Wie hafte ich als Gesellschafter einer UG?

Wie hafte ich als Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt)?

Mit der UG (haftungsbeschränkt) wählen Sie eine haftungsbeschränkende Gesellschaftsform (§§ 13, 5a GmbHG). Die Gesellschafter können sich somit grundsätzlich einer persönlichen Haftung entziehen und ihr privates Vermögen schützen.

Achtung Ausnahmekonstellationen: Durchgriffshaftung möglich

Dennoch gibt es einige Konstellationen, in denen es an das private Vermögen der Gesellschafter gehen kann. Bekannt als die sog. „Durchgriffshaftung“, kommt eine persönliche Haftung der Gesellschafter insbesondere in folgenden Konstellationen in Betracht:

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1. Vermögens- und Sphärenvermischung

Ein typischer Fall der Durchgriffshaftung besteht in der Konstellation der Vermögens- und Sphärenvermischung. Von einer solchen wird gesprochen, wenn ein Vermögensgegenstand nicht abschließend dem Vermögen der UG (haftungsbeschränkt) oder dem Gesellschafter zugeteilt werden kann.

Die Ursachen für eine Vermögens- und Sphärenvermischung können vielseitig sein. Insbesondere kann diese Konstellation bei verworrener Buchführung und unübersichtlicher Belegverwaltung auftreten.

Eine Vermögens- und Sphärenvermischung kann aber auch vorliegen, wenn der Gesellschafter in den betrieblichen Räumen der UG (haftungsbeschränkt) wohnhaft ist und privates Eigentum untergebracht hat. Dies kommt überwiegend bei kleineren Gesellschaften vor.

2. Rechtsform- oder Institutsmissbrauch

Der zweite Fall einer Durchgriffshaftung besteht in der Konstellation eines Rechtsform- oder Institutsmissbrauchs. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn der Gesellschafter seine Haftungsfreiheit bewusst instrumentalisiert, sodass diese sich nachteilig auf die Gläubiger auswirkt. In der Praxis tritt diese Konstellation häufig bei Gesellschafter auf, die als Strohmänner die Gesellschaft nur als Scheingrund vorschieben.

3. Existenzvernichtender Eingriff

Ein weiterer Fall der Durchgriffshaftung besteht in der Konstellation eines existenzvernichtenden Eingriffs. Ein solcher liegt vor, wenn der Gesellschafter durch bewusst negative Beeinflussung (z.B. risikoträchtige Geschäfte oder üppige Geldentnahmen) die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hervorruft.

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