Auswahl eines geeigneten Geschäftsführers – Checkliste zur Orientierung:
1. Es muss sich um eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person handeln, § 6 Abs. 1 GmbHG
2. Es darf keiner der Ausschlussgründe des § 6 Abs. 2 S. 2 und S. 3 GmbHG vorliegen:
• der Geschäftsführer darf nicht ein Betreuter sein, der ganz oder teilweise dem Einwilligungsvorbehalt des § 1903 BGB unterliegt
• es darf kein Berufs- oder Gewerbeverbot (gerichtlich oder behördlich angeordnet) für den Geschäftsführer bestehen, der sich mit dem Unternehmensgegenstand der GmbH/UG ganz oder teilweise überschneidet
• es darf in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter vorsätzlich begangener Straftaten vorliegen (etwa Insolvenzverschleppung, Insolvenzstraftaten nach §§ 283 bis 283d StGB)
• keine Verurteilung gem. §§ 263 bis 264a StGB oder nach §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
• keine weiteren Ausschlussgründe wegen Verletzung der Vorschriften des Aktiengesetzes, Umwandlungsgesetzes oder des Handelsgesetzbuchs nach § 6 II Nr. 3 lit. c und lit. d GmbHG
Sollte keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe in der Person des Geschäftsführers vorliegen, so ist ein entscheidender Schritt zur Vermeidung der Haftung nach § 6 Abs. 5 GmbHG gelungen.
Oftmals diese Thematik bei unserer Gründungsberatung aufgegriffen. Gerne beraten wir Sie ausführlich zur Frage, ob die bestellte Person auch für den Posten des Geschäftsführers nach den gesetzlichen Vorschriften geeignet ist.
Wie soll ich als Gesellschafter reagieren, wenn entgegen meiner Stimme durch Gesellschafterbeschluss ein „schlechter“ Geschäftsführer bestellt wurde?
Leider kann es zwischen den Gesellschaftern zu Differenzen bei der Auswahl des Geschäftsführers kommen. Vor allem als Minderheitsgesellschafter könnten Sie vor das Problem gestellt werden, dass trotz Ihrer Ablehnung einer Person die Geschäftsführung überlassen wird, die gesetzlich ungeeignet ist. Dann gilt es für Sie, dafür zu sorgen, dass man sich persönlich enthaftet.
Wie verhält man sich aber am besten, um einer späteren persönlichen Haftung vorzubeugen? An dieser Stelle betritt man ein bisher nicht ganz erkundetes Terrain. Seit der Einführung des § 6 Abs. 5 GmbHG gibt es für die beschriebene Konstellation keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Es kann also nicht abschließend gesagt werden, welche Schritte der (Minderheits-)Gesellschafter zu unternehmen hat. Dennoch wird man aufgrund der aktuellen Diskussion in der Rechtswissenschaft zu diesem Thema folgende Punkte festhalten können, an denen sich die Gerichte künftig orientieren könnten:
• der Gesellschafter darf sich nicht damit zufrieden geben, dass er der Auswahl nicht zugestimmt hat und muss reagieren
• eine geeignete Reaktionsmöglichkeit könnte zum Beispiel in der Ausübung der Minderheitsrechte nach § 50 GmbHG (etwa Verlangen der Berufung der Gesellschafterversammlung) liegen sowie in ihrer gerichtlichen Durchsetzung
Unsere Empfehlung für Sie:
Trotz einiger Unsicherheiten, die die Vorschrift des § 6 Abs. 5 GmbH mit sich bringt, so ist sie zumindest sehr eindeutig in Bezug auf die Kriterien, die einen geeigneten Geschäftsführer von einem „schlechten“ Geschäftsführer abheben. Diese gilt es zu beachten. Im Rahmen einer GmbH oder UG Gründung beraten wir Sie bei Zweifeln über die Person eines Geschäftsführers gerne zu diesem Thema.
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