Mehr als 80 Prozent aller Neugründungen werden als Einzelfirma gegründet. Eine hohe Anzahl darunter als Kleingewerbe.
Die Anforderungen an die Gründung und an die laufende Verwaltung sind relativ gering. Daher stammt u.a. ihre enorme Beliebtheit.
Der Einzelunternehmer betreibt sein Unternehmen mit seinem Privatvermögen. Dementsprechend haftet er auch privat und vollumfassend für die Schulden seines Betriebs.
Für viele Kleingewerbetreibende ist das Einzelunternehmen eine passende Rechtsform, wenn das Risiko überschaubar ist oder das Geschäftsmodell zunächst getestet werden soll. Die Kosten für die Gründung und die laufende Verwaltung sind gering. Ist der sogenannte „Testballon“ abgeschlossen, kann sich der Gründer für eine andere Rechtsform entscheiden, die eine beschränkte Haftung anbietet. Passend wären beispielsweise:
Gängige Rechtsform in Deutschland
Die Einzelfirma ist eine gängige Rechtsform in Deutschland, die häufig sowohl von Kleinunternehmern und Kleingewerbetreibenden genutzt wird. Ungefähr 80 % aller Gewerbetreibenden gründen ihr Unternehmen als Einzelunternehmer. Neben dem Kleingewerbe, können auch Freiberufler oder Landwirte als Einzelfirma gründen.
Unkomplizierte Gründung
Die Gründung unterliegt keinen strengen formalen Anforderungen. In der Regel genügen eine Gewerbeanmeldung und eine Meldung an das Finanzamt.
Keine Haftungsbeschränkung
Einzelunternehmer betreiben ihre Firma mit ihrem Privatvermögen. Es findet keine Trennung zum Betriebsvermögen statt. Da die Firma zudem ausschließlich durch den Inhaber der Firma vertreten wird, haftet er vollumfassend für die Schulden des Unternehmens.
Drei Formen der Einzelfirma
Die Einzelfirma kann in drei unterschiedliche Kategorien unterteilt werden. Je nach Art der ausgeübten Tätigkeit fällt das Einzelunternehmen in eine der drei Kategorien.
Die kaufmännische Einzelfirma
Die meisten Gewerbetreibenden sind als Kaufmänner zu kategorisieren. Liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die daraus besteht Waren herzustellen, Produkte zu verkaufen oder Dienstleistungen zu vermitteln, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit.
Zunächst beginnt der Kleingewerbetreibende seine Tätigkeit als Kleinunternehmer. Ist die Umsatzhöhe von 17.500 € erreicht, so muss er fortlaufend Umsatzsteuer angeben und abführen. Allerdings verliert er dadurch nicht automatisch seinen Status als Kleingewerbetreibender, denn der kann bis zu einem Umsatz von 250.000 € gehalten werden. Eine genaue gesetzliche Definition gibt es nicht. Es kommt vielmehr auf die Einschätzung der IHK an.
Erst wenn der Kleingewerbetreibende nicht mehr als solcher eingeschätzt wird, erhält er den Status des Vollkaufmanns. Danach ist ein Handelsregistereintrag vorgesehen und er zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung verpflichtet.
Der Freiberufler
Die meisten Freiberufler agieren ebenfalls als Einzelunternehmen. Sie profitieren allerdings von steuerlichen Vorteilen. So müssen sie keine Gewerbesteuer abführen und auch bei höheren Umsätzen lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung vornehmen. Die Einschätzung des Freiberuflerstatus erfolgt alleine durch das Finanzamt.
Der Landwirt
Der Landwirt kann ebenfalls als Einzelunternehmer agieren. Für ihn ist die Einschätzung zum Kleingewerbetreibenden allerdings irrelevant, da der ohnehin keine Gewerbeanmeldung vornehmen und keine Gewerbesteuern abführen muss. Als Einzelunternehmer haftet er allerdings für die Schulden seines Unternehmens mit seinem Privatvermögen.
Keine Stammeinlage erforderlich
Der Einzelunternehmer betreibt sein Unternehmen mit dem Privatvermögen. Es ist keine Stammeinlage erforderlich.
Vertretung durch Inhaber
Die Einzelfirma verfügt sowohl als Kleinunternehmer als auch als Kleingewerbetreibender über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Bei Abschluss eines Vertrags tritt daher der Inhaber als Vertragspartner auf.