Die offene Handelsgesellschaft ist die älteste Rechtsform für eine Firma, die dem deutschen Recht bekannt ist. In Grundzügen hat sie schon im Jahr 1861 existiert. Das Handelsgesetzbuch, das ihre gesetzliche Grundlage darstellt, wurde im Jahr 1900 ins Leben gerufen.
Definition der OHG
Die offene Handesgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck der Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma ist. Ihre Existenz ist somit, anders als die GbR, zweckgebunden. Inhaber der OHG haften vollumfassend mit ihrem Privatvermögen für die betrieblichen Schulden ihrer Gesellschaft. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend vorgeschrieben, auch wenn er dringend empfohlen wird. Die Gründung einer OHG gehört zu den eintragungspflichtigen Tatsachen des HGB und muss somit im Handelsregister registriert werden.
Haftung der OHG
Gesellschafter einer OHG haften für betriebliche Schulden mit ihrem Privatvermögen. Anders als bei einer UG oder einer GmbH existiert keine Möglichkeit zum Haftungsausschluss. Da gleichzeitig die Anforderungen an die laufende Verwaltung denen der Kapitalgesellschaft gleichen, wird die OHG zunehmend durch diese ersetzt. Die Haftung im Innenverhältnis kann durch die Festlegung im Gesellschaftsvertrag individuell bestimmt werden. Auch wenn Versicherungen gegen bestimmte Risiken denkbar sind, geht mit der OHG das Risiko des wirtschaftlichen Totalverlusts einher.
OHG hat keine Rechtspersönlichkeit
Anders als eine GmbH oder UG ist die OHG keine juristische Person. Ihr wird dennoch für manche Geschäfte eine beschränkte Rechtsbefugnis eingeräumt. So kann sie als rechtliche Einheit vor Gericht verklagt werden, Konten eröffnen und auch bestimmte Geschäfte abschließen. Generell wird sie jedoch von ihren Inhabern vertreten.
Firmenname kann frei gewählt werden
Die OHG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Dafür kann sie frei einen Namen wählen. Ihnen steht es also offen, den Firmennamen an Ihre Marketingstrategie anzupassen. Lediglich das offizielle Kürzel, “OHG” oder “offene Handelsgesellschaft”, muss angehängt werden.
Gründung mit mehr als einer Person möglich
Die offene Handelsgesellschaft kann von zwei oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Als Einzelperson macht eine Gründung keinen Sinn und ist auch nicht möglich, da alleine als Kaufmann, Einzelunternehmer oder Freiberufler agiert werden kann.
Geschäftsführung durch Gesellschafter
Die Geschäftsführung betrifft die Rechtsfragen im Innenverhältnis. So wird etwa geregelt, welcher Gesellschafter welche Entscheidungen treffen und Handlungen vornehmen darf. Ungewöhnliche Geschäfte und Geschäfte, welche die Rechtsbeziehung der Gesellschafter untereinander betreffen, müssen per Beschluss aller Gesellschafter geregelt werden (§ 116 Abs. 2 HGB). Tagesgeschäfte können nach Berücksichtigung im Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter übertragen werden. Unabhängig davon steht jedem Gesellschafter dennoch ein Widerspruchsrecht zu (§ 155 I HGB).
Vertretung der OHG
Die Vertretung der OHG bezeichnet das Handeln der Gesellschafter im Außenverhältnis. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in §§ 125 ff. HGB. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft einzeln vertreten (§ 125 HGB). Die sogenannte Alleinvertretungsbefugnis kann allerdings im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.
Im Rahmen der Vertretungsbefugnis können alle Rechtsgeschäfte durchgeführt werden (§ 126 HGB). Das bedeutet, dass die Geschäfte der OHG Dritten gegenüber wirksam sind, auch wenn dieser Gesellschafter im Innenverhältnis von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Diese Regelung dient dem Schutz Dritter, die keine Kenntnis über die innere Struktur einer OHG haben. Ein Ausschluss der Vertretungsmacht ist nur unter Umständen möglich. Dafür muss der Ausschluss im Handelsregister hinterlegt werden und es muss ein erhebliches Interesse des allgemeinen Rechtsverkehrs bestehen (BGH NJW 1998, 1071).