Erbringung des Stammkapitals
Die beschränkte Haftung der GmbH tritt erst ein, wenn das Stammkapital durch die Gesellschafter erbracht wurde. Dieses beträgt mindestens 25.000 Euro. Der Gesetzgeber fordert allerdings nicht nur, dass das Stammkapital durch die Gesellschafter ordnungsgemäß erbracht wird, er schützt dieses auch vor Missbrauch. Wichtig ist hierbei, dass die Einlagen nicht „causa societatis“ an die Gesellschafter zurückfließen. Denn das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.
Grundsatz der Kapitalerhaltung
Der Grundsatz der Kapitalerhaltung schützt das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen. Es ist eine rein bilanzielle Betrachtungsweise anzustellen. Reicht das Reinvermögen bzw. freie Eigenkapital aus, um das im Gesellschaftsvertrag bestimmte Stammkapital zu decken, so liegt keine Unterbilanz vor. Das Reinvermögen erhält man, wenn man die Schulden der Gesellschaft von den Aktiva subtrahiert. Eine Rückzahlung an die Gesellschafter darf also nicht erfolgen, wenn das Ergebnis unter 25.000 Euro liegt. Wichtig ist hierbei, dass stille Reserven, etwa die Unterbewertung von Vermögen oder Überbewertung von Schulden, nicht aufgelöst werden.
In Ausnahmefällen kann allerdings trotzdem eine Rückzahlung zulässig sein. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung und das Rückzahlungsverbot gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 AktG) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Ein Rückgewähranspruch kann etwa eine Darlehensforderung gegen den Gesellschafter sein. Diese ist vollwertig, wenn nach einer Bonitätsprüfung damit zu rechnen ist, dass der Gesellschafter die Verbindlichkeit tilgen könnte.
Außerdem ist der Grundsatz der Kapitalerhaltung nicht auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, anzuwenden. Nach einer bilanziellen Betrachtungsweise verringert sich hierdurch auch nicht das Vermögen der Gesellschaft, denn nach Tilgung wird die von einer Verbindlichkeit befreit, sodass lediglich eine Bilanzverkürzung vorliegt.
Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht, vor Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung des Rückzahlungsbeschlusses, erfolgen.
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