmens zu übernehmen.
Zu welchem Zeitpunkt die Gewerbeanmeldung zu erfolgen hat, ist nicht festgeschrieben. In der Praxis empfiehlt sich allerdings
durchzuführen. Andernfalls können unangenehme Konsequenzen für die Gesellschafter der UG entstehen.
Die Gewerbeanmeldung Ihrer UG kann auch vor der Handelsregistereintragung beim Gewerbeamt vorgenommen werden – allerdings mit einer unbequemen Auswirkung auf die Gesellschafter des Unternehmens.
Erfolgt die Gewerbeanmeldung vor dem Abschluss der eigentlichen Gründung ist Ihr Unternehmen zwingend mit der Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt) i. G.“ [meint: UG (haftungsbeschränkt) in Gründung] zu führen. Bei dieser Vorgehensweise nehmen Sie die Gewerbeanmeldung vor, obwohl der Gründungsprozess noch nicht vollständig abgeschlossen wurde. Die Konsequenz daraus ist, dass die Gesellschafter in die persönliche Haftung geraten.
Folgen Sie der Empfehlung die Gewerbeanmeldung erst nach der Gründung Ihres Unternehmens vorzunehmen, entsteht Ihnen grundsätzlich kein weiterer Aufwand in Bezug auf die Formalitäten einer Gewerbeanmeldung. Die Vornahme einer Gewerbeanmeldung ist meist unproblematisch. Im Prinzip handelt es sich um eine bloße Anzeige beim zuständigen Gewerbeamt, die auch postalisch vorgenommen werden kann. Die anfallenden Kosten sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich und belaufen sich meist auf 10 € bis 60 €. Nach der erfolgreichen Gewerbeanmeldung stellt Ihnen das Gewerbeamt einen Gewerbeschein aus.
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