Die Wahl eines Geschäftsführers: So vermeiden Sie Ihre Haftung

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Haftung als GmbH / UG Gesellschafter für die Auswahl des Geschäftsführers

Die Reduzierung  Ihrer Haftung ist das Hauptziel der Gründung einer GmbH / UG Gründung. Für die Wahl der Rechtsform einer GmbH oder einer UG wollen unsere Mandanten im Gegenzug mit einer möglichst umfassenden Haftungsbeschränkung entlohnt werden. Die beschränkte Haftung ist aber nur dann gewährleistet, wenn die Gesellschafter alles richtig machen. Häufig ist in diesem Zusammenhang das Stichwort „Geschäftsführerhaftung“ zu hören. Zu einer solchen kommt es, wenn der Geschäftsführer seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 43 Abs. 2 GmbHG) . Es muss aber nicht immer nur den Geschäftsführer treffen. Daneben können auch die Gesellschafter persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Unter anderem kann die Auswahl eines „schlechten“ Geschäftsführers zur persönlichen Haftung der Gesellschafter nach § 6 Abs. 5 GmbHG führen.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Das 2008 eingeführte MoMiG ließ zahlreiche Fragen zur Gründung offen

Seit der Neueinführung der Haftung nach § 6 Abs. 5 GmbHG durch das “Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)” im Jahre 2008 sind noch zahlreiche Fragen offen. Wir hoffen dennoch Ihnen nachfolgend eine kurze und stichhaltige Übersicht über die Thematik geben zu können und zu verdeutlichen, dass den gesetzlichen Erfordernissen an die persönliche Eignung des Geschäftsführers stets Beachtung zu schenken ist. Natürlich beraten wir Sie zu dieser Frage gerne im Rahmen unserer Gründungsberatung.

§ 6 Abs. 5 GmbHG – die Gesellschafter haften persönlich für den Schaden, den ein „schlechter“/ungeeigneter Geschäftsführer der Gesellschaft zufügt

Für Pflichtverletzungen des Geschäftsführers können Sie als Gesellschafter haften, wenn Sie wissentlich oder grob fahrlässig zugelassen haben, dass eine ungeeignete Person als Geschäftsführer der GmbH oder der UG tätig wird und dabei ein Schaden für die Gesellschaft entsteht. Dabei muss die Person nicht einmal ordnungsgemäß bestellt worden sein. Es reicht auch, wenn trotz unwirksamer Bestellung eine ungeeignete (inhabile) Person faktisch als Geschäftsführer handelt.

Schadensersatzpflicht der Gesellschafter

Im schlimmsten Fall machen müssen die Gesellschafter Schadensersatz zahlen.Es handelt sich dabei um die sog. Innenhaftung, d.h. einer Haftung ausschließlich gegenüber der GmbH, bzw. der UG. Dann würde im Falle der Insolvenz der GmbH/UG der Insolvenzverwalter den Anspruch der GmbH gegen die Gesellschafter geltend machen, um auf diesem Wege möglichst viele Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Insolvenz zu begleichen. Es ist unser Anliegen, dies zu vermeiden.

Wann ist ein Geschäftsführer „schlecht“ bzw. ungeeignet?

Ganz gleich ob Sie einen der Gesellschafter zum Geschäftsführer der GmbH oder UG bestellen wollen oder ob Sie dafür eine externe dritte Person wählen möchten, ist es deshalb empfehlenswert darauf zu achten, dass der neue Geschäftsführer keine “Leichen im Keller” hat.  Dies ist der Fall, wenn er nach den Vorschriften des GmbHG gar nicht Geschäftsführer werden darf, etwa weil er in der Vergangenheit bestimmte Straftaten begangen hat und sich deshalb als ungeeignet erweist. Genau so gilt es darauf zu achten, dass sich an der persönlichen Eignung auch während der Zeit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft nichts ändert. Dies ist im GmbHG klar geregelt.

