Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine der ältesten Unternehmensformen und wurde mit der Einführung des BGB ins Leben gerufen. In Deutschland genießt sie wegen der geringen Gründungsanforderungen und dem überschaubaren Verwaltungsaufwand eine große Beliebtheit unter Einsteigern in die Selbstständigkeit.
Definition der GbR
Die GbR ist eine Personengesellschaft, die durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet wird, in dem sich mindestens zwei Gesellschafter zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen (§ 705 BGB). Gesellschafter können dabei natürliche oder juristische Personen sein. Für die Form des Vertrages gibt es keine Vorschrift. Er kann mündlich, per Handschlag oder schriftlich geschlossen werden. In einem unternehmerischen Umfeld sollte ein schriftlicher Vertrag ausgearbeitet werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Haftung der GbR
Im Gegensatz zur UG oder GmbH haften Gesellschafter einer GbR mit ihrem Privatvermögen für die Betriebsschulden der Gesellschaft. Ist einer der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, so muss diese in voller Höhe mit ihrem Betriebsvermögen haften. Natürliche Personen haften wiederum mit ihrem Privatvermögen. Wie genau die Haftung im inneren Verhältnis ausgestaltet wird, kann individuell im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
GbR hat keine Rechtspersönlichkeit
Anders als bei einer Kapitalgesellschaft ist die GbR keine juristische Person. Laut ständiger Rechtsprechung des BGH hat die GbR jedoch dennoch eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die kann Eigentum erwerben, klagen, verklagt werden und eigene Geschäfte vornehmen.
Gesellschaftsname ist vorgegeben
Da es sich bei der GbR nicht um eine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, kann sie keinen eigenen Firmennamen haben. Eine Eintragung ins Handelsregister ist ebenfalls nicht vorgesehen. Der Gesellschaftsname besteht immer aus den Vor- und Nachnamen der Gesellschafter, sowie des angehängten Kürzels GbR.
Eine Eintragung ins Handelsregister bewirkt, dass die GbR zu einer OHG wird.
Gründung durch mehr als eine Person
Die Gründung der GbR erfolgt durch mehr als eine Person. Diese können dabei natürlich oder juristisch sein. Für eine Einzelperson ist eine Gründung nicht möglich. Sie kann als Einzelfirma, Einzelunternehmer oder Freiberufler agieren.
Geschäftsführung durch Gesellschafter
Bei der GbR muss zwischen Geschäftsführung und Vertretung entschieden werden. Im Innenverhältnis fällt die Geschäftsführung an, während im Außenverhältnis der Vertreter die Gesellschaft vertritt. Die Geschäftsführung umfasst Tätigkeiten wie:
- Buchführung
- Produktion
- Korrespondenz
Im Außenverhältnis werden Geschäfte mit Partnern und Kunden geschlossen.
Laut Gesetz obliegt die Geschäftsführung allen Gesellschaftern. Das führt dazu, dass bei jedem Vertragsschluss beide Geschäftsführer anwesend sein müssen, um zu unterzeichnen. Wegen der praktischen Ungeeignetheit wird deshalb eine andere Regelung im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. So wird etwa ein freier Handlungsrahmen bis zu einer bestimmten Summe festgelegt.