Inkognito gründen: Als Mit-Gründer im Hintergrund bleiben
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Viele GmbH, UG, Holding oder Familiengesellschaft Gründer möchten sich im Geschäftsverkehr im Hintergrund halten. Die Motive dafür können unterschiedlich sein:
- Oft ist ein gewisses Maß an Anonymität gewünscht, um Diskretion hinsichtlich der eigenen Vermögensverhältnisse zu wahren.
- Manchmal möchten Gesellschafter nicht, dass ihre Beteiligung an einem möglicherweise in der Öffentlichkeit umstrittenen Projekt publik wird.
- Häufig besteht eine laufende Anstellung – oder die Beteiligung an einem anderen Unternehmen bei Wettbewerbsverbot, die trotz entsprechendem vertraglichen Verbot nicht aufgegeben werden sollen.
Neben der Anonymität bieten die Instrumente der Anonymen Beteiligung als Zusatzvereinbarungen zu den Gründungsunterlagen auch häufig steuerliche oder enthaftende Vorteile.
Die wichtigsten Instrumente der anonymen Gründung sind
- Das Partiarische Darlehen
- die Stille Beteiligung
- die Treuhand
- die Gründung ohne Bestellung zum Geschäftsführer
- die Nutzung einer Gesellschaftervereinbarung neben dem Gesellschaftsvertrag
Durch das Transparenzregister werden ihnen gewisse Grenzen auferlegt. Diese sind allerdings auch beschränkt:
- bis zu einem Gewinnanteil von 25 Prozent muss eine Beteiligung nicht ins Transparenzregister aufgenommen werden – damit ist eine darunter liegende Beteiligung mittels partiarischem Darlehen, stiller Gesellschaft oder Treuhand die nach deutschem Recht anonymste Beteiligungsform
- weit nicht jeder darf im Transparenzregister Einsicht nehmen.
Sie werden bei allen Gründungsarten – insbesondere der GmbH Gründung, der UG Gründung, der Gründung einer Holding oder der Gründung einer Familiengesellschaft – angewandt.

1. Partiarisches Darlehen
Beim partiarischen Darlehen wird ein Kapitalgeber nicht Gesellschafter, sondern gewährt einem Unternehmen ein Darlehen – und erhält im Gegenzug einen Gewinnanspruch. Im Gegenzug endet der Vertrag gewöhnlich – mit der vollen Rückzahlung des Darlehens – und bietet keine Mitsprache- oder gar gesellschafterähnliche Rechte; dies ist die schwächste, gleichzeitig potentiell anonymste Beteiligungsform.
Anders als ein Geschäftsführer ist ein partiarischer Darlehensgeber
- nicht im Handelsregister oder anderen Portalen leicht als Geschäftsführer auffindbar und
- nicht im Impressum anzugeben.
Anders als ein Gesellschafter ist er
- weder aus Gesellschafterliste noch
- aus der Bilanz ersichtlich.
Das partiarische Darlehen ist auch nicht bei der steuerlichen Anmeldung des Unternehmens anzugeben (anders als die Stille Beteiligung und die Treuhand). Deshalb können weder das Finanzamt selbst noch andere Behörden (im Wege des Informationsaustauschs, zB. bei Ermittlungen) von einer Beteiligung mittels partiarischem Darlehen Kenntnis erlangen.
Bleibt das Partiarische Darlehen bei einer Gewinnbeteiligung unterhalb von 25 % – also bei 24 % – wird der partiarische Darlehensgeber nicht in das Transparenzregister eingetragen. Dies wäre die in Deutschland höchste Anonymitätsstufe.
Vorteile
Anonymität und Gewinnbeteiligung
Beim partiarischen Darlehen tritt der Darlehensgeber weder gegenüber Behörden (außer bei >25 % ggü. dem Transparenzregister) noch gegenüber der Öffentlichkeit in Erscheinung. Dabei ist er am Gewinn beteiligt. Bei Beteiligung von max. 24 % erfolgt dabei auch keine Eintragung in das Transparenzregister.
