Viele GmbH, UG, Holding oder Familiengesellschaft Gründer möchten sich im Geschäftsverkehr im Hintergrund halten. Die Motive dafür können unterschiedlich sein:
- Oft ist ein gewisses Maß an Anonymität gewünscht, um Diskretion hinsichtlich der eigenen Vermögensverhältnisse zu wahren.
- Manchmal möchten Gesellschafter nicht, dass ihre Beteiligung an einem möglicherweise in der Öffentlichkeit umstrittenen Projekt publik wird.
- Häufig besteht eine laufende Anstellung – oder die Beteiligung an einem anderen Unternehmen bei Wettbewerbsverbot, die trotz entsprechendem vertraglichen Verbot nicht aufgegeben werden sollen.
Neben der Anonymität bieten die Instrumente der Anonymen Beteiligung als Zusatzvereinbarungen zu den Gründungsunterlagen auch häufig steuerliche oder enthaftende Vorteile.
Die wichtigsten Instrumente der anonymen Gründung sind
- Das Partiarische Darlehen
- die Stille Beteiligung
- die Treuhand
- die Gründung ohne Bestellung zum Geschäftsführer
- die Nutzung einer Gesellschaftervereinbarung neben dem Gesellschaftsvertrag
Durch das Transparenzregister werden ihnen gewisse Grenzen auferlegt. Diese sind allerdings auch beschränkt:
- bis zu einem Gewinnanteil von 25 Prozent muss eine Beteiligung nicht ins Transparenzregister aufgenommen werden – damit ist eine darunter liegende Beteiligung mittels partiarischem Darlehen, stiller Gesellschaft oder Treuhand die nach deutschem Recht anonymste Beteiligungsform
- weit nicht jeder darf im Transparenzregister Einsicht nehmen.
Sie werden bei allen Gründungsarten – insbesondere der GmbH Gründung, der UG Gründung, der Gründung einer Holding oder der Gründung einer Familiengesellschaft – angewandt.
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
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