Kleingewerbe gründen: Bundesweit vom Anwalt
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Ein Kleingewerbe gründen
Sie haben sich entschieden den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und wollen dafür ein Kleingewerbe aufbauen? Aufgrund unserer Erfahrung von mehreren Tausend begleiteten Gründungen kennen wir den Gründungsprozess sehr genau und gründen Ihr Gewerbe schnell, rechtssicher und zum Festpreis. Ihr individueller Gesellschaftsvertrag kommt dabei direkt vom spezialisierten Anwalt.
- Sie möchten schnell und kostengünstig selbstständig werden? Gründen Sie ein Einzelunternehmen!
- Sie wollen eine renommierte Firma gründen und Ihre Haftung begrenzen? Die GmbH ist die richtige Rechtsform!
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Inhaltsverzeichnis
Unternehmensrechtsformen
Online Gründung
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

Online Gründung oder Terminvereinbarung
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Kostenfreie Erstberatung
Sie erhalten eine umfassende kostenfreie Erstberatung zur Gründung Ihres Kleingewerbes. Bei diesem Gespräch klären wir Ihre offenen Fragen und beraten Sie zu den wichtigsten Grundthemen einer Gründung wie der richtigen Rechtsform oder den Kosten und dem Ablauf einer Gründung.

Gründung Ihres Gewerbes
Wir begleiten Sie von der anwaltlichen Gründungsberatung, der Erstellung eines individuellen Gesellschaftsvertrags, über die Organisation eines Notartermins und Handelsregisteranmeldung bis hin zur Markenanmeldung, der Erstellung Ihrer Steuer- und Gewerbeanmeldung und der Übernahme Ihrer Buchhaltung.
Was ist ein Kleingewerbe?
Drei Fälle des Kleingewerbes
Es existieren keine festen gesetzlichen Regeln für das Kleingewerbe. Vielmehr kommt es auf die Gesamtbetrachtung des Unternehmens an. Die Entscheidung obliegt zuletzt der IHK. Die folgenden drei Fälle sollen die Entstehung des Kleingewerbes exemplarisch erläutern:
1.Kleingewerbe nach Kleinunternehmerregelung
Gewerbliche Unternehmen können der Kleinunternehmerregelung unterliegen. Die gesonderte Regelung des Umsatzsteuergesetzes befreit Unternehmen von der Vorsteuerpflicht. Liegt der Umsatz im vergangenen Jahr unter 17.500 € und wird er voraussichtlich im aktuellen Jahr nicht 50.000 € überschreiten, so können Umsatzsteuer als Beschaffungskosten abgesetzt werden.
Dadurch wird der formale Aufwand für die Buchführung verringert. Umsatzsteuern müssen nicht ausgewiesen werden. Was einerseits die Verwaltungskosten verringert, wird von anderen kritisch gesehen, da die Kosten für Einkäufe faktisch 19% teuer sind, als für Wettbewerber, die ihre Umsatzsteuer ausweisen.
2. Unternehmen ohne Erfordernis des kaufmännischen Betriebs
Unternehmen, die ohne die Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs geführt aber ansonsten gewerblich sind, können ebenfalls als Kleingewerbe eingestuft werden. Hier entscheidet die Industrie- und Handelskammer nachdem eine Gesamtbetrachtung des Unternehmens erfolgt (§ 1 Abs. 2 HGB).
Dabei sind folgende Faktoren maßgebend:
- Größe des Umsatzes
- Höhe der Rücklagen
- Menge der Geschäfte, Produkte und Varianz des Angebots
- Höhe Fremdkapital
- Anzahl der Mitarbeiter
- Größe der Geschäftsräume
Eine Daumenregel besagt, dass ein Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern und einem Umsatz größer als 250.000 € kein Kleingewerbe mehr sein kann. Dadurch bedarf es dann eines Handelsregistereintrags und einer doppelten Buchführung und Bilanzerstellung.
3. UG oder GmbH als Kleinstkapitalgesellschaft gründen
Sogar Kapitalgesellschaften wie die Unternehmergesellschaft oder die GmbH können als Kleingewerbe gegründet werden. Dafür müssten zwei der drei Merkmale aus § 267a Abs. 1 HGB erfüllt sein.
So darf entweder:
- Die Bilanzsumme nicht 350.000 € überschreiten,
- Der Umsatzerlös der letzten 12 Monate weniger als 700.000 € betragen oder
- Im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Mitarbeiter engagiert werden.
Kleinstkapitalgesellschaften sind als Kleingewerbe zu verstehen. Dadurch kommen Inhaber in den Genuss einer erleichterten Buchführung. So kann auf die Bilanzierung verzichtet werden und auch die Darstellungstiefe eines Jahresabschlusses wird verringert. Zudem kann auf den Anhang und die Veröffentlichung der Bilanz im Bundesanzeiger verzichtet werden.
Gründungs-Kostenrechner
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Ziele der Kleingewerbe Gründung
1. Ziel
Die optimale Rechtsform finden
Für den Betrieb eines Kleingewerbes kommen unterschiedliche Rechtsformen in Frage. Einige eigenen sich mehr und einige weniger. Letztendlich entscheidet auch die Art seiner selbstständigen Tätigkeit darüber, welche Rechtsform den Anforderungen am ehesten genügt. Das Ziel unserer Rechtsberatung zur Gründung eines Kleingewerbes zielt darauf ab, die optimale Rechtsform zu ermitteln.
Im gemeinsamen Gespräch analysieren wir Ihr geschäftliches Vorhaben und decken potenzielle Risiken auf. Jede Erwerbstätigkeit hat unterschiedliche juristische Anforderungen, denen durch die korrekte Rechtsform begegnet werden muss.
Während sich für eine freiberufliche Tätigkeit ein Einzelunternehmen eignet, sollte eine kleingewerbliche Tätigkeit im Handel nach der Testphase als UG verfolgt werden.
Die Beratung zielt vor allem auf die Klärung der Fragen nach der persönlichen Haftung, den laufenden Verwaltungspflichten, der Beteiligung oder der Gewinnentnahme. Für ein Kleingewerbe ist beispielsweise eine GmbH aufgrund der hohen Kapitalanforderungen ungeeignet. In der Testphase hingegen wäre eine UG überflüssig, sondern es würde eine Handelsfirma genügen.
2. Ziel
Minimierung der Haftungsrisiken
Jede unternehmerische Tätigkeit geht mit wirtschaftlichen Risiken einher. Als erfahrene Kanzlei im Unternehmensrecht zielen wir auf die Minimierung der Haftungsrisiken für unsere Mandanten ab. Im Rahmen unserer Beratung analysieren wir somit die Möglichkeiten, die für die Minimierung der Risiken bestehen und im Einklang mit Ihrem Geschäftsmodell stehen.
