Bodenlegerbetrieb gründen und betreiben: Bundesweit mit Anwalt
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Bodenlegerbetrieb gründen und betreiben
Sie möchten sich mit einem Bodenlegerbetrieb selbständig machen? Als potenzieller Gründer eines Bodenlegerbetriebs stehen Sie am Anfang einer aufregenden, aber auch anspruchsvollen Reise. Eine Gründung bezieht sich auf die Schaffung eines neuen Unternehmens und die damit verbundene Übernahme von Verantwortung und Risiko. Es gibt viele Aspekte zu berücksichtigen, bevor Sie eine solche Entscheidung treffen. In diesem Artikel werden wir Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Schritte geben, die Sie unternehmen müssen, um erfolgreich ein Bodenlegerunternehmen zu gründen.
Ein Bodenlegerbetrieb ist ein Unternehmen, das sich auf die Installation, Reparatur und Wartung von Bodenbelägen spezialisiert hat. Bodenlegerbetriebe können eine Vielzahl von Bodenbelägen installieren, einschließlich Teppichböden, Holzböden, Laminatböden und Vinylböden. Sie können auch Dienstleistungen wie Bodenreinigung und Polieren anbieten.
Bodenlegerbetriebe können für Wohn- und Geschäftskunden arbeiten und sind in der Regel in der Baubranche tätig.
Fragen wie:
- „Welche Formalien sind bei der Gründung einzuhalten?“ oder
- „Wie kann ich mein Vorhaben finanzieren“
werden auf dieser Seite ausführlich beantwortet.
Wir gründen Ihren Bodenlegerbetrieb – Sie konzentrieren sich allein auf Ihr Geschäft.
Fakten zur Branche
- Der Umsatz im Segment Bodenbeläge beträgt 2023 etwa 14,80 Mrd. €. Die umgesetzten Materialien gilt es natürlich auch zu verlegen.
- Laut Prognose wird im Jahr 2028 ein Marktvolumen von 16,70Mrd. € erreicht; dies entspricht einem jährlichen Umsatzwachstum von 2,45% (CAGR 2023-2028).
- Im Jahr 2021 gab es in Deutschland insgesamt 615 Auszubildende zum Bodenleger.
Statistik: statista.com
Inhaltsverzeichnis
Online Gründung
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Gründung eines Bodenlegerbetriebs Schritt für Schritt
Schritt 1 - Kostenfreie Erstberatung
In einer kostenlosen Erstberatung erörtern wir mögliche Rechtsformen für Ihren Bodenlegerbetrieb.
Schritt 2 - Anwaltliche Gründungsberatung
Wir erstellen Ihren passgenauen Gründungsplan. Wenn Sie den Bodenlegerbetrieb als Gesellschaft gründen wollen auch die Satzung.
Schritt 2 - Anwaltliche Gründungsberatung
Schritt 3 - Gründung Ihres Montageservice
Wir kümmern uns um die Eintragung Ihres Bodenlegerbetriebs ins Handelsregister und um Steuer- und Gewerbeanmeldung.
Montageservices müssen bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) angemeldet werden. Der Betrieb handwerksähnlicher Gewerbe wird in ein spezielles Verzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen.
In einer Abschlussberatung werden offene Fragen geklärt.
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Bodenlegerbetrieb gründen – Handelsregistereintrag
Der Bodenlegerbetrieb wird im Handelsregister erfasst, wenn er als Gesellschaft oder als eingetragener Kaufmann (e.K.) gegründet wird. Das Handelsregister dient dazu, die registrierten Gewerbebetriebe in Deutschland zu erfassen..
Anmeldung beim Finanzamt
Es ist erforderlich, dass Ihr Bodenlegerbetrieb beim Finanzamt angemeldet wird. Falls gewünscht, können wir uns gerne um die Anmeldung kümmern. Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie vom Finanzamt eine Steuernummer.”
