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Überblick GmbH Gesellschaftsvertrag

Zur Gründung einer GmbH bedarf es immer der Erstellung eines Gesellschaftsvertrags, oft auch als  Satzung bezeichnet. Er schreibt u.a. die Rechte und Pflichten der   Gesellschafter fest. Dabei sind nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG).bestimmte Anforderungen zu erfüllen, wie die zwingende  notarielle  Beurkundung und die Pflicht zu Unterschrift aller Gesellschafter. Hierin besteht ein wichtiger Unterschied zur Gründung von Personengesellschaften, wie etwa der GbR; bei ihr  kann der Gesellschaftsvertrag schon allein durch eine mündliche Vereinbarung geschlossen werden.

Bei der GmbH ist die Erstellung des Gesellschaftsvertrages ein wichtiger Schritt der Gründung.

  • Die GmbH Satzung wird nach eingehender Beratung individuell ausgearbeitet.
  • Bei unkomplizierten und/oder besonders eiligen Gründungen kann stattdessen ein so genanntes Musterprotokoll verwendet werden.
  • Nachfolgend erfahren Sie mehr über die  typischen Klauseln einer GmbH-Satzung
  • Egal ob Sie Ihre GmbH mit uns unter Verwendung eines Musterprotokolls oder einer individuellen Satzung gründen –  unser Anwaltshonorar bleibt dabei gleich. Sie zahlen immer einen Fixpreis.

Der  Gesellschaftsvertrag/ die Satzung  enthält die wichtigsten Regelungen über Ihre neue GmbH. Der Mindestinhalt der GmbH-Satzung ist dabei gesetzlich vorgeschrieben.  richtet sich nach § 3 GmbHG

Pflichtinhalte der GmbH-Satzung

Die Mindestinhalt des Vertrages sind in  § 3 GmbHG aufgeführt. Dazu gehören:

  1. Firmenname und Sitz Ihrer GmbH
  2. Der Zweck Ihrer Gesellschaft
  3. Die Höhe der Stammeinlage
  4. die Anzahl und die Höhe  der Geschäftsanteile, die jeder der GmbH-Gesellschafter am Stammkapital  übernimmt

Die bereits erwähnten “Musterprotokolle” enthalten im Wesentlichen diese Regelungen. Viele weitere wichtige  Bestimmungen lassen sich dagegen nur in einer individuellen Satzung festschreiben.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.