Ein Freiberufler sollte beispielsweise als Kleingewerbetreibender keine UG gründen, da der zusätzliche Verwaltungs- und Steueraufwand die Absicherung der vergleichsweise geringfügigen Risiken nicht rechtfertigt. Eine passende Versicherung wäre hier die richtige Lösung.
Ist hingegen die Testphase Ihres Handelsbetriebs überstanden und sollen weiter auf kleingewerblicher Basis Geschäfte getätigt werden, so ist eine UG aufgrund der Haftungsbeschränkung vielleicht angemessen. Dabei sollten die individuellen Risiken jedoch einzeln betrachtet und bewertet werden. Der Verkauf eigenständig angefertigter Strickware geht beispielsweise mit geringeren Risiken einher als der Import ausländischer Elektronikwaren.
3. Ziel
Rechtssichere Gründung
Die Gründung eines Kleingewerbes kann fehlerhaft vollzogen werden. Wird beispielsweise ein kleiner Aspekt missachtet, der zur Umgestaltung eines Gesellschaftsvertrags oder sogar zur Neugründung führt, entstehen unnötige Zeitverluste und überflüssige Kosten. Die Gründung mit unserer erfahrenen Kanzlei im Unternehmensrecht hingegen erfolgt unter anwaltlicher Gewähr.
Wir bieten die Gründung eines Kleingewerbes zum verhältnismäßig günstigen Festpreis an und können eine rechtssichere Gründung garantieren.
4. Ziel
Minimierung des formalen Aufwands
Die formalen Anforderungen an eine Gründung sind nicht zu unterschätzen. Auch für die Anmeldung eines Kleingewerbes bedarf es einer Kontaktaufnahme mit der Handelskammer und dem Finanzamt.
Je nach Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen muss der Gesellschaftsvertrag an Ihr unternehmerisches Vorhaben angepasst werden. Eine übereilte Gründung, die einen formalen Fehler verursacht, muss kostspielig korrigiert werden.
Indem Sie den Gründungsprozess Ihres Kleingewerbes an spezialisierte Anwälte auslagern, können Sie sich auf einen erfolgreichen Unternehmensstart konzentrieren.
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Vorbereitung der Kleingewerbe Gründung
Ein Kleingewerbe zu gründen bedeutet, dass Sie sich langfristig wirtschaftlich und juristisch verpflichten. Der Gründungsvorgang sowie die anschließende Tätigkeit sollten daher umfangreich geplant werden.
Als erstes sollten Sie einen Businessplan erstellen, in welchem Sie darlegen welche Tätigkeit das Kleingewerbe aufnehmen will und wie die Organisation des Unternehmens aussieht.
Für eine erfolgreiche Unternehmensgründung sollten vor allem das Marketing und die Finanzierung geplant werden. Ein erfolgreicher Unternehmensstart hängt von einem überlegten Markteintritt und einer kostendeckenden Finanzierung bis zu den ersten Einnahmen ab.
Zudem sollten alle juristischen Aspekte der Unternehmung erfasst werden. Nachträgliche Änderungen oder das Missachten bestimmter Rechtsvorschriften können kostspielige Folgen haben.
Die Wahl eines passenden Firmennamens unterliegt rechtlichen Anforderungen und sollte im Einklang mit ihrer Vermarktungsstrategie getätigt werden.
Schritt 1 - Erstellung des Businessplans
Für jegliche unternehmerische Aktivität empfiehlt sich die Erstellung eines Businessplans. Hier sollte das Vorhaben sachlich vorgestellt und analysiert werden. Nicht nur positive Aspekte und Chancen des Geschäfts, sondern auch Risiken sollten angemessen dargestellt werden. Der Businessplan dient einerseits der eigenen Übersicht und andererseits einer möglichen Vorstellung gegenüber Investoren oder Förderer.
Neben der strategischen Darstellung der durchzuführenden Schritte sollten alle elementaren Komponenten vorgestellt werden. Das beinhaltet die Erklärung der Geschäftsidee in einfacher und sachlicher Sprache, sowie die Vorstellung der beteiligten Personen. Die Gründung eines Kleingewerbes erfolgt in der Regel alleine oder mit wenigen Beteiligten. Hier ist ein kurzer Abriss über die berufliche Vorerfahrung und auch Schwächen der Gründerperson angemessen.
Eine Darlegung der geplanten Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sowie eine Analyse der Markt- und Wettbewerbssituation runden das Profil eines gesunden Businessplans ab.
Schritt 2 - Finanzierung und Marketing
Die Finanzierung und das Marketing sind die wichtigsten Aspekte eines neugegründeten Unternehmens. Durch eine durchdachte Marketingstrategie kann ein erfolgreicher Markteintritt gewährleistet werden. Eine gesicherte Finanzierung sorgt derweil für eine Überbrückung der einnahmenlosen Zeit von der Gründung bis zur Erwirtschaftung der ersten Gewinne.
Je nach Ausgangssituation können Gründer eines Kleingewerbes staatliche Fördermaßnahmen in Anspruch nehmen.
Schritt 2 - Finanzierung und Marketing
Schritt 3 - Juristische Grundfragen erfassen
Die Erfassung der juristischen Aspekte Ihres unternehmerischen Vorhabens sind von enormer Relevanz. Jedes Geschäftsmodell ist einzigartig und tangiert verschiedene Normen des deutschen Rechts. Als Inhaber eines Kleingewerbes sollten Sie zunächst alle Gestaltungsmöglichkeiten der Gründung und des juristischen Rahmens Ihres Unternehmens nutzen.
Zudem müssen Sie als Verantwortlicher über alle rechtlichen Pflichten im Klaren sein, um diesen nachkommen zu können. Schon im Gründungsprozess müssen juristische Aspekte beachtet werden, um die Gründung planvoll und fehlerfrei vollziehen zu können. Eine Missachtung bestimmter rechtlicher Anforderungen kann eine Neugründung oder Anpassung der Gründungsunterlagen nach sich ziehen, was unnötige Kosten verursacht.
Schritt 4 - Festlegung des Firmennamens
Die Festlegung auf einen Firmennamen ist ein wichtiger Schritt. Grundsätzlich hängen die Möglichkeiten der Ausgestaltung von der jeweiligen Rechtsform ab. So kann teilweise ein kreativer Name gewählt werden, wie etwa bei einer Kapitalgesellschaft, oder es müssen die Gesellschafter explizit namentlich erwähnt werden, wie bei einer GbR. Generell gilt für alle Firmennamen, dass sie nicht irreführend (§ 30 Abs. 1 HGB) und unterscheidungskräftig (§ 18 Abs. 1 HGB) sein müssen.
