Liquidation einer GmbH

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So funktioniert die Liquidierung einer GmbH

Mit einer Liquidation verfolgt die Geschäftsführung das Ziel, das Unternehmen zu beenden. Sie ist dann das richtige Mittel, wenn die GmbH nicht insolvent oder vermögenslos ist oder aber das beantragte Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde.

Der wichtigste Unterschied zur Insolvenz: Bei einer herkömmlichen Liquidation wird das Geschäft durch die Geschäftsführung (oder durch sie beauftragte Experten – meist ein spezialisierter Anwalt) abgewickelt, während dies im Insolvenzverfahren von einem (vom Gericht beauftragten) Insolvenzverwalter übernommen wird. Geregelt ist dies in § 66 GmbHG.

In Kürze:

  • Durch eine Liquidation wird eine Gesellschaft abgewickelt und beendet.
  • Die Abwicklung dessen wird von der Geschäftsführung oder aber einem externen Spezialisten übernommen.
  • Dabei werden laufende Geschäfte beendet, bestehende Forderungen eingezogen und das übrig gebliebene Gesellschaftsvermögen in Geld umgesetzt und an die Gesellschafter ausgekehrt.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie dies im Detail abläuft und was es als Geschäftsführer einer GmbH bei der Liquidation zu beachten gibt.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Beendungspaket - Honorar je Gesellschaft

GesellschaftLiquidation

389,–zzgl. € 73,91 USt.
  • Liquidation jeder Gesellschaft. Sichere Auflösung & Löschung.
  • Jede Gesellschaft
    Wir führen die Liquidation für jede Gesellschaftsform durch - insbesondere für die GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG (dann jeweils für die Verwaltungs-GmbH bzw. UG und die KG). Das Honorar bleibt dabei gleich. Für Gesellschaften wie KG oder OHG führen wir für das gleiche Honorar eine Auflösung durch. Für Firmen von eK. führen wir für das gleiche Honorar eine Löschung aus dem Handelsregister durch. Die Liquidation ist ein sicheres Verfahren: Sie wird von allen Gerichten akzeptiert. Sie kann auch durchgeführt werden, wenn eine Gesellschaft zu Verfahrensbeginn noch Aktiva oder Passiva hat oder ihr laufendes Geschäft noch nicht gänzlich abgewickelt wurde, beispielsweise weil noch nicht alle Verträge gekündigt worden sind.
  • Sichere Auflösung & Löschung
    • Möglich bei allen Gerichten - Alternative: Blitzlöschung, wird von vielen Gerichten abgelehnt oder verzögert durchgeführt
    • Möglich bei laufenden Verpflichtungen: Abwicklung im Sperrjahr
    • Möglich bei offenen Steuerpflichten: Erfüllung im Sperrjahr
    • Möglich bei Vermögen: Verteilung im Sperrjahr
    • Möglich bei Schulden: Befriedigung im Sperrjahr - Alternative, falls Sie Schulden nicht tragen können oder wollen: Insolvenzverfahren
  • Kein Vermögenslosigkeitsvermerk
    Im Handelsregister wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk eingetragen.
  • Begleitung & Organisation
    • Vertretung während des gesamten Liquidationsverfahrens
    • Vertretungsdauer ab Anmeldung der Liquidation: über 13 Monate
    • Organisation 2 Beurkundungen Notar
    • Durchführung Gläubigeraufruf Bundesanzeiger
    • Erfolgseinschätzungsgespräch Blitzlöschung: zzgl. 139,- €
    • Liquidationsgespräch: Telefonische Klärung Ihrer Fragen, insbesondere zu Pflichten, Ablauf & Unterlagen, zzgl. 89,- €
  • Beendungsunterlagen
    • Liquidationsunterlagen Auflösungsbeschluss für die Gesellschafter
    • Liquidationsunterlagen Auflösung für das Registergericht
    • Gläubigeraufruf beim Bundesanzeiger
    • Liquidationsunterlagen Löschung für das Registergericht
  • Gläubigeraufruf
    Wir führen für Sie den Gläubigeraufruf durch Meldung beim Bundesanzeiger durch.
  • Sperrjahr
    Wir begleiten Sie während des Sperrjahrs.

