Gründung des Vereins

Sehr geehrte Herr Kraus,

wir haben Ihre e-mail von (XXX)/Cannabis Social Club bekommen.

Für unserem Klient suchen wir einen Kooperationspartner, der von der Gründung des Vereins bis hin zu dauerhaften Rechtsdienstleistungen mit dem gesamten know-how umfassende Rechtsdienstleistungen erbringt.

Zunächst möchten wir gerne erfahren, wie viele Mitglieder ein Verein haben muss? Darf ein Verein von polnischen Bürgern gegründet werden? Wenn ja, welche Bedingungen erfüllt sein müssen?

Darüber hinaus möchten wir Sie bitten, uns mitzuteilen, welche Dokumente erstellt werden sollen, damit Sie diesen Prozess im Namen unseres Mandates durchführen können. Unser Klient möchte sich mit ganze Pflanzenproduktion beschäftigen.

Sollen wir ein Beratungtermin mit Ihnen machen?

Vielen Dank für die Antwort.

1 Antwort
  1. Roman
    says:

    Sehr geehrter Interessent / sehr geehrte Interessentin,

    Ein Verein – also auch ein CSC / eine Anbauvereinigung – muss für die Eintragung ins Vereinsregister mindestens 7 Mitglieder haben.

    Das Konsumcannabisgesetz knüpft nicht an die Staatsbürgerschaft der Mitglieder an. Grundsätzlich können also auch polnische Staatsbürger einen CSC gründen.

    Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Es kommt dabei nicht darauf an wo eine Person gemeldet ist, sondern auf die tatsächlich gelebten Gesamtumstände. Ein polnischer Staatsbürger, der in Polen lebt, kann daher nicht Mitglied sein.

    Für weitere Fragen können Sie gerne einen Termin zur kostenfreien Erstberatung mit uns vereinbaren.

    Ich hoffe Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

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