Gewährt Ihnen die optimale Rechtsform einen gestalterischen Freiraum bei der Namensfindung für Ihre Firma, so sollten Sie einen Namen wählen, der im Einklang mit Ihrer Vermarktungsstrategie steht. Streben Sie die Eroberung eines internationalen Absatzmarktes an, so sollten Sie einen englischen Firmennamen wählen, der trotz kultureller Unterschiede international erkannt werden kann. Ein deutscher Firmenname mit einem regionalen Bezug könnte angebrachter sein, wenn sie eine regionale Zielgruppe anvisieren.
Schritt 4 - Festlegung des Firmennamens
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Kleingewerbe gründen – Gründung Schritt für Schritt
So gehen wir für Sie vor:
- Kostenfreie Erstberatung
- Anwaltliche Gründungsberatung
- Gründungsprozess

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Ablauf der Kleingewerbe Gründung
Schritt 1 - Kostenfreie Erstberatung
Bevor der eigentliche Gründungsprozess Ihres Kleingewerbes eingeleitet wird, können wir Sie in einem kostenlosen Erstgespräch beraten. Neben einer Einschätzung zur Dauer des Vorhabens sollen Sie einen groben Überblick über die erforderlichen Maßnahmen zur Realisierung Ihres Geschäftsvorhabens erhalten.
Die Klärung Ihrer persönlichen Vorlieben, wie etwa die Ausgestaltung der Haftung, möglicher Beteiligung Außenstehender oder die laufenden Verwaltungsanforderungen mündet in der Wahl einer passenden Rechtsform für Ihr Geschäftsvorhaben und Ihre persönlichen Neigungen.
Schritt 2 - Anwaltliche Gründungsberatung
Nach der Mandatierung findet die intensive Gründungsberatung statt. Die in der Erstberatung erfassten Informationen werden detailliert in die Praxis übersetzt. Neben der Ausgestaltung eines Gesellschaftervertrags informieren wir Sie detailliert über die durch die Gründung Ihres Kleingewerbes entstehenden Pflichten.
Die bereits vorher erarbeiteten Vorlieben der detaillierten Ausgestaltung des juristischen Rahmens Ihres Kleingewerbes werden im Detail durch entsprechende Maßnahmen eingerichtet.
Ist Ihnen etwa eine beschränkte Haftung deutlich wichtiger, als ein geringer Verwaltungsaufwand, so wäre die Unternehmergesellschaft als Rechtsform passend. Wird die Beteiligung eines Dritten gewünscht, so sollte eine UG & Co. KG gegründet werden. Tatsächlich bieten sich durch die Vertragsfreiheit zahlreiche Möglichkeiten das innere Verhältnis der Gesellschafter in passenden Konstellationen zu gestalten.
Um alle Einzelheiten und Details zu erfassen, sollte der Intensivberatung entsprechend Zeit eingeräumt werden. Die meisten laienhaften Gründungen gehen mit Gründungsfehlern einher, die später das Unternehmenswachstum durch notwendige Korrekturen überraschenderweise lähmen können.
Sind alle Aspekte und Wünsche erfasst und in den formalen Prozess eingebunden, konkretisieren wir Ihr Gründungsvorhaben mit einem Schritt-für-Schritt-Plan, der zeitlich mit Ihnen abgestimmt wird. Unter Umständen ist ein Notartermin notwendig, der in Ihrer Nähe an einem Datum Ihrer Wahl organisiert wird. Ansonsten erfolgt die Gründung losgelöst von Ihnen, sodass Sie von den meisten Formalitäten befreit sind und sich auf Ihren Geschäftsstart konzentrieren können.
Schritt 2 - Anwaltliche Gründungsberatung
Schritt 3 - Gründungsprozess
Ist die Vorbereitung abgeschlossen, erfolgt der eigentliche Gründungsprozess. Sie werden vollständig von den Formalitäten entbunden, die nicht konkret Ihr Mitwirken erfordern. In der Regel umfasst der Prozess folgende Schritte:
✓Überprüfung Ihres Firmennamens
✓ Erstellung der Gründungsunterlagen – insbesondere der individuelle Gesellschaftsvertrag
✓ Organisation der notwendigen Beurkundungstermine bei den Gründern vor Ort / in Auslandsvertretungen
✓ Gewerbeanmeldung
✓ Steueranmeldung
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Dauer der Gründung

Die minimale Gründungsdauer beträgt vom ersten Telefonat bis zur Eintragung in das Handelsregister 8 Tage. Durchschnittlich nimmt die Gründung einer 21 Tage in Anspruch – von der Gründungsberatung bis hin zur Eintragung der in das Handelsregister.
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Ein Einzelunternehmen als Kleingewerbe gründen
Mehr als 80 Prozent aller Neugründungen werden als Einzelfirma gegründet. Eine hohe Anzahl darunter als Kleingewerbe.
Die Anforderungen an die Gründung und an die laufende Verwaltung sind relativ gering. Daher stammt u.a. ihre enorme Beliebtheit.
Der Einzelunternehmer betreibt sein Unternehmen mit seinem Privatvermögen. Dementsprechend haftet er auch privat und vollumfassend für die Schulden seines Betriebs.
Für viele Kleingewerbetreibende ist das Einzelunternehmen eine passende Rechtsform, wenn das Risiko überschaubar ist oder das Geschäftsmodell zunächst getestet werden soll. Die Kosten für die Gründung und die laufende Verwaltung sind gering. Ist der sogenannte „Testballon“ abgeschlossen, kann sich der Gründer für eine andere Rechtsform entscheiden, die eine beschränkte Haftung anbietet. Passend wären beispielsweise:
Gängige Rechtsform in Deutschland
Die Einzelfirma ist eine gängige Rechtsform in Deutschland, die häufig sowohl von Kleinunternehmern und Kleingewerbetreibenden genutzt wird. Ungefähr 80 % aller Gewerbetreibenden gründen ihr Unternehmen als Einzelunternehmer. Neben dem Kleingewerbe, können auch Freiberufler oder Landwirte als Einzelfirma gründen.
Unkomplizierte Gründung
Die Gründung unterliegt keinen strengen formalen Anforderungen. In der Regel genügen eine Gewerbeanmeldung und eine Meldung an das Finanzamt.
Keine Haftungsbeschränkung
Einzelunternehmer betreiben ihre Firma mit ihrem Privatvermögen. Es findet keine Trennung zum Betriebsvermögen statt. Da die Firma zudem ausschließlich durch den Inhaber der Firma vertreten wird, haftet er vollumfassend für die Schulden des Unternehmens.
Drei Formen der Einzelfirma
Die Einzelfirma kann in drei unterschiedliche Kategorien unterteilt werden. Je nach Art der ausgeübten Tätigkeit fällt das Einzelunternehmen in eine der drei Kategorien.
