Meinungsäußerungen können löschbar sein
Meinungen enthalten eine persönliche (subjektive) Wertung des Verfassers einer negativen Bewertung. Sie kann nicht nachgewiesen werden. Eine Meinung kann nicht wahr oder unwahr sein. Sie lässt sich also nicht anhand objektiver Kriterien überprüfen, sondern gibt eine Einstellung zu einem Sachverhalt wieder. Am ehesten kann man sie in die Kategorien “finde ich gut” oder “finde ich nicht gut” einordnen. Meinungen sind im Einzelfall verboten und deshalb zu löschen, wenn sie herablassend sind und die Grenze zur sogenannte Schmähkritik überschreiten. Andere Meinungsäußerungen sind erlaubt.
Meinung als Schmähkritik ist verboten
Eine Schmähkritik liegt vor, wenn
- die Schmähung des Bewerteten im Vordergrund steht und
- keine sachliche Auseinandersetzung mit der Situation stattfindet (beispielsweise Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 1990, Az.: 1 BvR 1165/89 = BVerfGE 82, 272 ).
Sie können sogar als Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar sein, wenn die Ehre sehr stark angegriffen worden ist und der Bewertete stark herabgewürdigt worden ist.
Meinung ohne Tatsachenbasis muss entfernt werden
Eine Meinung muss ihre Grundlage in einem tatsächlichen Sachverhalt bzw. Vorkommnis haben. Hat beispielsweise ein Bewerter nie von einem Unternehmen Waren gekauft oder ist er nie Patient einer Praxis gewesen, kann er sich hierzu auch keine Meinung bilden. Dementsprechend ist eine Meinung ohne Tatsachenbasis verboten. Sie muss gelöscht und entfernt werden. Sie müssen sich nicht bewerten lassen, wenn der Bewerter niemals ihr Kunde, Mandant oder Patient gewesen ist.
Indirekte Tatsachenbehauptung durch Meinungsäußerung muss gelöscht werden
Meinungen und Tatsachen können auch vermischt sein. Beinhaltet eine Meinungsäußerung eine Behauptung, die eine innere Tatsache voraussetzt, kann sie unzulässig sein. Eine indirekte Tatsachenbehauptung durch Meinungsäußerung ist verboten. Dies ist nicht immer leicht zu erkennen. Relevant ist der Gesamtzusammenhang der Rezension des Bewerters (BGH Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08). Bildet die indirekte Tatsachenbehauptung die Kernaussage der Bewertung, muss sie gelöscht und entfernt werden.
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