Auswahl eines geeigneten Geschäftsführers – Checkliste zur Orientierung:

1. Es muss sich um eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person handeln, § 6 Abs. 1 GmbHG
2. Es darf keiner der Ausschlussgründe des § 6 Abs. 2 S. 2 und S. 3 GmbHG vorliegen:

• der Geschäftsführer darf nicht ein Betreuter sein, der ganz oder teilweise dem Einwilligungsvorbehalt des § 1903 BGB unterliegt
• es darf kein Berufs- oder Gewerbeverbot (gerichtlich oder behördlich angeordnet) für den Geschäftsführer bestehen, der sich mit dem Unternehmensgegenstand der GmbH/UG ganz oder teilweise überschneidet
• es darf in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter vorsätzlich begangener Straftaten vorliegen (etwa Insolvenzverschleppung, Insolvenzstraftaten nach §§ 283 bis 283d StGB)
• keine Verurteilung gem. §§ 263 bis 264a StGB oder nach §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
• keine weiteren Ausschlussgründe wegen Verletzung der Vorschriften des Aktiengesetzes, Umwandlungsgesetzes oder des Handelsgesetzbuchs nach § 6 II Nr. 3 lit. c und lit. d GmbHG

Sollte keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe in der Person des Geschäftsführers vorliegen, so ist ein entscheidender Schritt zur Vermeidung der Haftung nach § 6 Abs. 5 GmbHG gelungen.
Oftmals diese Thematik bei unserer Gründungsberatung aufgegriffen. Gerne beraten wir Sie ausführlich zur Frage, ob die bestellte Person auch für den Posten des Geschäftsführers nach den gesetzlichen Vorschriften geeignet ist.

Wie soll ich als Gesellschafter reagieren, wenn entgegen meiner Stimme durch Gesellschafterbeschluss ein „schlechter“ Geschäftsführer bestellt wurde?

Leider kann es zwischen den Gesellschaftern zu Differenzen bei der Auswahl des Geschäftsführers kommen. Vor allem als Minderheitsgesellschafter könnten Sie vor das Problem gestellt werden, dass trotz Ihrer Ablehnung einer Person die Geschäftsführung überlassen wird, die gesetzlich ungeeignet ist. Dann gilt es für Sie, dafür zu sorgen, dass man sich persönlich enthaftet.
Wie verhält man sich aber am besten, um einer späteren persönlichen Haftung vorzubeugen? An dieser Stelle betritt man ein bisher nicht ganz erkundetes Terrain. Seit der Einführung des § 6 Abs. 5 GmbHG gibt es für die beschriebene Konstellation keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Es kann also nicht abschließend gesagt werden, welche Schritte der (Minderheits-)Gesellschafter zu unternehmen hat. Dennoch wird man aufgrund der aktuellen Diskussion in der Rechtswissenschaft zu diesem Thema folgende Punkte festhalten können, an denen sich die Gerichte künftig orientieren könnten:

• der Gesellschafter darf sich nicht damit zufrieden geben, dass er der Auswahl nicht zugestimmt hat und muss reagieren
• eine geeignete Reaktionsmöglichkeit könnte zum Beispiel in der Ausübung der Minderheitsrechte nach § 50 GmbHG (etwa Verlangen der Berufung der Gesellschafterversammlung) liegen sowie in ihrer gerichtlichen Durchsetzung

Unsere Empfehlung für Sie:

Trotz einiger Unsicherheiten, die die Vorschrift des § 6 Abs. 5 GmbH mit sich bringt, so ist sie zumindest sehr eindeutig in Bezug auf die Kriterien, die einen geeigneten Geschäftsführer von einem „schlechten“ Geschäftsführer abheben. Diese gilt es zu beachten. Im Rahmen einer GmbH oder UG Gründung beraten wir Sie bei Zweifeln über die Person eines Geschäftsführers gerne zu diesem Thema. 

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Die Wahl eines Geschäftsführers: So vermeiden Sie Ihre Haftung”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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