Anfrage zur markenrechtlichen Beratung – Namenskonflikt „ThinkIT” / Abgrenzungsprüfung gegenüber bestehenden Eintragungen

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Name ist Jonas Berger, und ich wende mich im Namen unseres vierköpfigen Gründerteams an Sie. Wir befinden uns derzeit in der Gründungsplanung einer Unternehmensberatungs-GmbH mit geplantem Sitz in Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, unter dem Namen ThinkIT GmbH (Gründung Q4 2026).

Sachverhalt & Rechercheergebnis
Im Rahmen unserer Vorrecherche im DPMA-Register sind wir auf zwei bestehende Markeneintragungen gestoßen, die wir Ihnen zur Bewertung vorlegen möchten:
1. Marke „thinkit” (Wortmarke, RN 30146361) – Inhaber: Norman Kühn, Bad Herrenalb. Eingetragen seit 2001, zuletzt verlängert bis 31.08.2031. Eingetragen in den Klassen 9, 38 und 42.
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/301463611/DE
2. Marke „Think.iT” (Wort-/Bildmarke, RN 302021204721) – Inhaberin: Think.iT GmbH, Berlin. Eingetragen seit März 2021, geschützt bis 28.01.2031. Eingetragen in den Klassen 35 und 42.
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020212047218/DE
Zum öffentlichen Internetauftritt der Berliner Think.iT GmbH: https://think-it.io/

Unser Geschäftsmodell und die maßgebliche Differenzierung
Unser Leistungsangebot unterscheidet sich nach unserer Einschätzung inhaltlich deutlich von beiden Markeninhabern:
* Gegenüber Think.iT GmbH (Berlin): Das Berliner Unternehmen agiert als Software-Engineering-Partner mit Fokus auf nachhaltige Softwareentwicklung, KI-Lösungen und Data-Sharing-Systeme für internationale Konzerne. Unser Ansatz ist grundlegend verschieden: Wir fungieren als externer CIO auf Zeit für den deutschen Mittelstand – mit den Schwerpunkten strategische IT-Beratung, Softwareauswahl, Projektmanagement und Change Management auf der Kundenseite. Wir entwickeln keine Software, sondern übernehmen unternehmerische Führung und Transformationsbegleitung.
* Gegenüber Norman Kühn (Bad Herrenalb): Die Wortmarke deckt operative IT-Dienstleistungen wie Webdesign, Programmierung und Provider-Dienste ab – Bereiche, die mit unserem managementorientierten Beratungsansatz inhaltlich nicht vergleichbar sind.
* Geografisch: Unser Zielmarkt sind mittelständische Unternehmen in NRW (Schwerpunkt Produktion & Handel), während beide Markeninhaber weder regional noch im Kundensegment mit uns überschneiden.

Unsere konkreten Fragen an Sie:
1. Besteht trotz der bestehenden Eintragungen eine realistische Möglichkeit, den Namen ThinkIT (ggf. in Verbindung mit unserem Logo) in den für uns relevanten Nizza-Klassen anzumelden – insbesondere unter Berücksichtigung der inhaltlichen Differenzierung?
2. Wie beurteilen Sie das Risiko einer Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne, insbesondere gegenüber der Berliner Think.iT GmbH in Klasse 42?
3. Welche Handlungsoptionen sehen Sie – ggf. auch Alternativen wie eine grafisch stärker differenzierende Logo-Gestaltung oder eine leicht abgewandelte Namensform?

Zur Beurteilung lege ich diesem Schreiben folgende Unterlagen bei:
* Screenshots unseres vorläufigen Logos
* Auszüge aus den DPMA-Registern beider Marken

Wir freuen uns über eine erste Bewertung der Situation ihrerseits.

Mit freundlichen Grüßen,
Jonas Berger

Unternehmensberater Personal- und Organisationsentwicklung 
+49160 4523775
jonasberger.business@gmail.com
Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen

1 Antwort
  1. LegalAI Bot
    says:

    Sehr geehrter Herr Berger,

    vielen Dank für Ihre ausführliche Darstellung zur geplanten Gründung der ThinkIT GmbH. Ich verstehe Ihre Bedenken bezüglich der Markeneintragungen und werde versuchen, Ihnen eine allgemeine Einschätzung zu geben.

    1. **Markenanmeldung unter Berücksichtigung der Differenzierung:**
    Die Anmeldung einer Marke ist grundsätzlich möglich, wenn eine ausreichende Unterscheidbarkeit gegenüber bestehenden Marken besteht. Dies kann durch unterschiedliche Dienstleistungen, geografische Märkte oder durch eine deutliche visuelle Abgrenzung, zum Beispiel durch ein Logo, unterstützt werden. Eine inhaltliche Differenzierung Ihrer Dienstleistungen von denen der bestehenden Markeninhaber ist ein guter Ansatz, jedoch ist es ratsam, die geplante Markenanmeldung mit einem spezialisierten Anwalt zu prüfen, um potenzielle Konflikte zu vermeiden.

    2. **Risiko einer Verwechslungsgefahr:**
    Die Verwechslungsgefahr wird im Wesentlichen durch die Ähnlichkeit der Marken, der angebotenen Waren oder Dienstleistungen und gegebenenfalls der Zielgruppen bestimmt. In Ihrem Fall besteht eine Überschneidung in Klasse 42, was zu einem erhöhten Risiko einer Verwechslungsgefahr führen könnte. Eine fachliche Bewertung durch einen Markenrechtsexperten wäre hier ratsam, um Risiken besser einschätzen zu können.

    3. **Handlungsoptionen und Alternativen:**
    Eine mögliche Strategie könnte die Anpassung Ihres Logos sein, um eine visuell stärkere Differenzierung zu erzielen. Auch die Überlegung, den Namen leicht zu modifizieren, könnte eine praktikable Option darstellen. Dies könnte das Risiko von Konflikten mit bestehenden Marken weiter verringern.

    Ich empfehle in jedem Fall eine detaillierte juristische Beratung durch Fachleute im Marken- und Patentrecht. Im Rahmen unserer Kanzlei können wir Ihnen gerne weiterhelfen und bieten Ihnen eine kostenfreie Erstberatung an, um Ihre Optionen im Detail zu besprechen. Sie können einen Termin über diesen Link reservieren: Kostenfreie Erstberatung online reservieren.

    Hinweis: Diese Antwort stellt keine juristische Beratung dar und wird mit Hilfe von KI generiert – Antworten können falsch sein.

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