Google-Bewertung | Ergebnis | Gründe |
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VERGABE EINES STERNS, KEIN BEWERTUNGSTEXT | Erlaubt | Erlaubte Meinungsäußerung. Sternebewertungen ohne Rezensionstext werden als erlaubte, nicht schmähende Äußerungen angesehen. |
VERGABE EINES STERNS OHNE BEWERTUNGSTEXT, VERFASSER WAR NIE PATIENT, KUNDE ODER AUFTRAGGEBER | Verboten | Unerlaubte Meinungsäußerung, da keine Tatsachenbasis bzw. keinen tatsächlichen Bezugspunkt. Portal hat bei Meldung eine Prüfpflicht hinsichtlich der Tatsachenbasis einer Bewertung, insbesondere wenn sie anonym abgegeben wird (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15; LG Hamburg, Urteil v. 12.01.2018 – Az.: 324 O 63/17; Soehring, Presserecht, 5. Auflage § 20 Tz. 9b; anders LG Augsburg, Urteil v. 17.08.2017 – Az.: 022 O 560/17). |
“In diesem Hotel gibt es Flöhe und Mäuse.” | Verboten | Unerlaubte unwahre Tatsachenbehauptung. |
“Der Arzt ist einfach ein Ekel.” | Verboten | Unerlaubte Meinungsäußerung. Beleidigend. |
“Es ist jedem klar, dass diese Firma insolvent ist. Warum brauchen sie so lange mit der Lieferung von Ware/ Erstattung von Geld!?!?“ | Verboten | Unerlaubte unwahre Tatsachenbehauptungen. |
“Dieser Arzt ist ein Tyrann! Ich hatte den Eindruck, dass er nur wollte, dass die Behandlung schmerzte.” | Verboten | Unerlaubte Meinungsäußerung und indirekte Tatsachenbehauptung. Erste Äußerung ist eine Beleidigung (“Folterknecht”). Nach ihrem Wegfall ist die übrig bleibende Meinung eine indirekte und unwahre Behauptung (“..er wollte, dass die Behauptung schmerzte..”). |
„Ich fand meinen letzten Arbeitgeber grob und aufdringlich. Deshalb fühlte ich mich in dem Unternehmen fehl am Platz und empfehle es niemanden weiter.“ | Erlaubt | Erlaubte Meinungsäußerung. Nicht beleidigend und keine reine Schmähkritik, da mit Bezug auf die Arbeitsstelle abgegeben. |
“Dieser Versandhändler ist ein reiner Betrüger, ich habe ihm alles überwiesen und immer nichts erhalten.” | Verboten | Unerlaubte unwahre Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Erste Äußerung ist eine Beleidigung (“Betrüger”). Die übrig bleibende Behauptung ist unwahr. |
VERÖFFENTLICHUNG EINES FOTOS unter dem TITEL „Pranger der Schande“ | Verboten | Unerlaubte Meinungsäußerung.Persönlichkeitsrecht überwiegt, da kein Mehrwert für die Berichterstattung (OLG München, „Pranger der Schande“-Urteil gegen die Bildzeitung. |
Aussage: „Dieser Mann ist ein Rabauken-Doktor“ | Verboten | Unerlaubte Meinungsäußerung. Die Äußerung „Rabauke“ ist ehrverletzend (AG Pasewalk, Urteil vom 20.05.2015 – AZ. 711 Js 1044/14). beleidigend. |
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