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Verbotene und zu löschende negative Bewertungen

Schlechte Bewertungen im Internet sind verboten und können entfernt werden lassen, wenn sie

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten verletzen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und
  • nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind (Art. 5 GG).

Dabei werden sowohl

  • Privatpersonen, Unternehmer oder Freiberufler selbst (natürliche Personen) und
  • Unternehmen und Firmen wie beispielsweise GmbH, UG oder GmbH & Co. KG (juristische Personen) geschützt (so das Bundesverfassungsgericht)

Überwiegen des Interesses des Unternehmers

Eine negative Bewertung ist zu entfernen,wenn Ihr Interesse an einer unversehrten Persönlichkeit das Interesse des Verfassers an der freien Meinungsäußerung überwiegt. Hierbei werden folgende Kriterien gegeneinander abgewägt:

  • Wortlaut der schlechten Bewertung – wie harsch ist die Bewertung?
  • Kontext, in dem die Bewertung getätigt wurde – geht es dem Verfasser um die Darstellung seiner Erfahrung oder um Verunglimpfung und Schmähung?
  • Wie hat ein objektiver Dritter die Darstellung zu verstehen?
  • In welche sog. Schutzsphäre erfolgte der Eingriff? Zu unterscheiden ist, ob sich die Äußerung auf intime (Intimsphäre – immer verboten), private (Privatsphäre – oft verboten) oder öffentliche (Sozialsphäre – meinst zulässig) Gegebenheiten, Fakten oder Umstände bezieht
  • Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung – Meinungen sind schützenswerter

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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