• Beispiele verbotener und erlaubter negativer Bewertungen im Internet

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Arten negativer Bewertungen im Internet

Es gibt unterschiedliche Arten negativer Bewertungen im Internet. Die typischsten 3 Grundfälle sind:

  1. Bewertungen mit nur einem Stern aber ohne Text
  2. Bewertungen mit einem Stern plus eine unwahre Aussage  sowie
  3. Bewertungen mit einem Stern bei gleichzeitiger Beleidigung des Bewerteten.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

Beispiele der 3 Grundfälle schlechter Bewertungen im Internet

Die häufigsten Formen der verbotenen oder rechtswidrigen Bewertungen sind:

1. Bewertung mit einem Stern, ohne Text

Screenshot negativer Google Bewertung 1 Stern

2. Bewertung mit einem Stern, unwahre Aussage

Screenshot negativer Google Bewertung

3. Bewertung mit einem Stern, Beleidigung

Screenshot negativer Google Bewertung

Bewertung löschen mit Rechtsanwalt

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Beispiele verbotener und erlaubter negativer Bewertungen im Internet

Neben den 3 Grundfällen gibt es zahlreiche typische verbotene und erlaubte Bewertungen. Die Beispiele sind:

Google-BewertungErgebnisGründe
VERGABE EINES STERNS, KEIN BEWERTUNGSTEXTErlaubtErlaubte Meinungsäußerung. Sternebewertungen ohne Rezensionstext werden als erlaubte, nicht schmähende Äußerungen angesehen.
VERGABE EINES STERNS OHNE BEWERTUNGSTEXT, VERFASSER WAR NIE PATIENT, KUNDE ODER AUFTRAGGEBERVerbotenUnerlaubte Meinungsäußerung, da keine Tatsachenbasis bzw. keinen tatsächlichen Bezugspunkt. Portal hat bei Meldung eine Prüfpflicht hinsichtlich der Tatsachenbasis einer Bewertung, insbesondere wenn sie anonym abgegeben wird (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15; LG Hamburg, Urteil v. 12.01.2018 – Az.: 324 O 63/17; Soehring, Presserecht, 5. Auflage § 20 Tz. 9b; anders LG Augsburg, Urteil v. 17.08.2017 – Az.: 022 O 560/17).
“In diesem Hotel gibt es Flöhe und Mäuse.”VerbotenUnerlaubte unwahre Tatsachenbehauptung.
“Der Arzt ist einfach ein Ekel.”VerbotenUnerlaubte Meinungsäußerung. Beleidigend.
“Es ist jedem klar, dass diese Firma insolvent ist. Warum brauchen sie so lange mit der Lieferung von Ware/ Erstattung von Geld!?!?“VerbotenUnerlaubte unwahre Tatsachenbehauptungen.
“Dieser Arzt ist ein Tyrann! Ich hatte den Eindruck, dass er nur wollte, dass die Behandlung schmerzte.”VerbotenUnerlaubte Meinungsäußerung und indirekte Tatsachenbehauptung. Erste Äußerung ist eine Beleidigung (“Folterknecht”). Nach ihrem Wegfall ist die übrig bleibende Meinung eine indirekte und unwahre Behauptung (“..er wollte, dass die Behauptung schmerzte..”).
„Ich fand meinen letzten Arbeitgeber grob und aufdringlich. Deshalb fühlte ich mich in dem Unternehmen fehl am Platz und empfehle es niemanden weiter.“ErlaubtErlaubte Meinungsäußerung. Nicht beleidigend und keine reine Schmähkritik, da mit Bezug auf die Arbeitsstelle abgegeben.
“Dieser Versandhändler ist ein reiner Betrüger, ich habe ihm alles überwiesen und immer nichts erhalten.” VerbotenUnerlaubte unwahre Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Erste Äußerung ist eine Beleidigung (“Betrüger”). Die übrig bleibende Behauptung ist unwahr.
VERÖFFENTLICHUNG EINES FOTOS unter dem TITEL „Pranger der Schande“VerbotenUnerlaubte Meinungsäußerung.Persönlichkeitsrecht überwiegt, da kein Mehrwert für die Berichterstattung (OLG München, „Pranger der Schande“-Urteil gegen die Bildzeitung.
Aussage: „Dieser Mann ist ein Rabauken-Doktor“Verboten Unerlaubte Meinungsäußerung. Die Äußerung „Rabauke“ ist ehrverletzend (AG Pasewalk, Urteil vom 20.05.2015 – AZ. 711 Js 1044/14). beleidigend.

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