Liquidation einer UG

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So funktioniert die Liquidierung einer UG

Wenn die Geschäftsführung einer UG beschließt, dass die Gesellschaft beendet werden soll, ist in den meisten Fällen eine Liquidation das richtige Mittel. Mit einer Liquidation verfolgt die Geschäftsführung einer UG das Ziel, das Unternehmen zu beenden. Sie ist dann die richtige Vorgehensweise, wenn das Unternehmen nicht insolvent oder vermögenslos ist oder aber das beantragte Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde. 

Die wichtigste Unterscheidung zur “Liquidation im Insolvenzverfahren”: Bei einer herkömmlichen Liquidation wird das Geschäft durch die Geschäftsführung (oder durch sie beauftragte Experten – meist ein spezialisierter Anwalt) und eben nicht durch einen gerichtlich beauftragten Insolvenzverwalter abgewickelt. Geregelt ist dies in § 66 GmbHG

In Kürze:

  • Durch eine Liquidation wird eine UG abgewickelt und beendet.
  • Die Abwicklung dessen wird von der UG-Geschäftsführung oder aber einem externen Spezialisten übernommen.
  • Dabei werden sämtliche noch laufenden Geschäfte beendet, die noch bestehenden Forderungen eingezogen und das verbleibende Gesellschaftsvermögen in Geld umgesetzt und an die Gesellschafter verteilt.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie dies genau abläuft und was es als Geschäftsführer einer UG bei der Liquidation zu beachten gibt.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Beendungspaket - Honorar je Gesellschaft

GesellschaftLiquidation

389,–zzgl. € 73,91 USt.
  • Liquidation jeder Gesellschaft. Sichere Auflösung & Löschung.
  • Jede Gesellschaft
    Wir führen die Liquidation für jede Gesellschaftsform durch - insbesondere für die GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG (dann jeweils für die Verwaltungs-GmbH bzw. UG und die KG). Das Honorar bleibt dabei gleich. Für Gesellschaften wie KG oder OHG führen wir für das gleiche Honorar eine Auflösung durch. Für Firmen von eK. führen wir für das gleiche Honorar eine Löschung aus dem Handelsregister durch. Die Liquidation ist ein sicheres Verfahren: Sie wird von allen Gerichten akzeptiert. Sie kann auch durchgeführt werden, wenn eine Gesellschaft zu Verfahrensbeginn noch Aktiva oder Passiva hat oder ihr laufendes Geschäft noch nicht gänzlich abgewickelt wurde, beispielsweise weil noch nicht alle Verträge gekündigt worden sind.
  • Sichere Auflösung & Löschung
    • Möglich bei allen Gerichten - Alternative: Blitzlöschung, wird von vielen Gerichten abgelehnt oder verzögert durchgeführt
    • Möglich bei laufenden Verpflichtungen: Abwicklung im Sperrjahr
    • Möglich bei offenen Steuerpflichten: Erfüllung im Sperrjahr
    • Möglich bei Vermögen: Verteilung im Sperrjahr
    • Möglich bei Schulden: Befriedigung im Sperrjahr - Alternative, falls Sie Schulden nicht tragen können oder wollen: Insolvenzverfahren
  • Kein Vermögenslosigkeitsvermerk
    Im Handelsregister wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk eingetragen.
  • Begleitung & Organisation
    • Vertretung während des gesamten Liquidationsverfahrens
    • Vertretungsdauer ab Anmeldung der Liquidation: über 13 Monate
    • Organisation 2 Beurkundungen Notar
    • Durchführung Gläubigeraufruf Bundesanzeiger
    • Erfolgseinschätzungsgespräch Blitzlöschung: zzgl. 199,– €
    • Liquidationsgespräch: Telefonische Klärung Ihrer Fragen, insbesondere zu Pflichten, Ablauf & Unterlagen, zzgl. 89,– €
  • Beendungsunterlagen
    • Liquidationsunterlagen Auflösungsbeschluss für die Gesellschafter
    • Liquidationsunterlagen Auflösung für das Registergericht
    • Gläubigeraufruf beim Bundesanzeiger
    • Liquidationsunterlagen Löschung für das Registergericht
  • Gläubigeraufruf
    Wir führen für Sie den Gläubigeraufruf durch Meldung beim Bundesanzeiger durch.
  • Sperrjahr
    Wir begleiten Sie während des Sperrjahrs.

