Die Gründung einer GmbH & Co. KG kann sich in unterschiedlichen Erscheinungsformen abzeichnen. In der Praxis wird gewöhnlich zwischen diesen drei typischen Erscheinungsformen differenziert:
Die wohl am meisten vertretende Erscheinungsform ist die GmbH & Co. KG im „engeren Sinne“. Diese Form zeichnet sich durch enge Gesellschafterverflechtungen aus.
Bei der GmbH & Co. KG im „engeren Sinne“ treten die KG-Gesellschafter auch als Gesellschafter der GmbH in der Komplementärstellung auf. Hierbei decken sich ebenfalls die Verhältnisse der Beteiligungen an beiden Gesellschaften.
Durch die engen Gesellschafter- und Beteiligungsverflechtungen ermöglicht die GmbH & Co. KG im „engeren Sinne“ den Gesellschaftern eine hohe unternehmerische Einflussnahme durch die Gesellschafterversammlung auf die gesamte Unternehmensleitung. Die Entscheidungskompetenz bleibt somit bei den Gesellschaftern und Ihnen als gründendem Gesellschafter gebündelt, ohne dass sie selbst die Funktion des Geschäftsführers übernehmen müssen.
Die GmbH & Co. KG im „engeren Sinne“ ist besonders populär bei familiengeführten Gesellschaften. Sie ermöglicht in der Regel die Festlegung einer Erbfolge als Kommanditist, ohne aber als Entscheidungsträger in die Komplementär-GmbH einzusteigen.
Die „Publikums“-GmbH & Co. KG ist besonders interessant für investitionsbedürftige Gesellschaften. Diese Form ermöglicht Ihnen die strikte Trennung der Gesellschaftsleitung und der kapitalgebenden Funktionäre.
Die „Publikums“-GmbH & Co. KG ermöglicht der Gesellschaft ein Wirken mit vielen Kommanditisten, ohne dass diese zeitgleich als Gesellschafter in der Komplementär-GmbH auftreten. Der große Vorteil besteht darin, dass die Kommanditisten nicht auf die Entscheidungsfindung der GmbH & Co. KG Einfluss nehmen.
Die „Publikums“-GmbH & Co. KG ermöglicht Ihnen die Aufnahme zahlreicher Investoren ohne großen formalen Aufwand. Sie als gründender Gesellschafter erleiden zudem keine Einbußen in der eigenen Entscheidungskompetenz.
Die „Einheits“-GmbH & Co. KG ist besonders vorteilhaft für Gesellschaften, deren Leitung erleichtert und zentriert werden soll. Sie zeichnet sich durch eine wechselseitige Beteiligung der KG und der Komplementär-GmbH aneinander aus.
Während das Vermögen der Komplementär-GmbH allein in der KG-Beteiligung besteht, ist die KG wiederum alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Durch dieses Geflecht wird die Leitung des Unternehmens ungemein erleichtert, da sämtliche Kommanditisten über ihre KG-Beteiligungen ohne Weiteres auch die Rollen der Gesellschafter der Komplementär-GmbH übernehmen.
Die „Einheits“-GmbH & Co. KG macht Satzungsklauseln, die dem Erhalt der Beteiligungsstrukturen dienen, überflüssig. Sie erschwert allerdings auch die Aufnahme neuer Investoren oder Mitgliedern Ihrer Familie ohne dass diese einen erhabenen Einfluss auf die betrieblichen Geschehnisse Ihrer Gesellschaft haben.