Einleitung der Liquidation

Die Liquidation einer GmbH wird durch den Auflösungsbeschluss (vgl. § 60 I Nr. 2 GmbHG) angestoßen. Sobald dieser ergangen ist, wird der Zweck der Gesellschaft auf die Abwicklung des Unternehmens gerichtet. Im Folgenden ist der Jahresabschluss für die letzte “aktive Zeit” zu erstellen sowie eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen. Die Auflösung ist dann eingangs im Handelsregister anzumelden, bevor es zu der eigentlichen Durchführung der Liquidation kommt.

Im Folgenden zeigen wir Ihnen die genauen Einzelheiten bei der Einleitung einer Liquidation:

Der Auflösungsbeschluss

Durch einen Gesellschafterbeschluss wird die Auflösung des Unternehmens beschlossen. Grundsätzlich ist hierzu eine ¾-Mehrheit erforderlich. Es bietet sich dabei an, diesen Beschluss schriftlich niederzulegen, damit im Nachhinein keine Missverständnisse mehr unter den Gesellschaftern aufkommen.

Mann unterschreibt Unterlagen

Ein Gesellschafterbeschluss gibt den Startschuss für die Liquidation.

Grundsätzlich wird die Auflösung durch diesen Beschluss sofort wirksam – es ist jedoch auch möglich einen in der Zukunft liegenden Termin beschlossen werden. Ein in der Vergangenheit liegender Zeitpunkt kann jedoch nicht terminiert werden.

Neben einem Auflösungsbeschluss kommen auch andere Auflösungsgründe in Betracht, die abschließend in § 60 I GmbHG aufgezählt sind. Diese sind jedoch weitaus weniger relevant und werden daher an dieser Stelle ausgelassen.

Die Schlussbilanz

Mit der Schlussbilanz (“Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft”) beginnt für das Unternehmen ein neuer Abschnitt. Die GmbH betreibt ab dann keine “werbende Tätigkeit” mehr, sondern ist ab diesem Zeitpunkt auf ihre Beendigung ausgerichtet. Im juristischen Sprachgebrauch spricht man davon, dass der “Zweck der Gesellschaft” nun die “Abwicklung des Unternehmens” ist.

Auf diesen Vorgang bezieht sich auch die Schlussbilanz. Sie weist neben der Bilanzierung auch eine abschließende Gewinn-/Verlustrechnung aus. Stichtag für die Schlussbilanz ist der Tag vor dem Stichtag der Auflösung (siehe oben). Wahrgenommen wird diese Aufgabe von den Liquidatoren.

Liquidationseröffnungsbilanz

Der Zeitpunkt für die Liquidationseröffnungsbilanz ist der Tag der Auflösung der GmbH. Wann die Liquidation hingegen im Handelsregister eingetragen wird ist dafür nicht relevant. Insoweit ist die Eintragung rein “deklaratorisch”.

Die Liquidationsbilanz bildet dabei die bilanzielle Grundlage für die bevorstehende Abwicklung der GmbH. Dabei ist zu beachten, dass die Liquidatoren sich aufgrund finanzieller Notlagen nicht von ihrer dahingehenden Pflicht lossagen können. Notfalls muss die Bilanzierung also durch private Mittel ermöglicht werden.

Dabei ist die Liquidationseröffnungsbilanz von der Schlussbilanz zu unterscheiden. Selbst wenn beide Bilanzen inhaltlich weitgehend gleich sind, sind sie dogmatisch jedoch streng zu trennen. Es führt daher kein Weg daran vorbei zwei separate Aufstellung zu erstellen.

Eintragungen im Handelsregister

Bevor es mit der Liquidation im engeren Sinn losgehen kann, sind im Handelsregister zwei Eintragungen vorzunehmen:

  • Eintragung der Auflösung (§ 65 GmbHG)
  • Eintragung der Liquidatoren
Die Eintragung der Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft ist gem. § 65 GmbHG im Handelsregister einzutragen und wird zudem gem. § 10 HGB öffentlich bekannt gemacht. Die Wirkung der Auflösung, also zum Beispiel der Übergang von Rechten und Pflichten auf die Liquidatoren, tritt allerdings schon zuvor durch den Beschluss selbst in Kraft. Die Eintragung im Handelsregister ist daher lediglich “deklaratorisch”. Sie dient dem Gläubigerschutz.