Gewerbeanmeldung
Um Ihren Bodenlegerbetrieb anzumelden, muss er auch beim Gewerbeamt registriert werden, was einen Notartermin erfordern kann.
Anmeldung Ihres Montageservice bei der Handelskammer (HWK) oder IHK
Weiterhin ist eine Anmeldung bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer erforderlich.
Wenn Sie einen Mischbetrieb betreiben, bei dem Sie neben Bodenlegerleistungen auch Bodenbeläge oder ähnliches verkaufen, ist eine Mitgliedschaft in der IHK notwendig.
Anmeldung bei der Handwerkskammer
Da es sich um ein handwerksähnliches Gewerbe handelt, wird der Betrieb in ein spezielles Verzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen.
Berufsgenossenschaft
Zudem ist eine Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft verpflichtend, um die gesetzliche Unfallversicherung zu gewährleisten.
Verbände
Sie haben auch die Möglichkeit, freiwillig einem Berufsverband beizutreten, der die Interessen der Branche vertritt.
Bodenlegerbetrieb gründen – Voraussetzungen
Eine wichtige Entscheidung bei der Gründung eines Bodenlegerbetriebs ist, ob Sie ein eigenständiges Unternehmen aufbauen oder einer etablierten Marke als Franchisenehmer beitreten möchten. Beide Optionen haben Vor- und Nachteile, die es zu berücksichtigen gilt.
Vor der Gründung Ihres Bodenlegerbetriebs sollten Sie einen Businessplan erstellen, der bei der Planung und Finanzierung Ihres Unternehmens hilft. Eine wichtige Aufgabe bei der Erstellung eines Businessplans ist die Analyse der Konkurrenz und der Kundennachfrage für ähnliche Services in Ihrer näheren Umgebung. Sie sollten die Preise und Leistungen Ihrer Konkurrenten vergleichen und prüfen, ob Sie spezielle Leistungen anbieten können, die von Ihren Konkurrenten nicht angeboten werden.
Im Businessplan sollten Sie Informationen zur Marktanalyse, zum Standort, zur Zielgruppe und zu den Leistungen Ihres Bodenlegerbetriebs sowie zu den anfallenden Kosten und dem Budget bereitstellen. Zu den Kosten, die bei der Gründung und Verwaltung Ihres Unternehmens anfallen, gehören unter anderem Geräte, Bodenbeläge, Strom, Raummiete, Fahrzeuge, Versicherungen, Steuern, Werbung und Personal.
Es ist wichtig, alle Kosten und Ausgaben im Vorfeld genau zu kalkulieren, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen rentabel arbeitet und Sie genügend Kapital für Investitionen und Erweiterungen haben. Eine gründliche Planung kann auch dabei helfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen und Risiken zu minimieren, bevor Sie Ihr Unternehmen gründen.
Laut Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung (HwO) gibt es handwerksähnliche Gewerbe, die betrieben werden können, ohne dass eine spezielle Qualifikation nachgewiesen werden muss. Diese handwerksähnlichen Gewerbe werden in ein spezielles Verzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen. Auch Bodenlegerbetriebe zählen zu diesen handwerksähnlichen Gewerben, für die keine spezielle Qualifikation zur Ausübung nachgewiesen werden muss.
Für Bodenlegerbetriebe ist Werbung von entscheidender Bedeutung, um potenzielle Kunden zu erreichen. Dazu gehören Maßnahmen wie die Erstellung einer professionellen Internetseite, die Verteilung von Flyern, Anzeigen in Printmedien, Online-Werbung und Einträge in den Gelben Seiten.
Auch Handwerker-Portale wie z.B. MyHammer, auf denen Nutzer Aufträge für Bodenlegerbetriebe vergeben können, können eine wertvolle Marketing-Möglichkeit sein. Zusätzlich ist es sinnvoll, das Unternehmen auf Google Maps zu verifizieren, damit Kunden leichter den Standort des Unternehmens finden und sich über die angebotenen Leistungen informieren können.
