Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie unter gewissen Voraussetzungen der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 1 Abs. 1 KStG ist die UG als Kapitalgesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen. Sie beläuft sich auf 15 % des zu versteuernden Einkommens. Darüberhinaus werden von diesem Steuerbetrag 5,5 % als sog. Solidaritätszuschlag erhoben. Insgesamt ergibt sich somit ein einheitlicher Steueranteil von 15,825 %.
Betreiben Sie eine UG wird diese aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig als Gewerbebetrieb steuerlich erfasst. Somit unterliegt die Gesellschaft grundsätzlich der Gewerbesteuer, die bundesweit eine der wesentlichen Einnahmequellen der Gemeinden darstellt. Die Gewerbesteuer ist abhängig vom lokalen Gewerbesteuerhebesatz und beläuft sich auf etwa 15 %. Sie wird auf den Ertrag der Gesellschaft erhoben.
Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Erhebung der Einkommen- und der Körperschaftsteuer, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zu entrichten ist. Bei ihr ist danach zu differenzieren, ob Sie eine Gewinnausschüttung vornehmen oder nicht.
Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 %. Der endgültige Steuersatz beträgt 26,5 %, weil hier ebenfalls der Solidaritätszuschlag zusätzlich erhoben wird.