Unkompliziert
Das partiarische Darlehen ist – trotz elaborierten Inhalt – unkompliziert: Es ist grundsätzlich kein Notartermin erforderlich. Zudem ist anders als bei der Treuhand keine Präzisierung erforderlich, welche Anteile für wen gehalten werden.
Nachteile
Schwächstes Gesellschafterrecht
Der Nachteil des partiarischen Darlehens liegt darin, dass der Darlehensgeber (neben dem Gewinnanspruch) keine gesellschaftergleichen und nur schwache gesellschafterähnliche Rechte hat. Anders als die unbefristeten Stille Beteiligung und Treuhand endet das partiarische Darlehen mit der Rückzahlung. Ganz zu schweigen von Rechten wir Mitspracherechten in der Gesellschafterversammlung oder einem Aufnahmerecht als Gesellschafter. Für das Finanzamt liegt nie eine Eigenkapitalbeteiligung vor
2. Stille Beteiligung
Bei der stillen Beteiligung wird ein Kapitalgeber nicht Gesellschafter, sondern beteiligt sich mittels eines Vertrages am Gewinn einer Gesellschaft (“echte stille Beteiligung”) und hat unter Umständen auch Mitspracherechte, die im Einzelfall bis zu denen eines Gesellschafters reichen können (“unechte stille Beteiligung”). Die stille Beteiligung kann umfassend ausgestaltet werden – inkl. Wettbewerbsverboten, Mitarbeitspflichten oder einem Eintrittsrecht.
Anders als ein Geschäftsführer ist ein still Beteiligter
- nicht im Handelsregister oder anderen Portalen leicht als Geschäftsführer auffindbar und
- nicht im Impressum anzugeben.
Anders als ein Gesellschafter ist er
- weder aus Gesellschafterliste noch
- aus der Bilanz ersichtlich.
Die Stille Beteiligung ist dem Finanzamt bei der steuerlichen Anmeldung durch den Inhaber des Unternehmens bzw. dessen Geschäftsführers anzugeben – diese Information ist öffentlich nicht einsehbar, aber von Behörden mittels Informationsaustausch zu ermitteln, insbesondere bei strafrechtlichen Ermittlungen.
Bleibt die Stille Beteiligung unterhalb von 25 % – also bei 24 % – wird der still Beteiligte nicht in das Transparenzregister eingetragen. Eine solche Stille Beteiligung liegt damit in einer in Deutschland für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar wahrnehmbaren Anonymitätsstufe.
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Vorteile
Anonymität und Gewinnbeteiligung
Bei der stillen Beteiligung tritt ein “faktischer Gesellschafter” i.d.R. nicht nach außen in Erscheinung. Dabei ist er ähnlich einem Gesellschafter am Gewinn beteiligt. Bei Beteiligung von max. 24 % erfolgt dabei auch keine Eintragung in das Transparenzregister.
Unkompliziert
Die stille Beteiligung ist – trotz elaborierten Inhalt – unkompliziert: Es ist grundsätzlich kein Notartermin erforderlich. Zudem ist anders als bei der Treuhand keine Präzisierung erforderlich, welche Anteile für wen gehalten werden.
Nachteile
Kein Gesellschafterrecht
Ein Nachteil liegt darin, dass der stille Gesellschafter grundsätzlich keine Gesellschafterrechte hat. Anders als bei einem Treugeber, der bei Auflösung der Treuhand zum Gesellschafter erstarkt, hat der still Beteiligte – anders als in Sonderregelungssituationen – kein Aufnahmerecht. Trotz dessen gilt die Stille Beteiligung bei der Gewährung gesellschaftergleicher Rechte wie beispielsweise von Zustimmungsrechten in der Gesellschafterversammlung (“atypische stille Gesellschaft”) für das Finanzamt als Eigenkapitalbeteiligung.
