Liquidation einer UG nach Abweisung mangels Masse

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So funktioniert die Liquidierung einer UG nach Abweisung der Insolvenz mangels Masse

Nachdem bei einer UG eine Insolvenz eröffnet wurde, übernimmt im Normalfall ein Insolvenzverwalter die Liquidation der noch vorhandenen Vermögensbestandteile. Dies ändert sich, wenn eine Insolvenz mangels Masse abgelehnt wird.

In Kürze:

  • Nach einer Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse liquidiert nicht der Insolvenzverwalter, sondern in der Regel die Geschäftsführung (oder ein zugezogener Experte).
  • Dabei werden die laufenden Geschäfte beendet, bestehende Forderungen eingezogen und das Gesellschaftsvermögen in Geld umgesetzt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine Auflösung und Löschung ohne Sperrjahr in Betracht

Eine solche Ablehnung des Insolvenzantrags ist meist einschlägig, wenn noch eine gewisse Vermögensmasse in der Gesellschaft vorhanden ist, diese jedoch gleichzeitig nicht zur Deckung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens ausreicht. Die Liquidation richtet sich dann nach dem Gesellschaftsrecht (§§ 66 ff. GmbHG) und eben nicht nach den Vorschriften des Insolvenzrechts.

Der wohl wichtigste Unterschied ist, dass dann bei der Liquidation des Unternehmens kein Insolvenzverwalter, sondern (im Regelfall) die Geschäftsführung selbst zum Liquidator wird. Tweilweise lohnt es sich jedoch auch, externe Hilfe (also einen Rechtsanwalt oder anderweitig Sachverständigen) bei der Liquidation hinzuzuziehen.

Wie dies im Einzelnen abläuft und was Sie als UG-Geschäftsführer in dieser Situation beachten müssen, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:

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Die Abweisung mangels Masse

Ein beachtlicher Teil der Unternehmensinsolvenzen (knapp über 25 %) wird abgelehnt, weil das vorhandene Vermögen des Unternehmens nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens abzudecken (vgl. auch § 26 I InsO). Hauptgrund dafür ist, dass die Unternehmensbestände im Regelfall gar nicht im Eigentum des Unternehmens, sondern lediglich unter Eigentumsvorbehalt oder unter Leasing-Konditionen erworben wurde.

In der Regel ist für die Deckung der Verfahrenskosten einer Regelinsolvenz eine Vermögensmasse von etwa 3000,- € nötig – dies

Gericht

Knapp 25 % der Unternehmensinsolvenzen werden mangels vorhandener Vermögensmasse abgelehnt.

weicht je nach Einzelfall jedoch stark ab. Zu decken sind gem. § 54 InsO sowohl die Kosten des Gerichtsverfahrens als auch die des Insolvenzverwalters.

Teilweise wird diese Variante der Unternehmensbeendigung von den Geschäftsführern sogar bevorzugt – denn wo keine Insolvenzverfahren, da kein Insolvenzverwalter. Der vorläufige Insolvenzverwalter gibt seine Befugnisse also ab, sobald das Insolvenzverfahren abgelehnt wurde. Damit sinkt gleichsam das Risiko, dass in den Bilanzen noch “belastbares Material” aufgefunden wird.

Beachten Sie dabei unbedingt: Im Falle einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sind Sie verpflichtet innerhalb von 3 Wochen eine Insolvenz zu beantragen – andernfalls droht eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, § 15a InsO.

Genaueres dazu finden Sie auf unserer Seite zur UG-Insolvenz. Kontaktieren Sie, falls dies bei Ihnen zutrifft, so schnell es geht einen fachkundigen Experten.

Folgen einer Abweisung mangels Masse

Sobald der Abweisungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, wird die GmbH in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen, vgl. § 26 II 1 InsO und § 882b I Nr. 3 ZPO. Potentielle Geschäftspartner sollen so vor der fehlenden Liquidität des Unternehmens gewarnt werden. Auch die Auflösung gem. § 65 I 3 GmbHG wird von Amts wegen im Handelsregister eingetragen. Damit tritt das Unternehmen in das Stadium der Liquidierung ein.

Der Liquidator muss nun seiner Aufgabe nachkommen: Die Befriedigung der Gläubiger.

Bei einem herkömmlichen Insolvenzverfahren wäre dies eine Aufgabe des Insolvenzverwalters. Da das Verfahren jedoch gar nicht erst eröffnet wurde, bestimmt sich die Bestellung des Liquidators nicht nach dem Insolvenzrecht, sondern nach dem Gesellschaftsrecht.
Folge: Wegen § 66 I GmbHG werden die bisherigen Geschäftsführer mit dieser Aufgabe betraut.