Einleitung der Liquidation

Die Liquidation einer UG wird durch den Auflösungsbeschluss (vgl. § 60 I Nr. 2 GmbHG) ins Rollen gebracht. Sobald dieser wirksam ergangen ist, richtet sich der Zweck der Gesellschaft nur noch auf die Abwicklung des Unternehmens. Daraufhin ist der Jahresabschluss für die letzten Zeiträume aufzustellen, ebenso wie eine Liquidationseröffnungsbilanz. Die Auflösung ist dann eingangs im Handelsregister einzutragen ehe es zu der Durchführung der Liquidation, also der eigentlichen Abwicklung, kommt.

Im Folgenden zeigen wir Ihnen die Einzelheiten der Einleitung einer Liquidation:

Der Auflösungsbeschluss

Durch einen Gesellschafterbeschluss wird die Auflösung der UG beschlossen. Grundsätzlich ist hierzu eine ¾-Mehrheit bei der Abstimmung erforderlich. Es bietet sich an, diesen Beschluss auch zu verschriftlichen (auch wenn dies nicht zwingend vorausgesetzt wird), damit im Nachhinein keine unnötigen Unklarheiten mehr aufkommen. Grundsätzlich wird die Auflösung durch diesen Beschluss sofort auch wirksam. Teilweise entscheiden sich die Gesellschafter jedoch für einen in der Zukunft liegenden Termin – dies ist ebenso zulässig. Ein in der Vergangenheit liegender Zeitpunkt kann jedoch nicht herangezogen werden.

Neben einem Auflösungsbeschluss kommen auch weitere Auflösungsgründe in Betracht, die abschließend in § 60 I GmbHG aufgezählt sind. Diese sind jedoch weitaus weniger relevant und werden daher an dieser Stelle nicht weiter thematisiert.

Die Schlussbilanz

Die Schlussbilanz bedeutet für die UG eine Zäsur in ihrer Ausrichtung. Sie betreibt ab dann keine “werbende Tätigkeit” mehr, sondern ist ab diesem Zeitpunkt auf ihre Abwicklung und Beendigung ausgerichtet. Im juristischen Sprachgebrauch spricht man davon, dass der “Zweck der Gesellschaft” nun die “Abwicklung des Unternehmens” ist und eben nicht mehr die “werbende Tätigkeit”.

Auf diesen Vorgang bezieht sich die angesprochene Schlussbilanz. Sie beinhaltet neben der gewöhnlichen Bilanzierung auch eine abschließende Gewinn-/Verlustrechnung. Stichtag für die Schlussbilanz ist der Tag vor der Auflösung (siehe oben). Wahrgenommen wird diese Aufgabe von den Liquidatoren (siehe unten), also in der Regel von der Geschäftsführung.

Liquidationseröffnungsbilanz

Bild von Gebäuden

Die Auflösung einer UG wird durch einen Gesellschafterbeschluss beschlossen.

Der Stichtag für die Liquidationseröffnungsbilanz ist der Tag der Auflösung der GmbH. Wann die Liquidation hingegen im Handelsregister eingetragen wird ist dafür nicht ausschlaggebend – die Eintragung im Handelsregister ist “rein deklaratorisch”.

Die Liquidationsbilanz bildet dabei die Grundlage für die bevorstehende Abwicklung der UG. Dabei ist die Liquidationseröffnungsbilanz von der Schlussbilanz strikt zu unterscheiden. Selbst wenn beide Bilanzen inhaltlich weitgehend übereinstimmen, sind sie dogmatisch jedoch streng zu trennen. Es müssen daher jedenfalls zwei separate Aufstellung erstellt werden.

Eintragungen im Handelsregister

Bevor ist mit der Liquidation im engeren Sinn losgehen kann, sind im Handelsregister zwei Eintragungen vorzunehmen:

  • Eintragung der Auflösung (§ 65 GmbHG)
  • Eintragung der Liquidatoren
Die Eintragung der Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft ist im Handelsregister einzutragen und wird anschließend öffentlich bekannt gemacht (§ 65 GmbHG und § 10 HGB). Die Wirkung der Auflösung (also zum Beispiel der Übergang von Rechten und Pflichten auf die Liquidatoren) tritt allerdings schon zuvor durch den Auflösungsbeschluss in Kraft. Die Eintragung im Handelsregister ist daher lediglich “deklaratorisch” und dient ausschließlich dem Gläubigerschutz.