Die kaufmännische Einzelfirma
Die meisten Gewerbetreibenden sind als Kaufmänner zu kategorisieren. Liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die daraus besteht Waren herzustellen, Produkte zu verkaufen oder Dienstleistungen zu vermitteln, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit.
Zunächst beginnt der Kleingewerbetreibende seine Tätigkeit als Kleinunternehmer. Ist die Umsatzhöhe von 17.500 € erreicht, so muss er fortlaufend Umsatzsteuer angeben und abführen. Allerdings verliert er dadurch nicht automatisch seinen Status als Kleingewerbetreibender, denn der kann bis zu einem Umsatz von 250.000 € gehalten werden. Eine genaue gesetzliche Definition gibt es nicht. Es kommt vielmehr auf die Einschätzung der IHK an.
Erst wenn der Kleingewerbetreibende nicht mehr als solcher eingeschätzt wird, erhält er den Status des Vollkaufmanns. Danach ist ein Handelsregistereintrag vorgesehen und er zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung verpflichtet.
Der Freiberufler
Die meisten Freiberufler agieren ebenfalls als Einzelunternehmen. Sie profitieren allerdings von steuerlichen Vorteilen. So müssen sie keine Gewerbesteuer abführen und auch bei höheren Umsätzen lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung vornehmen. Die Einschätzung des Freiberuflerstatus erfolgt alleine durch das Finanzamt.
Der Landwirt
Der Landwirt kann ebenfalls als Einzelunternehmer agieren. Für ihn ist die Einschätzung zum Kleingewerbetreibenden allerdings irrelevant, da der ohnehin keine Gewerbeanmeldung vornehmen und keine Gewerbesteuern abführen muss. Als Einzelunternehmer haftet er allerdings für die Schulden seines Unternehmens mit seinem Privatvermögen.
Keine Stammeinlage erforderlich
Der Einzelunternehmer betreibt sein Unternehmen mit dem Privatvermögen. Es ist keine Stammeinlage erforderlich.
Vertretung durch Inhaber
Die Einzelfirma verfügt sowohl als Kleinunternehmer als auch als Kleingewerbetreibender über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Bei Abschluss eines Vertrags tritt daher der Inhaber als Vertragspartner auf.
Einzelunternehmen für Kleingewerbe geeignet?
A. Kleinunternehmerregelung
Einzelunternehmen eignen sich für den Betrieb eines Kleingewerbes, da sie durchaus der Kleinunternehmerregelung unterliegen können, wenn die Umsätze dementsprechend gering sind. Der Verwaltungsaufwand wird dadurch minimiert, da keine Umsatzsteuern auf der Rechnung ausgewiesen und abgeführt werden müssen. Vorsteuern können als Anschaffungskosten abgesetzt werden.
B. Keine Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs
Einzelunternehmen kommen ohne die Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs aus. Daher kann es als Kleingewerbe gegründet und geführt werden. Alleine der eingetragene Kaufmann muss stets einen kaufmännischen Betrieb einrichten und kann daher nicht als Kleingewerbe unter § 1 Abs. 2 HGB auftreten.
Hier entscheidet allerdings die IHK im Einzelfall darüber, ob ein Gewerbetreibender sich als Kaufmann ins Handelsregister eintragen lassen muss. Dabei werden die Kriterien aus § 1 Abs. 2 HGB eingetragen.
Fazit
Das Einzelunternehmen kann als Kleingewerbe gegründet werden. Nur der eingetragene Kaufmann kann nicht als Kleingewerbe agieren. Ob ein Gewerbetreibender als Kleingewerbetreibender oder als eingetragener Kaufmann eingestuft wird, hängt von der Einzelfallentscheidung unter Betrachtung der genannten Kriterien ab.
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Eine UG (haftungsbeschränkt) als Kleingewerbe gründen
Die
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- UG
- UG (haftungsbeschränkt)
- Oder umgangssprachlich als „Mini-GmbH“, „1-Euro-GmbH“ oder „kleine GmbH“ genannt,
ist eine Abwandlung der GmbH, die sich von ihrem Vorbild durch geringere Anforderungen an das Stammkapital abhebt. Sie kann theoretisch mit einer Stammeinlage von 1€ gegründet werden.
Schutz des Privatvermögens durch begrenze Haftung
Die Gründung einer UG bewahrt Sie vor einer Privatinsolvenz. Für die Schulden Ihrer Unternehmungen haftet lediglich die Gesellschaft, während Ihr Privatvermögen unberührt bleibt.
Mit 1€ Stammkapital gründen
Es existieren keine Anforderungen an das Stammkapital, wie bei der GmbH, die erst mit 25.000 € gegründet werden kann. Bereits mit 1€ Stammkapital ist formal die Gründung möglich, auch wenn realistisch mehr Kapital notwendig ist.
UG hat eigene Rechtspersönlichkeit
Als Kapitalgesellschaft hat die UG eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann als juristische Person Geschäfte abschließen. Vertragspartner ist in dem Fall das Unternehmen und nicht Sie als Inhaber.
Firmenbezeichnung
Die offizielle Firmenbezeichnung der UG darf nicht irreführend, aber muss unterscheidungskräftig sein. Da die Bezeichnung ansonsten frei gewählt werden kann, kann ein Firmenname passend zu Ihrer Marketing-Strategie gewählt werden. Lediglich das entsprechende Kürzel „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ ist anzuhängen.
Externen Geschäftsführer bestellen
Bei fortgeschrittenen Unternehmensverlauf könnte die Bestellung eines externen Geschäftsführers attraktiv werden, um die Haftung für laufende Unternehmenspflichten zu minimieren. Es ist jedoch zu beachten, ob dadurch Ihr Status als Kleingewerbetreibender verlorengeht.

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Eignet sich die UG für ein Kleingewerbe?
Ob die Unternehmergesellschaft für ein Kleingewerbe geeignet sind, lässt sich anhand unserer fünf Prüfungskriterien feststellen
A. Kleinunternehmerregelung
Eine Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital von bereits 1€ gegründet werden. Daher sind eine Gründung und der Betrieb unter der Kleinunternehmerregelung durchaus vorstellbar. Der maximale Umsatz einer UG unter Kleinunternehmerregelung sind 50.000 €.
Dadurch müssen keine Umsatzsteuern abgeführt werden, was den formalen Aufwand minimiert. Vorsteuern hingegen können als Beschaffungskosten abgesetzt werden.
B. Keine Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs
Die Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs kann bei der Unternehmergesellschaft nicht umgangen werden. Eine doppelte Buchführung und eine Bilanzerstellung ist unumgänglich. Daher kann die Unternehmergesellschaft nicht als Kleingewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB kategorisiert werden.
