Prokura bei Kapitalgesellschaften

Prokura bei Kapitalgesellschaften
Gesellschaften und Firmen haben häufig nicht nur einen Geschäftsführer, sondern auch einen Prokuristen. Doch was genau ist unter Prokura zu verstehen? Wer kann Prokurist sein und wie wird der Prokurist bestellt? Wir beantworten in diesem Beitrag die wichtigsten Fragen zum Thema Prokura.

Überblick Prokura
Was versteht man unter Prokura?
Durch die Erteilung von Prokura wird einer Person, die nicht gesetzlicher Vertreter (z.B. Geschäftsführer einer GmbH oder UG) ist bzw. sein soll, eine weit reichende Vollmacht erteilt.
Der so genannte „Prokurist“ wird bevollmächtigt, gerichtliche und außergerichtliche Rechtshandlungen verpflichtend für die Gesellschaft vorzunehmen und abzuschließen.
Wer kann Prokurist sein?
Prokurist kann nur eine natürliche, voll geschäftsfähige Person sein. Minderjährige können also z.B. keine Prokura erhalten. Auch kann man keiner anderen Gesellschaft Prokura erteilen, da es sich bei ihr um keine natürliche Person handelt. Die einer Person erteilten Prokura ist nicht auf eine andere Person übertragbar.
Wie wird die Prokura erteilt?
Üblicherweise wird die Prokura durch notarielle Anmeldung zum Handelsregister öffentlich bekannt gemacht. Dies ist die rechtssicherste Möglichkeit. Die Prokura kann aber durchaus auch mündlich oder gegenüber dritten Personen erteilt werden.
Wer erteilt die Prokura?
Für die Erteilung der Prokura ist bei Kapitalgesellschaften, wie der GmbH oder der UG, der Geschäftsführer zuständig.
Um sicherzustellen, dass die Erteilung der Prokura auch im Innenverhältnis wirksam ist, empfiehlt es sich, im Vorfeld die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, also einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu fassen.
Erteilung und Erlöschen der Prokura werden vom Geschäftsführer üblicherweise zum Handelsregister angemeldet. Die Unterschrift wird dabei notariell beglaubigt.
Wie erlischt die Prokura?
Die Prokura kann vom Geschäftsherrn bzw. dem gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) jederzeit ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden.
Der Widerruf der Prokura erfolgt in der gleichen Weise wie ihre Erteilung, also üblicherweise gegenüber der Öffentlichkeit, durch Eintragung im Handelsregister.
Weitere mögliche Erlöschensgründe sind:
- der Tod des Prokuristen,
- der Prokurist wird selbst Inhaber des Handelsgeschäfts (zum Beispiel durch Erbschaft oder Kauf),
- das der Prokura-Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis (Dienst- oder Arbeitsvertrag) endet,
- die Einstellung des Handelsgeschäfts durch den Geschäftsherrn,
- die Insolvenz der Gesellschaft,
- der Betriebsübergang durch Veräußerung des Unternehmens (umstritten).
Wichtig zu wissen: Rechte des Prokuristen aus dem der Prokura-Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bleiben bei einem Widerruf der Prokura unberührt!
So kann z.B. der Arbeitsvertrag mit dem Prokuristen nur vereinbarungsgemäß gekündigt werden, etwa mit 4-wöchiger Frist zum Monatsende. Die Prokura kann vom Geschäftsherrn zwar mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, die Vergütungsansprüche des Prokuristen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleiben jedoch bestehen.
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Arten der Prokura
Man unterschiedet verschiedene Unterarten der Prokura. Dies sind in Einzelnen folgende:
DIE EINZELPROKURA
Bei ihr ist der Prokurist einzelvertretungsberechtigt, darf also für die Gesellschaft allein auftreten und handeln.
DIE ECHTE GESAMTPROKURA
In diesem Fall wird die Prokura zwei oder mehreren Prokuristen gemeinschaftlich erteilt, sie können die Gesellschaft dann auch nur gemeinsam vertreten:
Wird z.B. zwei Prokuristen Gesamtprokura erteilt, so können sie Verträge grundsätzlich nur gemeinschaftlich schließen, nicht alleine. Einer der beiden Prokuristen kann den anderen aber für bestimmte Geschäfte ermächtigen oder dessen alleiniges Handeln nachträglich genehmigen.
