Kleinunternehmer

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    Typisches Gründerproblem: Rechtzeitiger Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

    Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit als Kleinunternehmer zu optieren. Als Kleinunternehmer brauchen Sie für die von Ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Dafür dürfen Sie im Gegenzug keine Vorsteuern aus Eingangsrechnungen dem Finanzamt gegenüber geltend machen. In manchen Fallgestaltungen kann diese Kleinunternehmerregelung jedoch nachteilig sein. Aus diesem Grund darf der Unternehmer auf die die Anwendung dieser Regelung verzichten und gegen diese Regelung optieren.

    Wer ist Kleinunternehmer?

    Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz (inklusive Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Diese Regelung findet in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) seinen gesetzlichen Niederschlag.

    Wenn der Unternehmer im vorangegangenen Geschäftsjahr einen höheren Umsatz als 17.500 Euro erwirtschaftet, dann kann er die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Bezüglich der zukünftigen Umsätze muss der Unternehmer hingegen eine Schätzung vornehmen.

    Welche Besonderheiten gelten für Unternehmensgründer?

    Nach der Gründung kann eine Prognose des voraussichtlichen Umsatzes im Jahr der Gründung erforderlich sein. Wenn der Unternehmer seinen Betrieb in der Mitte des Jahres aufnimmt, muss er den Jahresgesamtumsatz hochrechnen. In diesem Fall gilt nicht der Vorjahresumsatz (nicht vorhanden), sondern das aktuelle Geschäftsjahr.

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    Was gehört zum Gesamtumsatz?

    Maßgebend ist der nach den vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer. Man stellt also auf die Einnahmen ab und nicht auf den Gewinn. Nach § 19 Abs.3 UStG ist für die Berechnung des Gesamtumsatzes von der Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze nach  § 1 Abs.1 Nr.1 UStG auszugehen.

    Welche Folgen hat die Kleinunternehmerregelung?

    Wenn man zur Kleinunternehmerregelung optiert, wird die geschuldete Umsatzsteuer für die von einem Kleinunternehmer ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Geschäften nicht erhoben. Aus diesem Grund darf der Kleinunternehmer in seinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wenn er dies jedoch macht, schuldet er die (unberechtigt) ausgewiesene Umsatzsteuer. Diese Regelung findet sich in § 14c Abs.2 UStG.

    Wann sollte man auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

    Da die Kleinunternehmerregelung nachteilig sein kann, hat der Unternehmer die Option, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten (Optionsrecht). Der Unternehmer unterliegt dann den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Er versteuert dann seine Umsätze wie alle der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmer und kann aus Eingangsrechnungen Vorsteuer geltend machen. Dadurch entsteht ein nicht unwesentlich höherer Verwaltungsaufwand, insbesondere durch die zunächst monatlich abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung.

    In den folgenden Fällen kann diese Option für den Unternehmer vorteilhaft sein:

    • Der Unternehmer hat hohe Anfangsinvestitionen und entsprechend haben ihm Lieferanten hohe Umsatzsteuerbeträge in Rechnung gestellt.
    • Der Unternehmer hat hauptsächlich Kunden, die Unternehmer sind; diese können die Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen (für sie ist die Umsatzsteuer also keine Belastung)

    Der Antrag auf diese Regelbesteuerung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Der Wechsel der Besteuerungsform – von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt – kann zu einer Korrektur des Vorsteuerabzugs im Sinne von § 15a Abs. 7 UStG führen, da der Regelbesteuerer im Gegensatz zum Kleinunternehmer grundsätzlich Vorsteuer geltend machen kann

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