Die Eintragung der Liquidatoren

Auch die Liquidatoren müssen im Handelsregister ausdrücklich erwähnt werden. Regelmäßig sind dies gem. § 66 GmbHG die Geschäftsführer. Ist dies nicht erwünscht, kann dies frühzeitig durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluss abweichend bestimmt werden.

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Ablauf der Liquidation – Schritt für Schritt

  1. Durch die Einleitung der Liquidation (s.o.) wird die Geschäftsführung per Gesetz zum Liquidator, § 66 GmbHG. Empfehlenswert: Die Geschäftsführung bestellt einen erfahrenen Liquidator zur eigenen Entlastung (bspw. einen Anwalt oder anderweitig spezialisierten Experten). Möglich ist dies durch Gesellschafterbeschluss.
  2. Es folgt die Bekanntmachung der Auflösung im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) inklusive Gläubigeraufruf, der das Sperrjahr in Gang setzt.
  3. Die Firma muss nun den Zusatz “i. L.” (in Liquidation) führen. Potenzielle Geschäftspartner werden so über den Stand der Dinge in Kenntnis gesetzt. Auch bspw. Briefköpfe enthalten nun den Zusatz “i.L.”. Die Auflösung und die Liquidatoren werden im Handelsregister eingetragen. 
  4. Die Eröffnungsbilanz gem. § 71 GmbHG (ggf. durch einen Steuerberater) wird erstellt.
  5. Der jährliche Jahresabschluss und der Lagebericht (ebenfalls ggf. durch Steuerberater) werden erstellt.
  6. Es kommt zur “eigentlichen” Liquidation
    1. Die laufenden Geschäfte werden beendet
    2. Offene Verpflichtungen werden erfüllt (Sicherungsgläubiger werden dabei zuerst bedient. Dann erst die übrigen Gläubiger)
    3. Die offenen Forderungen werden eingezogen
    4. Das Gesellschaftsvermögen wird veräußert, um dieses in Geld umzusetzen
  7. Abwarten des Sperrjahres gem. § 73 GmbHG
  8. Ist das Sperrjahr abgelaufen, kann der Erlös an die Gesellschafter ausgekehrt werden. Die Löschungskosten können dabei einbehalten werden.
  9. Es folgt die Erstellung einer Schlussrechnung, § 74 I 1 GmbHG

Was dabei noch im Einzelnen zu beachten ist, zeigen wir Ihnen im nächsten Abschnitt:

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Durchführung der Liquidation

Wie bereits erwähnt, wird die Liquidation meist durch die Geschäftsführung abgewickelt (§ 66 GmbHG). Neben der Auflösung werden auch die Liquidatoren im Handelsregister eingetragen. Sie müssen gem. § 67 III GmbHG hinreichend geeignet für ihre Aufgabe sein. Es dürfen also keine Umstände vorliegen, die der Auswahl der Liquidatoren entgegenstehen. Wann ein solcher Fall vorliegt ist am Einzelfall zu bemessen und kann kaum pauschal beantwortet werden.

Die Liquidatoren und ihre Aufgaben

Die Liquidatoren müssen stets das Ziel verfolgen, in einer wirtschaftlich sinnvollen Art und Weise zügig und besonnen die Beendigung des Unternehmens herbeizuführen. Dabei haben sie die folgenden Aufgaben:

  • Anmeldung der Auflösung und der Liquidatoren (inklusive jeder Änderung der Vertretungsbefugnis, jedem Wechsel der Liquidatoren) im Handelsregister, § 67 GmbhG.
  • Laufende Geschäfte beenden.
  • Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen.
  • Einziehung bestehender Forderungen der Gesellschaft.
  • Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld.
  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft
  • Aufstellen einer Eröffnungsbilanz gem. § 71 I GmbHG (Grundsätze der Bilanzierung + Prognose für die Liquidationsentwicklung).
  • Aufstellen eines Jahresabschlusses, § 71 II GmbHG.