Stellung und Aufgaben der Liquidatoren

Wie bereits dargestellt, sind die Liquidatoren für die Abwicklung des Unternehmens zuständig. Nun zeigen wir Ihnen, welche Stellung und welche Aufgaben auf diese zukommen:

Stellung der Liquidatoren

Wie § 66 I GmbHG nahelegt, wird die Liquidation im Regelfall von den ehemaligen Geschäftsführern durchgeführt. Auch externe Liquidatoren werden teilweise mit dieser Aufgabe betraut.

Dabei haben Sie die Aufgabe, in einer “wirtschaftlich sinnvollen Art und Weise zielstrebig die Beendigung der Gesellschaft herbeizuführen”.

Die Liquidatoren werden gem. § 66 GmbHG in das Handelsregister eingetragen. Diese müssen zudem eine gewisse Eignung zur Abwicklung einer Liquidation nachweisen (vgl. § 67 III GmbHG). Die Pflichten der Liquidatoren sind im GmbH-Gesetz in den §§ 70 ff. geregelt.

Die Liquidatoren schulden dabei (wie auch sonst im Handelsrecht üblich) die “Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” (vgl. §§ 71 IV, 43 I GmbHG). Halten Sie diese nicht ein, machen sie sich unter Umständen sogar gegenüber der Gesellschaft haftbar (§ 43 I, II GmbHG).

Dabei können diese ein eigenes Ermessen bei der Durchführung der Schlussliquidation ausüben – der Rahmen wird dabei jedoch von der Gesellschafterversammlung bestimmt, § 37 GmbHG.

Kurzum:
Die liquidatorischen Handlungen müssen das Ziel verfolgen, die Abwicklung des Unternehmens besonnen, erfolgreich und zügig abzuwickeln.

Bei einem Verstoß können diese auch durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen werden, vgl. § 66 III GmbHG.

Aufgaben und Pflichten der Liquidatoren

Die Liquidatoren haben bei der Abwicklung der Unternehmens folgende Pflichten:

  • Die Eintragung der Liquidatoren (inklusive jeder Änderung der Vertretungsbefugnis, jedem Wechsel der Liquidatoren) im Handelsregister, § 67 GmbhG
  • Die Beendigung der laufenden Geschäfte
  • Die Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen der Gesellschaft
  • Die Einziehung bestehender Forderungen
  • Die Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld
  • Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft
  • Das Aufstellen einer Eröffnungsbilanz gem. § 71 I GmbHG (besteht aus den Grundsätzen der Bilanzierung und der Prognose für die Liquidationsentwicklung)
  • Die Aufstellung eines Jahresabschlusses, § 71 II GmbHG

Dabei können die Gesellschafter zur Beendigung sog. “schwebender” Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen, § 70 S. 2 GmbHG. Wie bereits oben dargestellt, müssen die Liquidatoren dabei eine möglichst zügige und reibungslose Abwicklung des Unternehmens anstreben.

Jedoch sollte das Vermögen des Unternehmens keinesfalls um jeden Preis “verschleudert” werden, wenn durch geringes Zuwarten auch ein höherer Erlös erzielt werden kann – es handelt sich also immer um eine Einzelfallentscheidung.

Da bei einer Abweisung mangels Masse jedoch ohnehin wohl kaum noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, sollten die Liquidatoren sich im Zweifel eher für eine schnellere Abwicklung entscheiden.