C. UG als Kleinkapitalgesellschaft nach § 267a HGB
Eine Unternehmergesellschaft kann nach § 267a HGB als Kleinkapitalgesellschaft gegründet und geführt werden. Treffen zwei der drei Voraussetzungen aus § 267a Abs. 1 zu, dann können Erleichterungen in der Buchführung genutzt werden. Um den Anforderungen gerecht zu werden darf die UG:
- Keine Bilanzsumme über 350.000 € haben,
- Nicht mehr als 700.000 € Umsatz in den letzten zwölf Monaten vorweisen
- Oder mehr als 10 Mitarbeiter dauerhaft beschäftigen.
Sind zwei der drei Punkte erfüllt, so kann die UG als Kleinstkapitalgesellschaft gegründet werden. Dadurch entstehen Erleichterungen in der Tiefgründigkeit der Bilanzerstellung, der Publizitätspflicht und der Buchführung.
D. Kein doppelter Verwaltungsaufwand
Mit uns als erfahrene Kanzlei im Unternehmensrecht können wir eine kostengünstige Gründung der UG realisieren. Anders als bei einer Mischform entsteht bei der UG-Gründung lediglich ein einfacher Gründungsaufwand. Wir gründen Ihr Unternehmen transparent zum Festpreis.
Fazit
Die UG ist durchaus für die Gründung eines Kleingewerbes geeignet.
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Eine GmbH als Kleingewerbe gründen
Die GmbH ist eine der bekanntesten Rechtsform in Deutschland. Wegen der hohen Stammeinlage ist sie für ein Kleingewerbe eher ungeeignet. Es droht ein schneller Verlust des Status des Kleingewerbes.
Als Kapitalgesellschaft hat sie eine eigene Rechtspersönlichkeit und tritt selbstständig als Geschäftspartner auf.
Insgesamt genießt die GmbH gerade im B2B-Bereich ein hohes Ansehen, was der Stammeinlage und der beschränkten Haftung zu verdanken ist. Sie kann erst mit einem Stammkapital von 12.500 € bis 25.000 € gegründet werden.
Enthaftung des Privatvermögens
Der größte Vorteil der GmbH ist die beschränkte Haftung. Da das Vermögen des Inhabers und das Betriebsvermögen der Gesellschaft getrennt sind, besteht keine Gefahr des privaten Totalverlusts. Für die Schulden der Gesellschaft haftet alleine das Betriebsvermögen.
Gründung schon ab 12.500 € möglich
Nach § 5 GmbHG bedarf es einer Stammeinlage von 25.000€, um eine GmbH zu gründen. Allerdings können alternativ 12.500 € eingezahlt werden, wodurch die Gesellschafter privat mit der Restsumme bis zur Erreichung von 25.000 € haften. Die Höhe der Einlagesumme ist jedoch häufig ausschlaggebend dafür, dass der Status des Kleingewerbes nicht anerkannt wird.
Freie Namenswahl bei Firmenbezeichnung
Die GmbH erlaubt eine freie Namensbezeichnung, solange der Name nicht irreführend und unterscheidungskräftig ist. Verpflichtend ist lediglich das Anhängen des Kürzels „GmbH“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „Ges. m. b. H.“.
Fremdgeschäftsführer bestellbar
Wie die UG erlaubt auch die GmbH die Bestellung eines Fremdgeschäftsführers. Das persönliche Haftungsrisiko der Gesellschafter als Geschäftsführer wird dadurch minimiert, da ein Dritter für die Erfüllung der Unternehmenspflichten haftet.

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Ist die GmbH für ein Kleingewerbe geeignet?
A. Kleinunternehmerregelung
Es ist durchaus möglich eine GmbH unter der Kleinunternehmerregelung zu gründen und zu führen. Mit einer Stammeinlage von mindestens 12.500 € und einem entsprechenden nachfolgenden Geschäftsbetrieb kann der maximale Umsatz von 50.000 € leicht überschritten werden. Für andere Geschäftsmodelle, die keine derartige Stammeinlage verlangen, kann eine UG gegründet werden.
B. Einrichtung kaufmännischer Geschäftsbetrieb
Die Einrichtung eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ist mit einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH immer erforderlich. Ein Kleingewerbe kann somit nach §1 Abs. 2 HGB nicht gegründet werden.
C. GmbH als Kleinstkapitalgesellschaft
Um als Kleinstkapitalgesellschaft agieren zu können, muss eine GmbH zwei der drei Bedingungen aus §267a HGB erfüllen. Dies umfasst:
- Eine maximale Bilanzsumme von 350.000 €
- 000 € Umsatz in den letzten zwölf Monate
- Maximal 10 Mitarbeiter
Sind die Bedingungen erfüllt kann sich der Inhaber einer GmbH über vereinfachte Bedingungen in der Verwaltung freuen. Die Buchführung wird vereinfacht, die Publizitätspflicht eingeschränkt und die Detailtiefe der Bilanz gelockert.
D. Niedrige Gründungskosten
Als erfahrene Kanzlei im Unternehmensrecht können wir eine kostengünstige Gründung einer GmbH zum Festpreis anbieten. Ein doppelter Aufwand wie bei einer GmbH & Co. KG entfällt.
Fazit
Soll dauerhaft oder als Testballon ein Unternehmen als Kapitalgesellschaft aber auch als Kleingewerbe mit erleichterten Verwaltungspflichten gegründet werden, eignet sich die UG eher als die GmbH, da hier eine Stammeinlage von 12.500 € erforderlich ist. Im Erfolgsfall kann eine Umwandlung in eine GmbH vorgenommen werden.
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Eine UG & Co. KG als Kleingewerbe gründen
Die UG & Co. KG ist eine Mischform der beliebten Unternehmergesellschaft und der Kommanditgesellschaft. Sie vereint die besten Vorteile beider Rechtsformen ein einem juristischen Konstrukt.
Es wird eine beschränkte Haftung bewahrt, indem die UG als Komplementär der KG eingesetzt wird. Gleichzeitig können über die KG stille Investoren beteiligt werden. Eine Gründung ist weiterhin mit einer Einlage von 1€ möglich.
Da es sich faktisch um zwei verschmolzene Gesellschaften handelt, fällt der Gründungs- und Verwaltungsaufwand auch doppelt an.
Kleingewerbe mit UG & Co. KG realisierbar
Die UG & Co. KG ist aufgrund ihrer geringen Anforderungen an das Stammkapital für die Gründung eines Kleingewerbes geeignet, wenn stille Investoren oder Familienmitglieder am Betriebsgewinn beteiligt werden sollen. Eine Anerkennung als Kleingewerbe ist realisierbar.