Die Liquidatoren sollen dabei stets auf eine reibungslose Abwicklung des Unternehmens hinwirken. Zur Beendigung sog. “schwebender” Geschäfte können diese auch neue Geschäfte eingehen (§ 70 S. 2 GmbHG) – sollten dabei das Gebot der Beschleunigung des Liquidationsprozesses jedoch nicht ignorieren. 

Ein “Schema F” hierzu existiert nicht. Gerade deshalb ziehen manche Unternehmer auch einen externen Spezialisten für die Abwicklung hinzu.

Das Sperrjahr

Während des Sperrjahres (§ 73 GmbHG) ist die Ausschüttung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter verboten. Dies dient dem Schutz der Gläubiger, die ihrerseits ein Interesse an der vorrangigen Befriedigung und ordnungsgemäßen Abwicklung des Unternehmens haben. Ein Löschen vor Ablauf des Sperrjahres ist nur dann zulässig, wenn schon gar kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist.

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Abwicklung der Verbindlichkeiten

Im Mittelpunkt einer jeden Liquidation steht die Abwicklung der noch bestehenden Verbindlichkeiten. Alle laufenden Geschäfte sind möglichst zügig (und gleichsam wirtschaftlich sinnvoll) ihrem Ende zuzuführen. Auch Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis selbst gehören dazu. Diese sind jedoch nachrangig zu behandeln.

Bild von Geld und Unterlagen

Das Ziel einer Liquidation ist, dass das Unternehmen zur Beendigung geführt wird.

Zur Ermittlung der bestehenden Forderungen müssen die Liquidatoren die Gesellschaftsunterlagen zu diesem Zwecke untersuchen und auswerten. Fällige und unbestrittene Forderungen müssen die Liquidatoren dabei erfüllen. Ganz unabhängig davon, ob der jeweilige Gläubiger seinen Anspruch initiativ geltend macht. Meldet sich ein Gläubiger nicht auf den Aufruf, so ist der geschuldete Betrag gem. § 73 II 1 GmbHG zu hinterlegen. “Pech gehabt” gibt es bei einer Liquidation also nicht.

Oftmals sind Forderungen streitig, noch nicht fällig oder auf einen späteren Zeitpunkt terminiert. Auch in diesem Fall muss dem Gläubiger der entsprechende Betrag als Sicherheit hinterlegt werden. Teilweise kann auch versucht werden, mit dem Gläubiger einen außergerichtlichen Vergleich über die strittige Forderung zu schließen. 

Die Versilberung der Sachwerte der GmbH obliegt dem Ermessen der Liquidatoren. Es empfiehlt sich hierzu vorsorglich einen Liquidationsplan zu erstellen oder einen fachkundigen Spezialisten hinzuzuziehen.

Vorsicht bei Überschuldung!

Die Reihenfolge bei der Abwicklung legen die Liquidatoren im Rahmen ihres “pflichtgemäßen Ermessens” eigenverantwortlich fest. Stellt sich dabei heraus, dass das Vermögen nicht zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausreicht, ist unbedingt ein Insolvenzantrag (sog. Regelinsolvenz für juristische Personen) zu stellen. Denn ab Zeitpunkt der Kenntnis von der Überschuldung läuft eine dreiwöchige Frist (!). Ist diese abgelaufen wird der Fall wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) ermittelt. Ein Szenario, das neben strafrechtlichen Konsequenzen auch eine Haftung mit dem Privatvermögen bedeuten kann. Wenden Sie sich daher in diesem Fall umgehend an einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Dass das Insolvenzverfahren dann voraussichtlich “mangels Masse” abgelehnt wird, ist dabei unerheblich. Sie muss trotzdem beantragt werden. Hierzu empfehlen wir auch diesen ausführlichen Artikel.

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Liquidationsschlussbilanz

Auch das letzte Geschäftsjahr des Unternehmens muss mit einer Schlussbilanz abgerundet werden. Sie beinhaltet eine Gewinn-/Verlustrechnung und einen Verteilungsplan für die Auskehrung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter (nach Ablauf des Sperrjahres). In den meisten Fällen sind die Verhältnisse des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits so “übersichtlich”, dass das Gericht gem. § 71 III GmbHG von dieser Pflicht befreien kann. In der Praxis ist dies die Regel.

