Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen gelöscht werden
Tatsachenbehauptungen sind beweisbar. Sie geben eine Aussage über objektive Umstände in der Wirklichkeit wieder. Eine Tatsachenbehauptung ist deshalb entweder wahr oder falsch. Sie enthält keine persönliche (subjektive) Wertung (beispielsweise Urteil des BGH vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08). Unwahre Google-Bewertungen sind verboten und müssen gelöscht werden. Als Unwahr gilt auch das Weglassen wichtiger Details.
Lügen und unbewusst unwahre Google-Bewertungen werden entfernt
Dabei ist es unerheblich, ob die unwahre Google Behauptung
- eine Lüge darstellt (bewusst unwahre Bewertung) oder
- unbewusst aus Unvorsichtigkeit oder versehentlich geäußert worden ist (unbewusst unwahre Behauptung).
Eine unwahre Bewertung auf Google muss immer entfernt werden. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen haben für den Bewerter größere Konsequenzen. Sie sind strafbar (Verleumdung gemäß § 187 StGB oder üble Nachrede gemäß § 186 StGB). Ein Bewertungsportal kann unter Umständen zur Herausgabe der Daten des Bewerters gezwungen werden, um auch gegen diesen vorgehen zu können.
Meinungsäußerungen bei Schmähung werden gelöscht
Meinungsäußerungen können nicht bewiesen werden. Sie enthalten die persönliche (subjektive) Wertung des Verfassers einer negativen Google-Bewertung. Eine Meinung kann deshalb nicht wahr oder falsch sein. Sie ist also nicht objektiv überprüfbar, sondern gibt eine Einstellung zu einem Sachverhalt wieder. Zur Überprüfung kann man sich vor Augen führen, ob eine Äußerung in die Kategorie “finde ich gut” oder “finde ich nicht gut” einzuordnen ist – kann eine dieser Aussagen mit ja beantwortet werden, liegt eine Meinungsäußerung vor. Meinungen sind im Einzelfall verboten und werden gelöscht, wenn sie die Grenze zur sogenannte Schmähkritik überschreiten. In diesem Fall ist eine Meinungsäußerung nicht von der Meinungsfreiheit nach Art 5 GG umfasst.
Meinung als Schmähkritik ist zu entfernen
Eine verbotene und zu entfernende Meinungsäußerung durch eine Schmähkritik liegt vor, wenn
- die Schmähung des Bewerteten im Vordergrund steht und
- keine sachliche Auseinandersetzung mit der Situation stattfindet (siehe hierzu: Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 1990, Az.: 1 BvR 1165/89 = BVerfGE 82, 272 ).
Sie kann sogar als Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar sein, wenn die Äußerung bewusst getätigt worden ist sowie die Ehre des Bewerteten sehr stark angegriffen und der Bewertete stark herabgewürdigt worden ist.
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