3. Treuhand
Bei der Treuhand lässt der Treugeber den Treuhänder Anteile an einer Gesellschaft halten – gegen einen Aufwendungsersatz. Bei Wunsch des Treugebers muss der Treuhänder dem Treugeber einen Gewinnanteil auszahlen, nach seinem Wunsch abstimmen und die Anteile herausgeben, so dass der Treugeber zum Vollgesellschafter erstarkt. Dies macht die Treuhand einer Gesellschafterstellung ähnlich. Die Treuhand kann umfassend ausgestaltet werden.
Anders als ein Geschäftsführer ist ein Treugeber
- nicht im Handelsregister oder anderen Portalen leicht als Geschäftsführer auffindbar und
- nicht im Impressum anzugeben.
Anders als ein Gesellschafter ist er
- weder aus Gesellschafterliste noch
- aus der Bilanz ersichtlich.
Die Treuhand ist dem Finanzamt bei der Anmeldung des Unternehmens des Treunehmers durch diesen anzugeben – diese Information ist öffentlich nicht einsehbar, aber von Behörden mittels Informationsaustausch zu ermitteln, insbesondere bei strafrechtlichen Ermittlungen.
Bleibt die Treugeber bei einer Gewinnbeteiligung unterhalb von 25 % – also bei 24 % – wird er nicht in das Transparenzregister eingetragen. Eine solche Stille Beteiligung liegt damit in einer in Deutschland für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar wahrnehmbaren Anonymitätsstufe.
Vorteile
Anonymität und Gewinnbeteiligung
Bei der Treuhand tritt ein “faktischer Gesellschafter” i.d.R. nicht nach außen in Erscheinung. Dabei ist er ähnlich einem Gesellschafter am Gewinn beteiligt. Gleichzeitig wird er bei einem Anteil von unter 25 % nicht in das Transparenzregister eingetragen.
Gesellschafterähnliche Rechte
Ein Vorteil liegt darin, dass der Treuhänder einem Gesellschafter ähnliche Rechte hat. Neben einem Gewinnbeteiligungsrecht hat ein Treugeber das Recht auf die Herausgabe seiner Anteile. Bei gesellschaftergleichen Rechten wie beispielsweise Zustimmungsrechten in der Gesellschafterversammlung gilt das Treuhandverhältnis trotz seiner Anonymität für das Finanzamt sogar als Eigenkapitalbeteiligung.
Nachteile
Komplizierter
Die Treuhand muss beurkundet werden sowie die gehaltenen Anteile genau bezeichnen – sie ist aus diesem Grund bei der Aufsetzung komplizierter, als die stille Beteiligung.
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4. Gesellschafteranteil ohne Geschäftsführung
Im Fall eines laufenden, ggf. in der “Abwicklung” befindlichen Arbeitsverhältnisses, wird häufig der Weg einer “Semianonymität” durch die Gründung als Gesellschafter, ohne sich gleichzeitig zum Geschäftsführer bestellen zu lassen, gewählt. Dabei wird der Gründer Gesellschafter mit allen Vorteilen der Gesellschafterstellung – ist aber für potentiell am Unternehmen interessierte nur auf punktuelle Recherche hin zu ermitteln, nicht auf eine sehr einfache Recherche hin im Handelsregister, einem anderen Portal oder gar im Impressum. Deshalb ist dies eine in der Praxis sehr häufig vorkommende, aber nicht dauerhafte Lösung, die meist zur Überbrückung eines kurzen Zeitraums gewählt wird, beispielsweise bis eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vollzogen wird.
Vorteile
"Semianonymität" und Gewinnbeteiligung
Ein nicht geschäftsführender Gesellschafter ist nur auf “punktuelle Recherche” im Handelsregister hin ermittelbar, nicht auf Grundlage einer Schnellrecherche bei Portalen wie Northdata oder gar aus dem Impressum. Dabei ist er voll am Gewinn beteiligt und hat alle Gesellschafterrechte.