Ablauf der Liquidation – Schritt für Schritt

  1. Die Regelinsolvenz wurde mangels Masse abgelehnt.
  2. Das Insolvenzgericht teilt nun dem Registergericht die Insolvenzabweisung mit.
  3. Zu diesem Zeitpunkt ist das Unternehmen dann vermögenslos oder kann aber weiteres Vermögen durch Anfechtung (§ 133 InsO) erlangen.
  4. Die Geschäftsführung wird nun per Gesetz zum Liquidator. Sie erlangt wieder sämtliche Rechte und Pflichten zurück. Empfehlenswert: Die Geschäftsführung bestellt einen Experten als Liquidator zur eigenen Entlastung.
  5. Die Firma muss nun den Zusatz “i. L.” (= in Liquidation) führen. Potenzielle Geschäftspartner werden so auf den aktuellen Stand der Dinge hingewiesen und die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister erfolgen. Auch Briefköpfe und ähnliches werden jetzt geändert.
  6. Es folgt die Erstellung einer Eröffnungsbilanz gem. § 71 GmbHG (ggf. auch durch Steuerberater).
  7. Darauf folgt die Erstellung der jährlichen Jahresabschlüsse sowie eines  Lageberichts (ebenfalls ggf. durch Steuerberater).
  8. Bekanntmachung der Auflösung im elektronischen Bundesanzeiger (https://www.bundesanzeiger.de/).
  9. Es kommt zur eigentlichen Liquidation
    • Die laufenden Geschäfte werden beendet
    • Die offenen Verpflichtungen werden erfüllt (Sicherungsgläubiger werden zuerst bedient. Dann die übrigen Gläubiger)
    • Die offenen Forderungen werden eingezogen
    • Das Gesellschaftsvermögens wird veräußert, um dieses in Geld umzusetzen
  10. Abwarten des Sperrjahres gem. § 73 GmbHG
  11. Nach Ablauf des Sperrjahres wird der Liquidationserlös an die Gesellschafter ausgekehrt. Die Löschungskosten werden dabei einbehalten.
  12. Einer Schlussrechnung wird am Ende der Abwicklung erstellt, § 74 I 1 GmbHG
  13. Abschließend: Notartermin zum Abschluss der Liquidation und Beantragung der Löschung im Handelsregister

Was dabei noch im Einzelnen zu beachten ist, zeigen wir Ihnen im nächsten Abschnitt:

Das Sperrjahr

Bei der Abwicklung ist das Sperrjahr gem. § 73 GmbHG zu berücksichtigen.

Dieses beginnt mit der Anmeldung der Liquidation. Es dient dem Schutz der Gläubiger. Durch den Gläubigeraufruf werden diese aufgefordert, offene Forderungen gegen das Unternehmen nun geltend zu machen. Innerhalb des Sperrjahres ist jede Vermögensverteilung an die Gesellschafter verboten.

Zu beachten ist, dass Gläubiger, die sich nicht auf die Aufforderung hin melden, ihre Forderung nicht verlieren.

Ist kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, kann die Löschung auch bereits vor Ablauf des Sperrjahres vorgenommen werden.

Insolvenzverschleppung vermeiden!

Beachten Sie unbedingt: Die Geschäftsführung einer UG muss drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung die Regelinsolvenz beantragen. Ansonsten macht sie sich der Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO strafbar.

Wann genau diese sogenannten “Insolvenzgründe” vorliegen, also unbedingt ein Insolvenzantrag einzulegen ist, haben wir in diesem Artikel ausführlich für Sie dargestellt.

Die Abwicklung der Verbindlichkeiten

Die Abwicklung der bestehenden Verbindlichkeiten steht im Mittelpunkt der Liquidation.
Gemeint sind damit nicht nur Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten, sondern ebenso gegenüber den Gesellschaftern selbst. Dabei ist hinsichtlich von Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis (also ohne “Drittbezogenheit”) zu beachten, dass diese nachrangig behandelt werden sollen.

Etwas anderes gilt, wenn auch jeder Außenstehende diese Verbindlichkeiten begründen könnte – dann sind sie gleichrangig.

Weitere zu beachtende Einzelfälle sind:

  • Auch ein Liquidator kann auf die Vermögensmasse zugreifen, wenn er einen fälligen einredefreien Anspruch gegen die Gesellschaft hat.
  • Gesellschafterkredite stehen (sofern kein Rangverhältnis vereinbart wurde) auf der gleichen Stufe wie die übrigen Verbindlichkeiten.
  • Der Liquidator darf vor der Auflösung beschlossene Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner auskehren.

Wie ist die Vermögensmasse aufzuteilen?

Grundsätzlich hat der Liquidator erst einmal einen Spielraum bei der Abwicklung der Liquidation. Empfehlenswert ist es jedoch eine den Schulden entsprechende quotale Aufteilung des Vermögens anzustreben. Andererseits muss der Liquidator auch eine zügige Beendigung des Unternehmens herbeiführen.

Der Liquidator hat also weder strenge Vorgaben, noch völligen Freiraum. Er agiert zwischen beiden Polen und versucht dabei einen interessensgerechten Ausgleich zu finden. Beachten Sie: Forciert der Liquidator eher beispielsweise eine zügige Abwicklung, so bleiben auch die Kosten der weiteren Unterhaltung des Unternehmens erspart.

Ein Rechtsverstoß ist dabei dann gegeben, wenn die Besserstellung eines Gläubigers (oder eines Gesellschafters) ohne einen “sachlichen Grund”, also ohne die zweckmäßige Abwicklung des Unternehmens zu fördern, vorgenommen wird.