Die Eintragung der Liquidatoren

Auch die Liquidatoren der UG müssen im Handelsregister ausdrücklich namentlich eingetragen werden. Im Normalfall sind dies gem. § 66 GmbHG die Geschäftsführer. Ist dies nicht erwünscht, kann dies frühzeitig durch den Gesellschaftsvertrag oder einen weiteren Gesellschafterbeschluss abweichend bestimmt werden.

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Ablauf der Liquidation – Schritt für Schritt

  1. Durch die Einleitung der Liquidation (s.o.) wird die Geschäftsführung per Gesetz zum Liquidator, vgl. § 66 GmbHG. Teilweise bestellen UG-Geschäftsführer auch einen erfahrenen Liquidator zur eigenen Entlastung (bspw. einen Anwalt oder anderweitig spezialisierten Experten). Möglich ist dies durch Gesellschafterbeschluss.
  2. Darauf folgt die Bekanntmachung der Auflösung im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) inklusive Gläubigeraufruf zur Anmeldung der Forderungen, der das Sperrjahr in Gang setzt.
  3. Die UG muss nun auch den Zusatz “i. L.” (in Liquidation) führen. Potenzielle Geschäftspartner werden so über den Liquidationsprozess in Kenntnis gesetzt. Auch bspw. Briefköpfe der UG enthalten nun den Zusatz “i.L.”. Die Auflösung und die Liquidatoren werden im Handelsregister vermerkt. 
  4. Die Eröffnungsbilanz gem. § 71 GmbHG (ggf. durch den Steuerberater) wird erstellt.
  5. Der jährliche Jahresabschluss und der Lagebericht (ebenfalls ggf. durch Steuerberater) werden aufgestellt.
  6. Es kommt zur Durchführung der Liquidation
    1. Laufende Geschäfte werden beendet
    2. Offene Verpflichtungen werden erfüllt (Sicherungsgläubiger werden dabei zuerst bedient. Dann erst die übrigen Gläubiger)
    3. Offene Forderungen werden eingezogen
    4. Das Gesellschaftsvermögen wird veräußert, um dieses “zu Geld zu machen”
  7. Das Sperrjahr gem. § 73 GmbHG wird abgewartet
  8. Ist dieses abgelaufen, kann der Erlös an die Gesellschafter ausgekehrt werden. Die Löschungskosten können dabei einbehalten werden.
  9. Erstellung einer Schlussrechnung, § 74 I 1 GmbHG

Was dabei noch im Einzelnen zu beachten ist, zeigen wir Ihnen im nächsten Abschnitt:

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Durchführung der Liquidation

Wie bereits erwähnt, wird die Liquidation in den meisten Fällen durch die Geschäftsführung abgewickelt (§ 66 GmbHG). Es werden sowohl die Auflösung wie auch die Liquidatoren im Handelsregister eingetragen. Diese müssen gem. § 67 III GmbHG auch hinreichend geeignet für ihre Aufgabe sein, bzw. muss dies versichert werden. Es dürfen also keine Umstände gegeben sein, die der Auswahl der Liquidatoren entgegenstehen. Ist dies dennoch gegeben, werden meist externe Liquidatoren, also qualifizierte Sachverständige wie z.B. Rechtsanwälte, bestellt. Wann ein solcher Fall vorliegt ist am Einzelfall zu bemessen und kann daher kaum pauschal beantwortet werden.