Alle Gesellschafterrechte
Es bestehen uneingeschränkte Gesellschafterrechte
Nachteile
Ersichtlich bei punktueller Recherche aus Gesellschafterliste
Gesellschafter sind in der Gesellschafterliste aufgeführt, die bei punktueller Recherche im Handelsregister bei “Anfangsverdacht” einsehbar ist.
Am unkompliziertesten
Es bedarf keinerlei vertraglichen Konstrukts.
5. Gesellschaftervereinbarung neben dem Gesellschaftsvertrag
Ein weiteres Anonymitätsinstrument ist die Gesellschaftervereinbarung. Sie erlaubt es Ihnen als Gründer sensible Bestimmungen, die sie nicht im eventuell zugänglichen Gesellschaftsvertrag zugänglich machen wollen, in einer Nebenabrede anonym festzuhalten. Sie führt nicht zur Anonymität der Gründer selbst. Allerdings führt sie dazu, dass Bestimmungen zwischen den Gründern – entweder zwischen allen Gründern, aber auch zwischen einigen (Stimmbindungen zB.) – anonym gefasst werden können.
Typische Beispiele sind:
- Bestimmungen zur von der Satzung abweichenden Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft,
- Regelungen zur von der Satzung abweichenden Gewinnverteilung und Verlusttragung,
- Vereinbarungen über die von der Satzung abweichenden Einlagepflichten der Gesellschafter,
- Modalitäten zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen wie Vorkaufsrechte, Zustimmungsvorbehalte,
- Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten unter den Gesellschaftern inkl. Strafen,
- Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Austritt von Gesellschaftern,
- Investorenvereinbarungen,
- Pooling- bzw. Stimmbindungsvereinbarungen.
Eine Gesellschaftervereinbarung kann auch unter einem begrenzten Kreis von Gründern geschlossen werden, wenn sich diese als “Fraktion” rechtlich verbindlich, aber anonym zusammentun wollen.
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Fazit und Einschränkung durch Transparenzregister
Seit der Einführung des Transparenzregisters sind die “wirtschaftlich Beteiligten” an einem Unternehmen in das Transparenzregister einzutragen.
Wirtschaftlich Berechtigte sind dabei die natürlichen Personen, die auch mittelbar – also zB.
- mittels Partiarischem Darlehen,
- einer Treuhand,
- einer Stillen Beteiligung –
- 25 oder mehr % Gewinnentnahmerecht haben oder
- 25 oder mehr % Stimmrechte haben.
Damit gewähren auch die Treuhand oder stille Beteiligung keine volle Anonymität – jedoch nichts desto trotz eine umfassende:
- Eine Recherche im Handelsregister – auch eine punktuelle – ist nicht möglich
- Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist eingeschränkt.
Die Einsichtnahme in das Transparenzregister kann lediglich erfolgen:
- Durch Behörden, Gerichte und den in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen
- “Mitgliedern der Öffentlichkeit” nur sehr eingeschränkt, sofern sie nach der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2022 (C-37/20 und C-601/20) ein berechtigtes Interesse darlegen können. Der Maßstab wird hoch angelegt, z. B. in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Anfragen durch Journalisten und NGO.
Insoweit stellen die stille Beteiligung sowie die Treuhand weiterhin probate Mittel einer anonymen Gründung dar, insbesondere wenn das Anonymitätsbedürfnis eher auf privaten Hintergründen wie der finanziellen Anonymität oder einem vertraglichen Wettbewerbsverbot beruht.
Liegt die Gewinnbeteiligung bei 24 % – also unter 25 % -, muss keine Eintragung in das Transparenzregister erfolgen. Eine solche, oft bewusst die Transparenzregister-Eintragungspflicht unterlaufende Beteiligung wird von uns häufig empfohlen, wenn das Bedürfnis besteht, eine maximale Anonymität zu gewährleisten.
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