Das Vorhaben einer exakten quotalen Aufteilung wird dabei teilweise dadurch vereitelt, dass Gläubiger (anders als in einer Insolvenz) noch zwangsvollstrecken können und somit privilegiert auf das Vermögen zugreifen können. Hier den Überblick zu behalten ist meist gar nicht so einfach.

Die Einziehung der Forderungen

Die Liquidatoren verfolgen zudem die Aufgabe, die Forderungen der Unternehmens aus der laufenden Geschäftstätigkeiten einzuziehen. Diese umfassen sämtliche wertsteigernden Ansprüche, also gerade nicht nur bloße Geldforderungen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Forderungen einfach nur erfüllt wird (vgl. § 362 BGB). Sie kann ebensogut auch abgetreten oder verkauft werden. Auch eine Aufrechnung mit anderen Forderungen stehen keine juristischen Bedenken entgegen.

Auch denkbar ist es, dass die Gesellschaft einen Forderungsverzicht vornimmt. Dem muss dann jedoch ein entsprechendes Gegengewicht gegenüberstehen. Beispielsweise kann ein Forderungsverzicht dadurch bedungen werden, dass im Gegenzug ein anderes Geschäft mit dem Gläubiger schneller oder finanziell vorteilhafter abgewickelt werden kann.

Die Beendigung der Liquidation

Ist das Sperrjahr abgelaufen, besteht kein Vermögen mehr im Unternehmen und sind sämtliche Abwicklungsvorgänge durchlaufen worden, ist die Liquidation beendet. Gem. § 74 I GmbHG schreiben die Liquidatoren nun eine sog. Schlussrechnung.
Diese dient einer letzten Bilanzierung, welche die tatsächliche Umsetzung der erfolgten Verteilung spiegelt.

Danach erfolgt die Eintragung des Erlöschens der GmbH sowie der zuvor erfolgten Liquidation im Handelsregister.

Die Abwicklung der UG ist damit beendet.

Alternative: Auflösung und Löschung der GmbH ohne Sperrjahr

Für den Fall, dass die GmbH vermögenslos ist, existiert eine vorteilhafte Alternative: Die Auflösung und Löschung ohne Sperrjahr (vgl. § 60 I Nr. 2 GmbHG). Sie ist vor allem daher vorteilhaft, da eine inaktive und unwirtschaftliche Gesellschaft für den Geschäftsführer eine unnötige Belastung darstellt, insbesondere aufgrund laufender Betriebskosten und Verpflichtungen wie der weiteren Buchhaltung und Bilanzierung.

Überdies ist sie auch weitaus schneller abgewickelt: Bereits nach 4-12 Wochen kann die Auflösung und Löschung vollzogen werden.

Vor allem für Unternehmer im B2B-Bereich ist dies attraktiv, da dabei kein Vermögenslosigkeitsvermerk im Handelsregister eingetragen wird.

Die Auflösung und Löschung der GmbH hat dabei folgende Voraussetzungen:

  1. Keine Schulden
  2. Keine laufenden Verbindlichkeiten
  3. Kein Vermögen
  4. Steuerlich unbedenklich

Auch das Verfahren selbst ist dabei weitaus günstiger, als eine herkömmliche Liquidation. Im nächsten Abschnitt zeigen wir Ihnen die Unterschiede zwischen Auflösung und Löschung und der Liquidation des Unternehmens.

Mehr zur Auflösung und Löschung einer UG ohne Sperrjahr finden Sie hier.

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Auflösung und Löschung ohne Sperrjahr vs. Liquidation

LiquidationAuflösung ohne SperrjahrLöschung ohne Sperrjahr
Auflösungsbeschluss und Anmeldung der Liquidatoren – Beurkundungstermin NotarJaJaNein
Antrag auf Wegfall des Sperrjahres aufgrund von VermögenslosigkeitNeinJaJa
Eröffnungsbilanz und Bericht (§ 71 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Alle Jahresabschlüsse und Lageberichte – SteuerberaterJaNein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver GeschäftsjahreNein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre
Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen BundesanzeigerJaNeinNein
Sperrjahr (§ 73 GmbHG)JaNeinNein
Verteilung des Liquidationserlöses und Erstellung der Schlussrechnung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Anmeldung des Abschlusses der Liquidation – 2 Beurkundungstermin NotarJaNeinNein
Vermerk im Handelsregister“Die Gesellschaft wurde am 11.07.2012 geschlossen”“Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.”“Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Verrmögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht”
DauerMindestens 13 MonateDurchschnittlich 3 MonateDurchschnittlich 3 Monate
KostenSteuerberaterkosten im hohen Bereich, 2 Notartermine, anwaltliche Begleitung1 Notartermin, anwaltliche BegleitungAnwaltliche Begleitung

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