Keine Vollhaftung für Inhaber
Als Inhaber einer UG & Co. KG haften Sie nicht mit Ihren Privatvermögen für die Schulden des Kleingewerbes. Beteiligten Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlagesumme. Als Komplementär wird die UG eingesetzt, die ihrerseits wiederrum als Kapitalgesellschaft nur mit ihrem Betriebsvermögen haftet. Daher wird die private Haftung bei dieser Konstellation komplett ausgeschaltet.
Gründung mit 1€ Stammkapital
Wie auch die UG, kann die UG & Co. KG bereits mit 1€ Stammkapital gegründet werden.
Firmierung der UG & Co. KG
Die offizielle Firmenbezeichnung einer UG & Co. KG kann frei gewählt werden, solange der Firmenname nicht irreführend und unterscheidungskräftig ist. Allerdings muss das Kürzel „UG & Co. KG“, oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG“ angehängt werden.
Fremdgeschäftsführer kann bestellt werden
Um das persönliche Haftungsrisiko weiter zu minimieren, kann ein Geschäftsführer von außen bestellt werden. Für die Erfüllung der Unternehmenspflichten haftet fortan ein außenstehender Geschäftsführer anstatt des Inhabers.

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Eignet sich die UG & Co. KG für ein Kleingewerbe?
A. Kleinunternehmerregelung
Auch wenn es theoretisch möglich ist eine UG & Co. KG unter der Kleinunternehmerregelung zu führen, macht es keinen Sinn. Da der Umsatz maximal 50.000 € betragen darf, lohnt sich der doppelte Verwaltungs- und Gründungsaufwand nicht.
B. Keine Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs
Eine UG & Co. KG bedarf in jedem Fall der Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs, da eine doppelte Buchführung und Bilanzerstellung Pflicht sind. Das Kleingewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB ist für eine UG & Co. KG daher nicht realisierbar.
C. Kleinstkapitalgesellschaft
Eine UG & Co. KG kann als Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB kategorisiert werden, um in den Genuss der Vereinfachungen der laufenden Verwaltung zu kommen. Dafür müssen zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Maximaler Umsatz von 700.000 € in den letzten 12 Monaten
- Maximale Bilanzsumme von 350.000 €
- Maximal 10 Mitarbeiter
Treffen diese Umstände zu, kann auch die UG & Co. KG als Kleinstkapitalgesellschaft gewertet werden und Erleichterungen bei der laufenden Verwaltung erfahren.
D. Doppelter Verwaltungsaufwand
Die UG & Co. KG besteht faktisch aus zwei Gesellschaften, die beide einzeln gegründet und geführt werden müssen. Der laufende doppelte Verwaltungsaufwand mündet in höheren Kosten, die sich erst bei Unternehmen mit entsprechenden Umsatz lohnen. Derartige Umsätze sind allerdings nicht mit einem Kleingewerbe zu vereinbaren.
Fazit
Eine UG & Co. KG ist für die Gründung und Führung eines Kleingewerbes nicht geeignet. Deutlich sinnvoller wäre eine reine Unternehmergesellschaft, da der Betrieb der Mischform zu teuer ist und sich erst bei höheren Umsätzen lohnt.
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Eine GmbH & Co. KG als Kleingewerbe gründen
Die GmbH & Co. KG vereint die vorteilhaften Elemente der GmbH mit denen der KG. Für ein Kleingewerbe ist dieses juristische Konstrukt wahrscheinlich ungeeignet, da sie Anerkennung als Kleingewerbe schwierig ist.
Sie zeugt von einer fortgeschrittenen Unternehmensform und ist in der Regel für fortgeschrittene Unternehmen mit größeren Umsätzen geeignet.
Die GmbH & Co. KG unterliegt den Gründungsvoraussetzungen der GmbH und kann somit mit 12.500 € bzw. 25.000 € gegründet werden.
Nachteilhaft ist die GmbH & Co. KG aufgrund des doppelten Verwaltungsaufwands, der dadurch entsteht, dass zwei Gesellschaften gegründet und verwaltet werden müssen.
Für Kleingewerbe eher ungeeignet
Die GmbH & Co. KG ist ein juristisches Konstrukt, dass in der Praxis eher für Unternehmen verwendet wird, die einen hohen Umsatz haben und für die sich die Beteiligung stiller außenstehender Investoren lohnen würde. Die Anerkennung eines Kleingewerbes, realisiert durch eine GmbH & Co. KG, lässt sich nur schwer erwirken. Sollen die Vorteile dieses juristischen Konstrukts im Rahmen eines Kleingewerbes genutzt werden, ist die Gründung einer UG & Co. KG vorteilhafter.
Gründung mit 12.500 € möglich
Die Gründung einer GmbH & Co. KG ist ebenso wie die GmbH mit 12.500 € oder 25.000€ möglich. Die Höhe der Stammeinlage ist allerdings ein häufiger Grund für die Ablehnung des Kleingewerbestatus, weshalb eine UG & Co. KG für ein angehendes Kleingewerbe empfehlenswerter ist.
Firmenbezeichnung als Kleingewerbe
Eine GmbH & Co. KG ist für den Betrieb eines Kleingewerbes eher ungeeignet. Die erforderliche Stammeinlage von 25.000 € sowie der Umstand, dass sich diese Mischform eher für Unternehmungen eignet, die einen hohen Umsatz vorweisen können. Grundsätzlich kann die Bezeichnung frei gewählt werden, solange das entsprechende Kürzel „GmbH & Co. KG“ angehängt wird.
Geschäftsführung durch Außenstehenden möglich
Im späteren Unternehmensverlauf kann ein Fremdgeschäftsführer bestellt werden, der nicht aus dem Kreis der Gesellschafter stammt. Wirft das Unternehmen einen gewissen Ertrag ab, so kann dadurch das persönliche Haftungsrisiko eines geschäftsführenden Gesellschafters minimiert werden.

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Eignet sich die GmbH & Co. KG für ein Kleingewerbe?
A. Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung sieht vor, dass Unternehmen mit einem maximalen Umsatz von 50.000 € keine Umsatzsteuer abführen müssen. Rechnungen können ohne Mehrwertsteuer gestellt werden, während die Vorsteuer als Anschaffungskosten abgesetzt werden können.
Eine GmbH & Co. KG kann zwar als Kleinunternehmen agieren, doch würde die Gründung bei derartigen Umsätzen noch keinen Sinn machen.
B. Keine Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs
Eine GmbH & Co. KG bedarf immer der Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs, da Bücher doppelt geführt und Bilanzen erstellt werden müssen. Die Einrichtung eines Kleingewerbes mit einer GmbH & Co. KG nach § 1 Abs. 2 HGB ist nicht möglich.
C. Kleinstkapitalgesellschaft
Kleinkapitalgesellschaften unterliegen Vereinfachungen in der Verwaltung. Der Detailgrad des Jahresabschlusses sowie die Publizitätspflicht und die Komplexität der Buchführung werden verringert.