Die Liquidatoren haben bei der Liquidation einer UG folgende Aufgaben:

Die Liquidatoren und ihre Aufgaben

Zunächst einmal müssen sie stets das Ziel verfolgen, in einer wirtschaftlich sinnvollen Art und Weise zügig, zielstrebig und besonnen die Beendigung des Unternehmens herbeizuführen. Dabei haben sie die folgenden Aufgaben:

  • Die Anmeldung der Auflösung und der Liquidatoren (inklusive jeder Änderung der Vertretungsbefugnis, jedem Wechsel der Liquidatoren) im Handelsregister, § 67 GmbhG.
  • Die Laufende Geschäfte beenden.
  • Die Verpflichtungen der aufgelösten GmbH erfüllen.
  • Die Einziehung bestehender Forderungen der Gesellschaft.
  • Die Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld.
  • Die Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft.
  • Das Aufstellen einer Eröffnungsbilanz gem. § 71 I GmbHG (Grundsätze der Bilanzierung + Prognose für die Liquidationsentwicklung).

Zur Beendigung sog. “schwebender” Geschäfte dürfen sie auch neue Geschäfte eingehen (§ 70 S. 2 GmbHG) – sollten dabei das Gebot der Beschleunigung des Liquidationsprozesses jedoch niemals ignorieren. 

Ein fester Ablaufplan hierzu existiert nicht, es handelt sich meist um eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen. Gerade deshalb ziehen manche UG-Geschäftsführer auch einen externen Spezialisten bei der Abwicklung hinzu oder bestellen diesen vorzeitig zum Liquidator.

Das Sperrjahr

Das Wichtigste: Während des Sperrjahres (§ 73 GmbHG) ist die Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter verboten. Dies dient dem Schutz der Gläubiger, die ein Interesse an der vorrangigen Befriedigung und ordnungsgemäßen Abwicklung des Unternehmens haben. Ein Löschen vor Ablauf dieses Sperrjahres ist nur zulässig, wenn ohnehin kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist.

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Abwicklung der Verbindlichkeiten

Im Mittelpunkt einer jeden Liquidation steht die Abwicklung der noch bestehenden Verbindlichkeiten

Alle laufenden Geschäfte sind möglichst zügig (und gleichsam wirtschaftlich sinnvoll) ihrem Ende zuzuführen. Auch Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis selbst gehören dazu. Diese sind jedoch nachrangig zu behandeln.

Bild von Geld und Unterlagen

Das Ziel einer Liquidation ist, dass das Unternehmen zur Beendigung geführt wird.

Zur Ermittlung der bestehenden Forderungen müssen die Liquidatoren die Gesellschaftsunterlagen zu diesem Zwecke durchforsten und auswerten. Fällige und unbestrittene Forderungen müssen die Liquidatoren erfüllen. Unabhängig davon, ob der jeweilige Gläubiger seinen Anspruch in Eigeninitiative geltend macht. Meldet sich ein Gläubiger nicht auf den Gläubigeraufruf, so ist der geschuldete Betrag gem. § 73 II 1 GmbHG zu hinterlegen.

Oftmals sind Forderungen streitig, noch nicht fällig oder auf einen späteren Zeitpunkt terminiert. Auch in diesem Fall muss dem Gläubiger der entsprechende Betrag als Sicherheit hinterlegt werden. Teilweise kann versucht werden, mit dem Gläubiger über einen außergerichtlichen Vergleich einig zu werden. 

Die Reihenfolge bei der Abwicklung legen die Liquidatoren eigenverantwortlich fest.

Vorsicht bei Überschuldung!

Stellt sich dabei aber heraus, dass das Vermögen nicht zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausreicht, ist unbedingt ein Antrag auf Regelinsolvenz zu stellen. Denn ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der “Überschuldung” läuft eine dreiwöchige Frist. Nach Ablauf der Frist wird in dem Fall wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) ermittelt – fast ausnahmslos. Ein Szenario, das neben strafrechtlichen Konsequenzen auch die Haftung mit dem Privatvermögen des Geschäftsführers bedeuten kann. In diesem Fall sollte man sich unmittelbar von einem Rechtsanwalt beraten lassen und einen Insolvenzantrag anfertigen oder anfertigen lassen.

Dass das Insolvenzverfahren dann unter Umständen “mangels Masse” abgelehnt wird, ist für die Pflicht zur Beantragung unerheblich. Hierzu empfehlen wir auch diesen Artikel.

