Bewertung löschen: Bundesweit mit Anwalt
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Verbotene und zu löschende negative Bewertungen auf Google
Schlechte Bewertungen auf Google sind verboten, wenn sie
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten verletzen (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG) und
- nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind (Art. 5 GG).
Dabei werden sowohl
- Privatpersonen, Unternehmer oder Freiberufler selbst (natürliche Personen) und
- Unternehmen und Firmen wie beispielsweise GmbH, UG oder GmbH & Co. KG (juristische Personen) geschützt

Unwahre Tatsachenbehauptung
Lügen und unbewusst unwahre Bewertungen
Schmähungen
Meinung ohne Tatsachenbasis
Indirekte Tatsachenbehauptung durch Meinungsäußerung
Häufiger Sonderfall: Löschung nach unterbleibender Einlassung
Verbotene Google Bewertung liegt bei Überwiegen des Interesses des Unternehmers vor
Eine verbotene negative Bewertung auf Google liegt vor, wenn das Interesse an einer unversehrten Persönlichkeit das Interesse an der freien Meinungsäußerung überwiegt. Die Beurteilung erfordert eine Abwägung der jeweiligen Interessen im konkreten Einzelfall. Hierbei werden verschiedene Kriterien berücksichtigt und umfassend gegeneinander abgewägt:
- Wortlaut der Google Bewertung
- Kontext, in dem die Bewertung auf Google getätigt wurde
- Wie hat ein objektiver Dritter die Darstellung zu verstehen?
- In welche sog. Schutzsphäre erfolgte der Eingriff? Zu unterscheiden ist, ob sich die Äußerung auf intime (Intimsphäre), private (Privatsphäre) oder öffentliche (Sozialsphäre) Gegebenheiten, Fakten oder Umstände bezieht
- Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen
Die Unterscheidung, ob eine Äußerung eine Meinung / Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist von besonderer Bedeutung. Meinungen werden stärker geschützt, als bloße Tatsachenbehauptungen.
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Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen gelöscht werden
Tatsachenbehauptungen sind beweisbar. Sie geben eine Aussage über objektive Umstände in der Wirklichkeit wieder. Eine Tatsachenbehauptung ist deshalb entweder wahr oder falsch. Sie enthält keine persönliche (subjektive) Wertung (beispielsweise Urteil des BGH vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08). Unwahre Google-Bewertungen sind verboten und müssen gelöscht werden. Als Unwahr gilt auch das Weglassen wichtiger Details.
Lügen und unbewusst unwahre Google-Bewertungen werden entfernt
Dabei ist es unerheblich, ob die unwahre Google Behauptung
- eine Lüge darstellt (bewusst unwahre Bewertung) oder
- unbewusst aus Unvorsichtigkeit oder versehentlich geäußert worden ist (unbewusst unwahre Behauptung).
Eine unwahre Bewertung auf Google muss immer entfernt werden. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen haben für den Bewerter größere Konsequenzen. Sie sind strafbar (Verleumdung gemäß § 187 StGB oder üble Nachrede gemäß § 186 StGB). Ein Bewertungsportal kann unter Umständen zur Herausgabe der Daten des Bewerters gezwungen werden, um auch gegen diesen vorgehen zu können.
Meinungsäußerungen bei Schmähung werden gelöscht
Meinungsäußerungen können nicht bewiesen werden. Sie enthalten die persönliche (subjektive) Wertung des Verfassers einer negativen Google-Bewertung. Eine Meinung kann deshalb nicht wahr oder falsch sein. Sie ist also nicht objektiv überprüfbar, sondern gibt eine Einstellung zu einem Sachverhalt wieder. Zur Überprüfung kann man sich vor Augen führen, ob eine Äußerung in die Kategorie “finde ich gut” oder “finde ich nicht gut” einzuordnen ist – kann eine dieser Aussagen mit ja beantwortet werden, liegt eine Meinungsäußerung vor. Meinungen sind im Einzelfall verboten und werden gelöscht, wenn sie die Grenze zur sogenannte Schmähkritik überschreiten. In diesem Fall ist eine Meinungsäußerung nicht von der Meinungsfreiheit nach Art 5 GG umfasst.
Meinung als Schmähkritik ist zu entfernen
Eine verbotene und zu entfernende Meinungsäußerung durch eine Schmähkritik liegt vor, wenn
- die Schmähung des Bewerteten im Vordergrund steht und
- keine sachliche Auseinandersetzung mit der Situation stattfindet (siehe hierzu: Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 1990, Az.: 1 BvR 1165/89 = BVerfGE 82, 272 ).
Sie kann sogar als Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar sein, wenn die Äußerung bewusst getätigt worden ist sowie die Ehre des Bewerteten sehr stark angegriffen und der Bewertete stark herabgewürdigt worden ist.
Meinung ohne Tatsachenbasis muss gelöscht werden
Eine Meinung muss ihre Grundlage in einem tatsächlichen Sachverhalt bzw. Vorkommnis haben. Hat beispielsweise ein Bewerter nie von einem Unternehmen Waren gekauft oder ist er kein Patient einer Praxis gewesen, so kann er sich hierzu auch keine Meinung bilden und sich somit nicht äußern. Dementsprechend ist eine Meinung ohne Tatsachenbasis verboten. Sie muss gelöscht werden, denn Sie müssen eine solche Bewertung nicht hinnehmen, wenn der Bewerter niemals ihr Kunde, Mandant oder Patient gewesen ist.
Dasselbe gilt nach Auffassung des Landgerichts Hamburg auch, wenn jemand kommentarlos eine Ein-Stern-Bewertung auf Google abgibt (LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 (Az. 324 O 63/17)). Eine Ein-Stern-Bewertung drückt die negative Meinung des Verfassers aus. Gleichzeitig rechtfertigt die Kommentarlosigkeit den Zweifel an der Kundeneigenschaft. Google ist nach dieser Rechtsprechung verpflichtet, eine Nachprüfung der Kundeneigenschaft des Bewertenden durchzuführen. Dasselbe gilt auch für Bewertungen mit zwei Sternen. Ab einer Drei-Stern-Bewertung muss es einen negativen Begleittext in Form einer beleidigenden (oder unwahren) Rezension geben.
Indirekte Tatsachenbehauptung durch Meinungsäußerung muss entfernt werden
Meinungen und Tatsachen können auch vermischt sein. Sie kann nicht bewiesen werden. Beinhaltet eine Meinungsäußerung eine Behauptung, die eine innere Tatsache voraussetzt, kann sie unzulässig sein. Eine indirekte Tatsachenbehauptung durch Meinungsäußerung ist verboten. Es ist nicht immer ganz einfach zu erkennen, wann eine Äußerung eine Meinung darstellt oder eine Tatsachenbehauptung. Relevant ist der Gesamtzusammenhang der Rezension des Bewerters (BGH Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08). Bildet die indirekte Tatsachenbehauptung die Kernaussage der Bewertung, so muss diese entfernt werden.
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