Verteilung des Vermögens

Die Vermögensverteilung an die GmbH-Gesellschafter ist in § 72 GmbHG geregelt. Darin heißt es:

“Das Vermögen wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis bestimmt werden.”

Der Anspruch der Gesellschafter bezieht sich dabei auf einen Geldbetrag. Eine Aufteilung von Gegenständen ist nicht möglich. Anders ist dies, wenn ein Gegenstand ohnehin durch eine Leihe, Miete o.ä. durch einen Gesellschafter in die GmbH eingebracht wurde – dann kann er wie zuvor auch ganz simpel die Rückgabe des Gegenstandes verlangen.

Die eigentliche Liquidation ist hiermit beendet.

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Das passiert nach der Liquidation

Auch nach erfolgter Liquidation bestehen gewisse Pflichten. Diese zeigen wir Ihnen im Folgenden:

Aufbewahrungspflichten

Die Geschäftsbücher der GmbH sind gem. § 74 II 1 GmbHG für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren. Dies umfasst auch elektronisch gespeicherte Unterlagen. Davon umfasst sind (falls vorhanden):

  • Bilanzen
  • Inventare
  • Handelsbücher
  • Handelsbriefe
  • Unterlagen zur Liquidation
  • alle weiteren freiwillig gesammelten Unterlagen (Urteile, Bescheide etc.)

Dies gilt natürlich nur für diejenigen Dokumente, die betroffenen Zeitpunkt auch noch aufbewahrungspflichtig waren. Ein Anhaltspunkt für die Aufbewahrungspflichtigkeit liefert § 147 AO sowie § 257 HGB.

Schlussrechnung

Nach § 74 I GmbHG haben Liquidatoren eine Schlussrechnung zu erstellen. Diese enthält einen Überblick über den Ablauf der Liquidation. Darin wird das Vermögen vor und nach der Abwicklung gegenübergestellt sowie die Verteilung an die Gesellschafter dokumentiert. Während ersteres meist schon bereits mit der Liquidationsschlussbilanz erörtert wurde, findet die tatsächliche Verteilung an die Gesellschafter hier erstmals Erwähnung.

Eintragung des Liquidationsabschlusses im Handelsregister

Gemäß § 74 GmbHG muss auch der Abschluss der Liquidation im Handelsregister eingetragen werden. Dies stellt den letzten Schritt im gesamten Liquidationsprozess dar. Auch die Tätigkeit der Liquidatoren endet hier.

Zu diesem Zeitpunkt ist die Liquidation also vollständig abgeschlossen: Sämtliche Maßnahmen der Abwicklung sind vollzogen worden und das Vermögen der GmbH wurde verteilt.

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Auflösung und Löschung ohne Sperrjahr vs. Liquidation

LiquidationAuflösung ohne SperrjahrLöschung ohne Sperrjahr
Auflösungsbeschluss und Anmeldung der Liquidatoren – Beurkundungstermin NotarJaJaNein
Antrag auf Wegfall des Sperrjahres aufgrund von VermögenslosigkeitNeinJaJa
Eröffnungsbilanz und Bericht (§ 71 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Alle Jahresabschlüsse und Lageberichte – SteuerberaterJaNein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver GeschäftsjahreNein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre
Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen BundesanzeigerJaNeinNein
Sperrjahr (§ 73 GmbHG)JaNeinNein
Verteilung des Liquidationserlöses und Erstellung der Schlussrechnung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Anmeldung des Abschlusses der Liquidation – 2 Beurkundungstermin NotarJaNeinNein
Vermerk im Handelsregister“Die Gesellschaft wurde am 11.07.2012 geschlossen”“Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.”“Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Verrmögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht”
DauerMindestens 13 MonateDurchschnittlich 3 MonateDurchschnittlich 3 Monate
KostenSteuerberaterkosten im hohen Bereich, 2 Notartermine, anwaltliche Begleitung1 Notartermin, anwaltliche BegleitungAnwaltliche Begleitung

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