Gewinnausschüttung bei der GmbH
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Gewinnausschüttung bei der GmbH
Als Kapitalgesellschaft hat die GmbH unterschiedliche Steuern zu zahlen. Dazu gehören Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Diese Steuern sind grundsätzlich immer abzuführen, egal wie Gewinne der Gesellschaft verwendet werden.
Schüttet die GmbH ihre Gewinne allerdings aus, so fällt zusätzlich Kapitalertragsteuer/ Abgeltungsteuer an.

Gewinnverwendungsbeschluss
Eine erfolgreich wirtschaftende GmbH, die Gewinne erzielt, hat unterschiedliche Möglichkeiten, mit diesen zu verfahren. Sie kann einen so genannten Gewinnverwendungsbeschluss treffen, nach dem
- eine offene Gewinnausschüttung erfolgen soll
- ein Gewinnvortrag erfolgen soll (Ausschüttung im folgenden Geschäftsjahr möglich) oder
- eine Gewinnrücklage gebildet wird (keine Ausschüttung).
Offene Gewinnausschüttung
Die Gesellschafter haben die an sie ausgeschütteten Gewinne zu versteuern: Es fällt Kapitalertragssteuer alias Abgeltungssteuer von derzeit 25 Prozent an. Gewinnausschüttungen werden wie Einkünfte aus Kapitalvermögen gewertet.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Neben der offenen Gewinnausschüttung gibt es auch noch die so genannte verdeckte Gewinnausschüttung, bei der Gewinne insgeheim ausgeschüttet werden, ohne dass es einen entsprechenden Beschluss gibt.
Erfährt das Finanzamt davon, meist im Rahmen einer Betriebsprüfung, so ist die Gewinnausschüttung nachträglich zu versteuern.
Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen sind:
- Völlig überzogene Geschäftsführergehälter,
- zinslose/ unüblich niedrig verzinste Gesellschafter-Darlehen oder
- Verkäufe von Gütern an Gesellschafter zu unüblich niedrigem Preis.
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Steuerliche Fragen
Teileinkünfteverfahren
Steuern sparen lassen sich bei offenen Gewinnausschüttungen mit dem so genannten Teileinkünfteverfahren, das bei der Finanzverwaltung beantragt werden kann. Profitieren können davon allerdings nur Gesellschafter, die
- entweder mindestens 25 Prozent der Anteile halten oder aber
- mindestens über ein Prozent Anteile verfügen, aber gleichzeitig Geschäftsführer sind.
In diesen Fällen sind nur 60 Prozent der Gewinnausschüttung zu versteuern, der Rest bleibt steuerfrei. Zusätzlich können Werbungskosten geltend gemacht werden, die bei Gewinnausschüttungen normalerweise nicht abzugsfähig sind.
Günstigerprüfung
Gesellschafter, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, können beim Finanzamt auch einen Antrag auf so genannte Günstigerprüfung stellen. Es wird dann die Besteuerung gewählt, die vorteilhafter ist, also entweder die Erhebung von Kapitalertragssteuer oder die Versteuerung nach seinem persönlichen Steuersatz.
Geschäftsführergehalt
Steuern lassen sich auch sparen, wenn von der GmbH eine Geschäftsführervergütung ausgezahlt wird. Darauf fällt weder Körperschafts- noch Kapitalertragssteuer an. Das Gehalt sollte allerdings im Rahmen bleiben, da sich ansonsten die o.g. Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung stellen kann.
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