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Liquidationsschlussbilanz

Auch das letzte (aktive) Geschäftsjahr des Unternehmens muss mit einer Schlussbilanz abgeschlossen werden. Sie beinhaltet sowohl eine Gewinn-/Verlustrechnung, wie auch einen Verteilungsplan für die Auskehrung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter (erst nach Ablauf des Sperrjahres). In den meisten Fällen sind die Vermögensverhältnisse des Unternehmens an diesem Punkt jedoch bereits so “übersichtlich” geworden, dass das Gericht gem. § 71 III GmbHG von dieser Pflicht befreien kann.

Verteilung des Vermögens

Die Vermögensverteilung an die GmbH-Gesellschafter richtet sich nach § 72 GmbHG. Darin heißt es:

“Das Vermögen wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis bestimmt werden.”

Der Anspruch der Gesellschafter bezieht sich dabei auf Geld. Eine Aufteilung von Sachen/Gegenständen ist nicht möglich. Anders ist dies, wenn ein Gegenstand durch eine Leihe, Miete o.ä. durch einen Gesellschafter in die UG eingebracht wurde – dann kann dieser die Rückgabe des Gegenstandes verlangen.

Die eigentliche Liquidation ist nun beendet.

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Das passiert nach der Liquidation

Auch nach erfolgter Liquidation bestehen gewisse Pflichten für den UG-Geschäftsführer. Diese zeigen wir Ihnen im Folgenden:

Aufbewahrungspflichten

Die Geschäftsbücher der UG sind gem. § 74 II 1 GmbHG für eine Dauer von 10 Jahren zu hinterlegen. Dies umfasst auch elektronisch gespeicherte Dateien. Dies umfasst (falls vorhanden):

  • Bilanzen
  • Inventare
  • Handelsbücher
  • Handelsbriefe
  • Unterlagen zur Liquidation
  • alle weiteren freiwillig gesammelten Unterlagen (Urteile, Bescheide etc.)

Dies gilt natürlich nur für diejenigen Dokumente, die betroffenen Zeitpunkt auch noch aufbewahrungspflichtig waren.

Schlussrechnung

Nach § 74 I GmbHG müssen die Liquidatoren eine Schlussrechnung zu erstellen. Diese beinhaltet einen Überblick über den Ablauf der Liquidation. Darin wird das Vermögen vor und nach der Abwicklung dargestellt sowie die Verteilung an die Gesellschafter dokumentiert. Ersteres ist meist schon bereits mit der Liquidationsschlussbilanz thematisiert worden. Die tatsächliche Verteilung an die Gesellschafter findet hier jedoch erstmals Erwähnung.

Eintragung des Liquidationsabschlusses im Handelsregister

Gemäß § 74 GmbHG wird auch der Abschluss der Liquidation im Handelsregister eingetragen. Dies stellt den letzten Schritt im gesamten Ablauf dar. Auch die Tätigkeit der Liquidatoren endet mit diesem Zeitpunkt.

Zu diesem Zeitpunkt ist die Liquidation der UG also vollständig abgeschlossen: Sämtliche Maßnahmen der Abwicklung sind vollzogen worden und das Vermögen der Gesellschaft wurde verteilt.

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Auflösung und Löschung ohne Sperrjahr vs. Liquidation

LiquidationAuflösung ohne SperrjahrLöschung ohne Sperrjahr
Auflösungsbeschluss und Anmeldung der Liquidatoren – Beurkundungstermin NotarJaJaNein
Antrag auf Wegfall des Sperrjahres aufgrund von VermögenslosigkeitNeinJaJa
Eröffnungsbilanz und Bericht (§ 71 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Alle Jahresabschlüsse und Lageberichte – SteuerberaterJaNein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver GeschäftsjahreNein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre
Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen BundesanzeigerJaNeinNein
Sperrjahr (§ 73 GmbHG)JaNeinNein
Verteilung des Liquidationserlöses und Erstellung der Schlussrechnung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Anmeldung des Abschlusses der Liquidation – 2 Beurkundungstermin NotarJaNeinNein
Vermerk im Handelsregister“Die Gesellschaft wurde am 11.07.2012 geschlossen”“Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.”“Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Verrmögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht”
DauerMindestens 13 MonateDurchschnittlich 3 MonateDurchschnittlich 3 Monate
KostenSteuerberaterkosten im hohen Bereich, 2 Notartermine, anwaltliche Begleitung1 Notartermin, anwaltliche BegleitungAnwaltliche Begleitung

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