Dafür müssen zwei der drei Bedingungen aus §267a HGB zutreffen, die oben beschrieben wurden.
D. Doppelter Verwaltungsaufwand
Die GmbH & Co. KG besteht faktisch aus zwei Gesellschaften: Der GmbH und der Kommanditgesellschaft. Es müssen formal zwei Unternehmen gegründet und geführt werden, wodurch ein doppelter Verwaltungsaufwand entsteht. Die damit einhergehenden Kosten lohnen sich erst bei Umsätzen, die über das Maß eines Kleingewerbes hinausgehen.
Fazit
Eine GmbH & Co. KG ist für den Betrieb eines Kleingewerbes ungeeignet, da die Kosten den Nutzen überschreiten. Deutlich sinnvoller ist die Gründung einer UG, wenn kleingewerblich agiert werden soll.
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Eine GbR als Kleingewerbe gründen
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine häufige Rechtsform, die wegen ihrer einfachen Gründung und den geringen laufenden Verwaltungsanforderungen beliebt ist.
Sie besteht aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, die sich zur gemeinsamen Verfolgung eines übereinstimmenden Zweckes zusammengeschlossen haben. Der Zweck muss nicht geschäftlicher Natur sein.
Eine formale Gründung ist nicht notwendig. Theoretisch reicht eine mündliche Absprache, obwohl ein Gesellschaftsvertrag dringend empfohlen wird.
Grundsätzlich eignet sich die GbR hervorragend für die Gründung eines Kleingewerbes. Viele Unternehmen starten ihren Testballon mit dieser Rechtsform. Erweist sich das Geschäftsmodell als profitabel, so kann später eine Kapitalgesellschaft gegründet werden.
Keine Enthaftung für Gesellschafter
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft, die keine Trennung des Betriebsvermögens vom Privatvermögen vorsieht. Ein wirtschaftlicher Totalverlust des Privatvermögens ist demnach möglich.
Einfache Gründung mit geringen formalen Anforderungen
Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat gesetzlich kaum Anforderungen. Es ist weder ein kommerzieller Zweck vorgesehen, noch bedarf es eines Gesellschaftsvertrags. Auch wenn eine mündliche Gründung möglich ist, empfehlen wir dringen das Verfassen eines Gesellschaftsvertrags.
Für ein Kleingewerbe, das mit mehr als einer Person betrieben werden soll, ist die GbR eine geeignete Rechtsform. Durch die einfache Gründung eignet sie sich für das Testen eines Geschäftsmodells. Stellt sich der erwünschte Erfolg ein, kann die GbR leicht in eine UG umgewandelt werden.
Geringer Verwaltungsaufwand
Die Gewinne der GbR werden in Höhe der Einkommenssteuer der Gesellschafter versteuert. In wie fern Gewinne verteilt werden, wird bei der Gründung im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Die GbR bedarf als Kleingewerbe lediglich einer Einnahmen-Überschussrechnung, was die fortlaufende Verwaltung im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft geringer und günstiger ausfallen lässt.

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Eignet sich die GbR für ein Kleingewerbe?
A. Kleinunternehmerregelung
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch ohne die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zweckes gegründet werden. Dadurch geht sie mit einer freien Ausgestaltung her, die auch den Betrieb eines Kleinunternehmens zulässt. Sie ist somit für den Betrieb eines Kleingewerbes unter der Kleinunternehmerregelung geeignet. Inhaber müssen dadurch keine Umsatzsteuer abführen und können Vorsteuer als Anschaffungskosten absetzen.
B. Keine Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs
Die Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs ist für die GbR keineswegs erforderlich. Auch freiberufliche Geschäftszwecke können im Rahmen einer GbR verfolgt werden. Somit ist die Einstufung durch die IHK nach § 1 Abs. 2 HGB durchaus denkbar. Es ist kein Handelseintrag vorzunehmen und es kann ohne die Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs ein gewerbliches Geschäft betrieben werden.
C. Niedrige Gründungskosten
Formal gesehen wird für die Gründung einer GbR kein Gesellschaftsvertrag benötigt, auch wenn dringend dazu geraten wird. Die ansonsten geringfügigen formalen Anforderungen an die Gründung erlauben eine kostengünstige Gründung für den Test eines Geschäftsmodells oder den dauerhaften Betrieb eines Kleingewerbes.
Fazit
Die GbR ist für die Gründung und den Betrieb eines Kleingewerbes geeignet.
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Eine OHG als Kleingewerbe gründen
Die offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die im Vergleich zur GbR den rein kommerziellen Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes verfolgt. Sie ist ebenfalls ein Zusammenschluss aus zwei natürlichen oder juristischen Personen.
Allerdings ist die Gründung einer OHG erst ab einem Jahresumsatz von 250.000 € zu empfehlen, da darunter als GbR agiert und somit der Verwaltungsaufwand minimiert werden kann. Aus diesem Grunde ist die OHG für ein Kleingewerbe ungeeignet.
Sie erfordert zudem einen Eintrag ins Handelsregister und kann schon deswegen kein Kleingewerbe sein.
Andernfalls zeichnet sie sich durch private Haftung der Gesellschafter, leicht erhöhte Verwaltungsanforderungen durch Kaufmannsbetrieb aber auch ein höheres Ansehen aus.
Keine Enthaftung für Inhaber
Gesellschafter einer OHG können natürliche oder juristische Personen sein. Sie haften für die Schulden des Unternehmens mit ihrem Privat- oder Betriebsvermögen, da die OHG über kein eigenes Betriebsvermögen verfügt.
Gründung einer Handelsfirma oder GbR sinnvoller
Anstatt eine OHG zu gründen, könnten angehende Kleingewerbetreibende im Handel eher als Handelsfirma agieren. Darunter ist nach § 17 Abs. 1 HGB ein handelstreibender Kaufmann zu verstehen, der als Einzelperson ein Kleingewerbe betreiben kann. Kommen mehrere Gesellschafter zum Betrieb eines Kleingewerbes zusammen, ist die GbR eindeutig die bessere Wahl.
Höherer formaler Aufwand als bei GbR
Auch wenn die OHG der GbR in seinen Grundzügen entspricht, müssen sich Inhaber einer OHG auf einen höheren Verwaltungs- und Gründungsaufwand einstellen, der in höheren Kosten mündet.
Vorteile OHG
Für einen Kleingewerbetreibenden ist die OHG nicht zulässig und daher auch nicht vorteilhaft. Für andere Gewerbetreibende kann die OHG zu einem höheren Ansehen gegenüber der GbR führen, da ein Mindestumsatz von 250.000 € angenommen wird, ab dem eine GbR automatisch zur OHG wird.
