Man unterschiedet verschiedene Unterarten der Prokura. Dies sind in Einzelnen folgende:
DIE EINZELPROKURA
Bei ihr ist der Prokurist einzelvertretungsberechtigt, darf also für die Gesellschaft allein auftreten und handeln.
DIE ECHTE GESAMTPROKURA
In diesem Fall wird die Prokura zwei oder mehreren Prokuristen gemeinschaftlich erteilt, sie können die Gesellschaft dann auch nur gemeinsam vertreten:
Wird z.B. zwei Prokuristen Gesamtprokura erteilt, so können sie Verträge grundsätzlich nur gemeinschaftlich schließen, nicht alleine. Einer der beiden Prokuristen kann den anderen aber für bestimmte Geschäfte ermächtigen oder dessen alleiniges Handeln nachträglich genehmigen.
Anders sieht es hinsichtlich der so genannten passiven Vertretung beim bloßen Empfang von Willenserklärungen dritter Personen aus. Sie kann auch durch einen Prokuristen allein erfolgen. Machen z.B. die beiden Gesamtprokuristen einem Geschäftspartner ein Vertragsangebot, so kann dieser seine Vertragsannahmeerklärung auch nur gegenüber einem der Prokuristen alleine abgeben.
Wichtig zu wissen: Haben zwei Prokuristen Gesamtprokura und erlischt später die Prokura des einen Prokuristen, so bleibt es bei der Gesamtprokura des anderen Prokuristen! Diese wird nicht etwa automatisch zu einer Einzelprokura!
DIE HALBSEITIGE GESAMTPROKURA
Von einer halbseitigen Gesamtprokura spricht man dann, wenn ein Prokurist zur Einzelvertretung berechtigt ist, einem weiteren Prokuristen jedoch nur Gesamtprokura erteilt wurde.
Der erste Prokurist kann in diesem Fall alleine handeln, während der zweite nur gemeinsam mit ihm handeln kann.
DIE UNECHTE BZW. GEMISCHTE GESAMTPROKURA
Bei der unechten Gesamtprokura bzw. gemischten Gesamtprokura handelt es sich um eine Konstellation, bei der die Vertretungsmacht eines Prokuristen nicht an die eines zweiten, sondern an die Mitwirkung eines gesetzlichen bzw. organschaftlichen Vertreters des Geschäftsherrn gebunden wird.
Bei einer GmbH, zum Beispiel, kann der Prokurist an die Mitwirkung des Geschäftsführers gebunden werden.
DIE FILIALPROKURA
Möglich ist es auch, die Prokura auf den Betrieb einer oder einiger von mehreren Niederlassungen zu beschränken.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Niederlassungen unterschiedlich firmieren (unterschiedliche Namen haben), wofür Namenszusätze ausreichen.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!