Anders sieht es hinsichtlich der so genannten passiven Vertretung beim bloßen Empfang von Willenserklärungen dritter Personen aus. Sie kann auch durch einen Prokuristen allein erfolgen. Machen z.B. die beiden Gesamtprokuristen einem Geschäftspartner ein Vertragsangebot, so kann dieser seine Vertragsannahmeerklärung auch nur gegenüber einem der Prokuristen alleine abgeben.
Wichtig zu wissen: Haben zwei Prokuristen Gesamtprokura und erlischt später die Prokura des einen Prokuristen, so bleibt es bei der Gesamtprokura des anderen Prokuristen! Diese wird nicht etwa automatisch zu einer Einzelprokura!
DIE HALBSEITIGE GESAMTPROKURA
Von einer halbseitigen Gesamtprokura spricht man dann, wenn ein Prokurist zur Einzelvertretung berechtigt ist, einem weiteren Prokuristen jedoch nur Gesamtprokura erteilt wurde.
Der erste Prokurist kann in diesem Fall alleine handeln, während der zweite nur gemeinsam mit ihm handeln kann.
DIE UNECHTE BZW. GEMISCHTE GESAMTPROKURA
Bei der unechten Gesamtprokura bzw. gemischten Gesamtprokura handelt es sich um eine Konstellation, bei der die Vertretungsmacht eines Prokuristen nicht an die eines zweiten, sondern an die Mitwirkung eines gesetzlichen bzw. organschaftlichen Vertreters des Geschäftsherrn gebunden wird.
Bei einer GmbH, zum Beispiel, kann der Prokurist an die Mitwirkung des Geschäftsführers gebunden werden.
DIE FILIALPROKURA
Möglich ist es auch, die Prokura auf den Betrieb einer oder einiger von mehreren Niederlassungen zu beschränken.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Niederlassungen unterschiedlich firmieren (unterschiedliche Namen haben), wofür Namenszusätze ausreichen.
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Die Stellung des Prokuristen
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Was darf ein Prokurist?
Ein Prokurist darf daher für den Geschäftsherrn unter anderem:
- Arbeitnehmer einstellen und entlassen,
- anderen Arbeitnehmern Handlungsvollmachten erteilen,
- ein Darlehen bzw. einen Kredit aufnehmen oder gewähren,
- eine Bürgschaft übernehmen,
- eine Schenkung vornehmen,
- neue Geschäftsbranchen erschließen,
- Zweigniederlassungen errichten oder schließen,
- den Geschäftssitz verlegen,
- andere Unternehmen und Beteiligungen erwerben oder verkaufen,
- Grundbesitz kaufen, mieten oder vermieten,
- Gerichtsverfahren führen.
Was darf ein Prokurist nicht?
- Grundstücke verkaufen oder belasten. Dies darf ein Prokurist nur, wenn ihm die Befugnis hierzu besonders erteilt worden ist. Diese „Grundstücksklausel“ kann im Handelsregister mit der Prokura eingetragen werden, die Ermächtigung ist aber auch allgemein, stillschweigend und im Voraus möglich,
- Grundlagengeschäfte tätigen, die den Betrieb des Handelsgewerbes als solchen betreffen. Er darf somit zum Beispiel nicht das Handelsgeschäft einstellen, die Firma (den Namen) ändern, neue Gesellschafter aufnehmen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen,
- anderen Personen Prokura erteilen,
- den Jahresabschluss unterzeichnen,
- Selbstkontrahieren (§ 181 BGB), es sei denn, es wurde ihm ausdrücklich gestattet.
Kann die Prokura beschränkt werden?
Der Umfang der Prokura ist im Außenverhältnis grundsätzlich nicht beschränkbar. Eine Ausnahme gilt nur für die o.g. Filialprokura.
Intern kann der Geschäftsherr dem Prokuristen jedoch Beschränkungen auferlegen. Hält sich der Prokurist nicht an die Beschränkungen, kann er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten haben diese Beschränkungen grundsätzlich keine Wirkung.
Welche Folgen hat der Missbrauch einer Prokura?
Geschäfte, die unter Missbrauch der Prokura abgeschlossen werden, sind im Außenverhältnis wirksam! Intern ist der Prokurist der Gesellschaft aber zum Schadensersatz verpflichtet.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Prokurist gemeinsam mit einem Dritten vorsätzlich zum Schaden des Geschäftsherrn handelt (so genannte Kollusion). Ausreichend ist dabei, dass der Dritte das missbräuchliche Verhalten des Prokuristen kennt. Ob grob fahrlässige Unkenntnis ausreicht ist umstritten.
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