Nachteile OHG
Nachteilhaft ist die OHG, da sie nicht für ein Kleingewerbe verwendet werden kann. Zudem fallen im Vergleich zur GbR höhere Verwaltungsanforderungen an. Es bedarf einer doppelten Buchführung, der Bilanzerstellung und es besteht eine Publizitätspflicht. Der Aufwand ist mit dem einer Kapitalgesellschaft wie der UG oder GmbH vergleichbar. Hierbei würde allerdings eine Haftungsbegrenzung entstehen, die bei der OHG nicht gegeben ist.

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Für Kleingewerbe ungeeignet
Die OHG ist für Kleingewerbetreibende aus mehreren Gründen ungeeignet. So benötigt sie ihrerseits stets eines Handelsregistereintrags, der für Kleingewerbe nicht notwendig ist. Zudem sollte aufgrund der Verwaltungspflichten, die für die OHG im Vergleich zur GbR umfangreicher sind, die GbR so lange es möglich ist, bevorzugt werden. Bis zu einem Umsatz von 250.000 € ist dies theoretisch möglich. Allerdings ist damit eine der Grenzbedingungen für das Kleingewerbe überschritten, das maximal einen Umsatz von 250.000 € erwirtschaften darf.
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Eine KG als Kleingewerbe gründen
Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die ihre Gesellschafter in zwei Kategorien unterteilt: Den vollhaftenden Komplementär und den mit seiner Einlage haftenden Kommanditisten. Für ein Kleingewerbe eignet sich die Kommanditgesellschaft nur bedingt, da ein Handelsregistereintrag zwingend vorgesehen ist.
In der Praxis sind lediglich 0,8 Prozent aller Unternehmen in Deutschland als Kommanditgesellschaft gemeldet. Die Rechtsform hat daher eine verschwindend geringe Bedeutung.
Deutlich häufiger ist hingegen eine Mischform mit einer Kapitalgesellschaft, wie die UG & Co. KG oder die GmbH & Co. KG anzutreffen. Dabei eignet sich die UG & Co. KG für den Betrieb eines Kleingewerbes.
Komplementäre haften voll
Der Komplementär ist der Gesellschafter, der für den aktiven Geschäftsbetrieb des Unternehmens verantwortlich ist. Er erfüllt eine geschäftsführende Funktion. Gleichzeitig haftet er für die Schulden des Unternehmens voll mit seinem Privatvermögen. Wird er allerdings durch eine UG oder GmbH ersetzt, so beschränkt sich die Haftung auf das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft. Für den Betrieb eines Kleingewerbes ist nur die UG & Co. KG geeignet, nicht jedoch die reine KG oder die GmbH & Co. KG.
Höhere Verwaltungsanforderungen
Eine Kommanditgesellschaft geht mit hohen Verwaltungsanforderungen einher. Es sind eine doppelte Buchführung und eine Bilanzerstellung notwendig. Der Eintrag ins Handelsregister und die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags sind ebenfalls verpflichtend. Dadurch entspricht der Verwaltungsaufwand dem einer Kapitalgesellschaft.
Firmenname einer Kommanditgesellschaft
Der Firmenname einer Kommanditgesellschaft kann frei und damit im Einklang mit Ihrer Marketing-Strategie gewählt werden. Allerdings muss er eindeutig und darf nicht irreführend sein. Lediglich das Kürzel „KG“ oder „Kommanditgesellschaft“ müssen an den Namen angehängt werden.
Volle Besteuerung in Höhe des persönlichen Steuersatzes
Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft. Sowohl der Komplementär als auch der Kommanditist müssen ihre Betriebseinnahmen in der Höhe ihres persönlichen Einkommenssteuersatzes erfüllen. Ist einer der Gesellschafter eine juristische Person, so werden die Gewinne in Höhe der Körperschaftssteuer der Gesellschaft versteuert.
Keine praktische Bedeutung
Lediglich 0,8 Prozent aller deutschen Unternehmen agieren unter der Kommanditgesellschaft als Rechtsform. Sie hat in der Praxis eine verschwindend geringe Bedeutung.

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Eignet sich die KG fürs Kleingewerbe?
A. Kleinunternehmerregelung
Grundsätzlich kann eine Kommanditgesellschaft unter Beachtung der Kleinunternehmerregelung gegründet und geführt werden. Dafür darf der Jahresumsatz des Vorjahres nicht mehr als 17.500 € betragen und im laufenden Jahr die Grenze von maximal 50.000 € überschreiten. Dann kann die KG auf die Abführung der Umsatzsteuer verzichten und kann Rechnungen ohne diese stellen. Vorsteuern hingegen können als Anschaffungskosten abgesetzt werden.
B. Keine Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs
Punkt B allerdings zeigt, dass die Kommanditgesellschaft nicht als Rechtsform für ein Kleingewerbe geeignet ist. Zwar wäre eine Führung als Kleinunternehmen denkbar, doch die KG erfordert immer die Einrichtung einer kaufmännischen Organisation in Form der Bilanzerstellung und der doppelten Buchführung. Daher kann kein Kleingewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB eingerichtet werden.
Fazit
Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die leider nicht als Kleingewerbe agieren kann. Für die Verwaltung ist die Einrichtung eines kaufmännischen Betriebs erforderlich.
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10 Nov 2020/1 Kommentar/in GründungHallo mal eine Frage ich möchte mir einen Online Shop eröffnen in bereich Computer und software und Erotik Artickel Verkaufen. Und auch über Ebay verkaufen was für ein gewerbe muss ich da beim Gewerbeamt anmelden.mfg
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04 Nov 2020/0 Kommentare/in GründungHallo, möchte ein kleinngewerbe gründen. Firma sollte Schweißtechnik Mayer heißen. Welche voraussetzungen sollten hierfür gegeben sein? Danke schon mal.
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01 Nov 2020/0 Kommentare/in GründungGuten Tag, ist es notwendig die notariellen Termine in Deutschland durchzuführen oder kann dies auch über Notare anderer Länder abgewickelt werden. Ich bin zum Beispiel noch bis April in Arizona und würde aber gerne jetzt schon, zusammen mit meinem Bruder, die Firmengründung in angriff nehmen. Dieser befindet sich allerdings in Deutschland. Viele Grüße Philipp
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14 Okt 2020/0 Kommentare/in GründungSehr geehrte Damen und Herren, ich habe vor eine Gesellschaft zu gründen, um damit für die Unternehmensfinanzierung eine Investition in Form einer stillen Teilhaberschaft entgegen zu nehmen. Problem besteht insoweit, dass ich, Christoph Fischer, kurz vor einer Privatinsolvenz stehe mit ca. 50.000 € Schulden. Das Gewerbe würde daher über meine leibliche Schwester geführt werden. Können […]
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