Bodenlegerbetrieb gründen – Rechtsform wählen
Bevor Sie Ihren Bodenlegerbetrieb gründen, müssen Sie eine Rechtsform dafür wählen. Oft werden Bodenlegerbetriebe als
- Einzelunternehmen
- GmbH oder als
- UG (haftungsbeschränkt)
gegründet.
Gründung Ihres Bodenlegerbetriebs als Einzelunternehmen
Die Rechtsform des Einzelunternehmens ist eine weit verbreitete Gründungsoption für Bodenlegerbetriebe, da sie vergleichsweise niedrige Gründungskosten und -aufwände aufweist. Allerdings haftet der Unternehmer bei dieser Rechtsform unbeschränkt, auch mit seinem Privatvermögen.
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Gründung Ihrer Bodenlegerbetriebs als GmbH
Wenn Sie Ihren Bodenlegerbetrieb als GmbH gründen, müssen Sie ein Mindestkapital von 12.500 Euro aufbringen. Allerdings sind Sie erst dann vollständig von der privaten Haftung befreit, wenn 25.000 Euro als Stammkapital eingezahlt wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt haften Sie für die Differenz zwischen dem Mindestkapital und dem tatsächlich eingezahlten Betrag auch mit Ihrem privaten Vermögen.
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Gründung Ihres Bodenlegerbetriebs als UG
Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) als Rechtsform für Ihren Bodenlegerbetrieb erfordert lediglich ein symbolisches Stammkapital von einem Euro. Allerdings ist es in der Praxis erforderlich, über ausreichend Kapital zu verfügen, um das Geschäft überhaupt betreiben zu können. Trotzdem profitieren Sie auch bei dieser Rechtsform von der privaten Haftungsbeschränkung.
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Buchhaltung des Bodenlegerbetriebs
Größere Bodenlegerbetriebe können dazu verpflichtet sein, eine doppelte Buchführung zu haben. In diesem Fall ist der Geschäftsführer für die Buchführung und Dokumentation sämtlicher Geschäftsvorgänge verantwortlich. In der doppelten Buchführung müssen alle Geschäftsvorgänge präzise erfasst werden, dazu gehören beispielsweise das Kontieren und Buchen von Ausgangs- und Eingangsrechnungen, die Abstimmung der Debitoren-Konten, die Abstimmung der Bestände und vieles mehr.
Buchhaltung auslagern
Eine Möglichkeit, sich auf das Kerngeschäft Ihres Bodenlegerbetriebs zu konzentrieren und dennoch die Finanzen im Griff zu behalten, besteht darin, die Buchhaltung auszulagern. Insbesondere für größere Bodenlegerbetriebe bietet sich das Outsourcing der Buchhaltung an. Dadurch können Sie sich auf das Tagesgeschäft konzentrieren, während sich ein externer Dienstleister um die Buchhaltung und Finanzverwaltung kümmert. Dies kann auch dazu beitragen, die Effizienz und Genauigkeit der Buchführung zu verbessern und die Kosten für die Buchhaltung zu senken.
Bodenlegerbetrieb gründen – Finanzierung
Bei der Eröffnung eines Bodenlegerbetriebs fallen sowohl einmalige Gründungskosten als auch laufende Kosten an.
Zu den Gründungskosten gehören Ausgaben wie ggf. das Stammkapital, Notarkosten, behördliche Gebühren und weitere Gründungsaufwendungen. Darüber hinaus müssen Sie auch Ausgaben für die Ausstattung Ihrer Geschäftsräume, einschließlich Maschinen und Werkzeugen, einplanen.
Zu den laufenden Kosten gehören Mietkosten für Geschäftsräume, Personalkosten, Versicherungsprämien, Steuern, Stromkosten, Werbekosten, Mitgliedsbeiträge (z.B. bei der Handwerkskammer) und Materialkosten für Ihre Bodenbeläge.
