So funktioniert die Liquidation eines Unternehmens
Eine Liquidation verfolgt das Ziel, ein Unternehmen zu beenden. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn das Unternehmen nicht insolvent ist oder vermögenslos ist oder aber das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Sie ist daher nicht zu verwechseln mit der Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, da hierbei die Regelungen des Insolvenzrechts (und nicht des Gesellschaftsrechts) zur Anwendung kommen. Hauptunterschied ist dabei, dass die Liquidation bei einer insolvenzrechtlichen Liquidation durch einen Insolvenzverwalter durchgeführt wird.
Bei einer herkömmlichen Liquidation jedoch wird grundsätzlich die Geschäftsführung zum Liquidator bestellt (vgl. § 66 I GmbHG). Es ist jedoch auch möglich, diese Befugnis auf einen externen Sachverständigen (meist ein spezialisierter Anwalt) zu übertragen.
In Kürze:
- Mit der Liquidation wird das Ziel verfolgt, ein Unternehmen zur Beendigung zu führen.
- Diese Aufgabe wird von der Geschäftsführung oder aber einem externen Experten übernommen.
- Bei der Liquidation werden die laufenden Geschäfte beendet, noch vorhandene Forderungen eingezogen und das dann noch existierende Unternehmensvermögen zu Geld gemacht.
- In einem letzten Schritt kommt es zu eigentlichen Beendigung des Unternehmens: Der Liquiditionserlös wird ausgekehrt.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie dies im Einzelnen abläuft und was Sie als Geschäftsführer eines Unternehmens bei der Liquidation beachten sollten.
Inhalt dieser Seite:
- So wird die Liquidation eingeleitet
- Ablauf der Liquidation -Schritt für Schritt-
- So wird die Liquidation durchgeführt
- Aufgaben der Liquidatoren
- Die Abwicklung der Verbindlichkeiten
- Das passiert nach der Liquidation
- Alternative: Auflösung und Löschung der Gesellschaft ohne Sperrjahr
- – Unsere Leistungen für Sie –
- Ihre Fragen und unsere Antworten
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
Kann nach Liquidationseröffnung ein bestehendes Darlehen auch noch im Sperrjahr abgetragen werden?
Oder muss zum Zeitpunkt der Liqidationseröffnung das Darlehen komplett abbezahlt sein?
Sehr geehrter Fragesteller,
das Liquidationsverfahren dient der Abwicklung der Gesellschaft, wozu auch das Tilgen der Verbindlichkeiten – auch aus Darlehen – zählt. Nach Ablauf des “Sperrjahres” kann vorhandenes Vermögen an die Gesellschafter entsprechend verteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt