Vereinsgründung CSC Beratung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir würden gerne eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Für die Gründung des CSC Vereins liegen bereits eine Satzung sowie ein Gründungsprotokoll vor.
Im ersten Gespräch mit Ihnen würden wir gerne folgende Fragen besprechen:

Vereinsgründung und Satzung:
* Sind alle Anforderungen hinsichtlich der Vereinssatzung erfüllt? Welche Änderungen sind Ihrer Meinung nach sinnvoll / notwendig
* Anstellung und Vergütung von Mitarbeitern
Mitgliedschaft im Verein als Voraussetzung für ein Anstellungsverhältnis? Wie sollte dies in der Satzung überarbeitet werden?

Vorstand und Haftung:

* Wie kann die Haftung des Vorstands beschränkt werden? (Haftung durch Privatvermögen ausschließbar?)

Finanzen und Steuern:

* Welche Nachweise müssen für die Gemeinnützigkeit erbracht werden?
* Wir haben verstanden, dass der Verein nicht notwendigerweise gemeinnützig sein muss, um als CSC zu agieren. Was würden Sie uns dahingehend empfehlen?
– Ist eine Anbaugenehmigung möglich wenn wir nicht als gemeinnützig eingestuft werden?
– Umgang mit Gewinnen
Angesichts der Gemeinnützigkeit stellen wir uns die Frage, welche rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten beim Umgang mit Gewinnen berücksichtigt werden müssen.
Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, damit auch Vorstände sich Vergütungen auszahlen dürfen?

Versicherungen:
* Welche Versicherungen sollte ein Verein abschließen (z.B. Haftpflicht, Unfallversicherung, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Vorstandsmitglieder)?
* Sollte eine individuelle Versicherung für jedes Vorstandsmitglied oder eine gemeinschaftliche Versicherung für den gesamten Verein gewählt werden?

Sonstiges:
* Muss ein Vorstand zwangsweise in Deutschland ansässig sein?

Ich freue mich von Ihnen zu hören.

1 Antwort
  1. Roman
    says:

    Sehr geehrter Interessent,

    sie haben verständlicherweise viele Fragen. Einige davon können eindeutig beantwortet werden. So muss etwa ein Vorstandsmitglied auch Mitglied der Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 6 KCanG). Als Vereinsmitglied wiederum muss man einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Abs. 4 KCanG).

    Andere Fragen gehen schon sehr in die Tiefe oder hängen davon ab, wie Sie im einzelnen ihren Verein gestalten möchten. Ich empfehle Ihnen zunächst unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen, in der einfache Fragen zum Ablauf der Gründung besprochen werden können.

    Viele Grüße,
    Roman Bennertz
    Diplom-Jurist

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