In vielen Fällen ist es notwendig, Fremdkapital aufzunehmen, um die Gründungskosten zu finanzieren. Hierbei kann es sich um Kredite, Fördergelder, Gründungszuschüsse oder Investorengelder handeln. Eine Fremdfinanzierung durch einen Investor ist beispielsweise durch einen Beteiligungsvertrag möglich.
Bodenlegerbetrieb gründen – Marke anmelden
Die Anmeldung einer Marke kann auch für einen Bodenlegerbetrieb von Vorteil sein. Sie können damit Ihren Unternehmensnamen, das Firmenlogo oder auch Ihre Bodenlegerleistungen schützen. Dies bietet nicht nur Schutz vor Nachahmern und Wettbewerbern, sondern erhöht auch den Wiedererkennungswert Ihres Bodenlegerbetriebs bei Kunden.
Die Anmeldung einer Marke ist entweder national (in Deutschland) oder europaweit möglich. Bei der nationalen Anmeldung wird die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen, bei der europaweiten Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
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Ablauf der Markenanmeldung
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Schritt 1
Kostenfreie Erstberatung zur Markeneintragung
Schritt 2
Prüfung der Eintragungsfähigkeit, Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche
Schritt 2
Schritt 3
Eintragung ins Markenregister, 10 Jahre Schutz
Deutsche Marke anmelden
Da Bodenlegerbetriebe in der Regel nur in der näheren Umgebung oder Region tätig sind, ist eine nationale Marke in Deutschland in der Regel die richtige Wahl. Eine deutsche Marke bietet ausreichenden Schutz für Ihr Unternehmen und Ihre Leistungen und ist in der Regel kosteneffektiver als eine europaweite Marke.
Europäische Unionsmarke anmelden
Falls Sie als Bodenlegerbetrieb grenzüberschreitend Kunden in anderen EU-Staaten haben, sollten Sie über eine europäische Marke (EU-Marke) nachdenken. Eine EU-Marke bietet Ihnen Schutz in allen EU-Ländern und erleichtert die Abwicklung von Geschäften in mehreren Ländern. Allerdings sind die Kosten für eine EU-Marke in der Regel höher als für eine nationale Marke.
Bodenlegerbetrieb gründen – negative Internet-Bewertungen löschen
Auf einigen Internet-Portalen können Kunden Bewertungen über Bodenlegerbetriebe hinterlassen.
Dazu gehören
- Google,
- MyHammer
- 11880 oder
- Facebook.
Neben Google ist auch MyHammer für Bodenlegerbetriebe eine wichtige Plattform, um potenzielle Kunden zu erreichen. Viele Kunden suchen online nach Handwerkern und lassen sich dabei von Bewertungen anderer Nutzer leiten.
Allerdings sind nicht alle Bewertungen immer wahrheitsgemäß oder fair. Einige vermeintliche Kunden schreiben möglicherweise Rezensionen über Bodenlegerbetriebe, die sie gar nicht mit Arbeiten beauftragt haben. Wenn Ihr Bodenlegerbetrieb ungerechtfertigt negativ bewertet wird, können Sie prüfen lassen, ob die Rezension gelöscht werden kann.
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So löschen Sie schlechte Bewertungen
Negative Bewertungen im Internet können ein schlechtes Licht auf Ihren Bodenlegerbetrieb werfen und Ihnen potenzielle Kunden kosten. Es gibt jedoch Situationen, in denen Sie Bewertungen löschen lassen können:
- Unwahrheit: Wenn jemand einen Vorgang schildert, der so nicht geschehen ist oder wenn die Person gar kein Kunde Ihres Bodenlegerbetriebs war.
- Beleidigungen: Z.B. “Bodenleger Schulz ist ein Abzocker”
- Gefälschte Bewertungen: Gefälschten Bewertungen werden manchmal auch von der Konkurrenz verfasst, um Ihrem Bodenlegerbetrieb zu schaden. In diesem Fall können Sie die Bewertungen auch löschen lassen.
So gehen wir für Sie gegen unrechtmäßige Bewertungen vor
Schritt 1
Sichtung der Unterlagen
Senden Sie uns einfach den Text Ihrer negativen Bewertung samt Link und Ihrer Schilderung des Geschehens per E-Mail (unternehmer@anwalt-kg.de) oder über unser Kontaktformular. Die Alternative ist eine kostenlose telefonische Erstberatung.
Schritt 2
Kostenlose Erstprüfung
Die Erfolgsaussichten der Löschung werden von uns kostenlos geprüft. Bei positivem Ergebnis können Sie uns auf Wunsch über unser Auftragsformular. beauftragen.
Wir richten an die Rechtsabteilung des Portals einen anwaltlichen notice-and-take-down-letter.
Schritt 2
Schritt 3
Löschung der Bewertung
Meist löschen die Portale die Bewertung schon nach Erhalt des notice-and-take-down-letters.
Bodenlegerbetrieb gründen – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Als Bodenleger schließen Sie mit Ihren Kunden in der Regel einen Werkvertrag gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ab. Bei Werkverträgen ist es üblich, dass der Handwerker eine Vorleistungspflicht hat, d.h. er muss die beauftragten Arbeiten ausführen, bevor er seine Vergütung erhält. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können Sie jedoch einige Aspekte des Vertragsverhältnisses zu Ihren Gunsten modifizieren.
AGB, die das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihren Kunden festlegen, sind für Handwerker von großer Bedeutung. Durch AGB können Sie auch Ihre Haftung beschränken und sich vor unvorhergesehenen Kosten und Risiken schützen.
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Ablauf der AGB-Erstellung
- Sie übermitteln uns eine genaue Beschreibung Ihres Bodenlegerbetriebs
- Wir arbeiten AGB für Sie aus.
- Sie können Ihren Bodenlegerbetrieb nun rechtssicher betreiben.
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Datenschutzbeauftragter
Bodenlegerbetriebe, die personenbezogene Kundendaten automatisiert verarbeiten und dabei mindestens neun Mitarbeiter in der automatisierten Datenverarbeitung einsetzen, sind in der Regel verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu haben. Schon die Nutzung von Computertechnik wird als “automatisiert” gewertet.
Der Datenschutzbeauftragte überwacht und berät den Bodenlegerbetrieb in Fragen des Datenschutzes und ist Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden sowie für die betroffenen Personen, deren Daten verarbeitet werden. Er muss über fundierte Kenntnisse im Bereich des Datenschutzes verfügen und wird intern oder extern bestellt.
Bodenlegerbetrieb gründen – Mitarbeiter beschäftigen
Wenn Bodenlegerbetriebe größere Aufträge oder viele Kunden haben, kann es erforderlich sein, Mitarbeiter einzustellen, um die Aufträge bewältigen zu können. Auch Gründer benötigen oft von Anfang an Personal, um ihr Geschäft zu starten. Aufgrund des Fachkräftemangels im Handwerk ist es jedoch wichtig, die Personalplanung sorgfältig zu planen.
Für die Einstellung von Mitarbeitern benötigen Sie Arbeitsverträge. In diesen Verträgen werden die Bedingungen der Beschäftigung festgelegt, wie Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigung und vieles mehr. Weitere Informationen zu Arbeitsverträgen finden Sie unter dem folgenden Link.
Exkurs: Bodenlegerbetrieb abwickeln und schließen
Es kann verschiedene Gründe geben, warum ein Bodenlegerbetrieb aufgegeben werden muss, von der schlechten Wirtschaftslage (Inflation, Materialmangel usw.) über zu starke Konkurrenz bis hin zu internen Problemen im Unternehmen.
Wenn der Bodenlegerbetrieb über einen längeren Zeitraum schlecht läuft, kann dies letztendlich zur Insolvenz führen.
Wenn Sie sich aus anderen Gründen von Ihrem Bodenlegerbetrieb trennen möchten, kommen auch Liquidation oder Löschung/Auflösung wegen Vermögenslosigkeit in Frage. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.
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