• Reputationsrecht, Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Bundesweit vom Anwalt

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Rechtliche Grundlagen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR)

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hat eine verfassungsrechtliche und eine zivilrechtliche Dimension.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner verfassungsrechtlichen Dimension ist ein

  • absolutes,
  • eigenständiges
  • und vor allem umfassendes

Grundrecht.

Es dient der freien Entfaltung und Achtung der Persönlichkeit des Einzelnen und damit auch der Verwirklichung seiner Menschenwürde. Ursprünglich existierte es nicht als Grundrecht. Die Persönlichkeit des Einzelnen wurde lediglich in Teilaspekten (Ehre, Recht am eigenen Bild, Namen, etc.) durch einfaches Gesetz geschützt. Erst in den 1950er Jahren leitete das Bundesverfassungsgericht in richterlicher Rechtsfortbildung ein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus den Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.1 Abs.1 (Menschenwürde) ab und “schuf” somit ein neues, umfassendes Grundrecht.

Neben diesem verfassungsrechtlichen Grundrecht existiert ein zivilrechtliches allgemeines Persönlichkeitsrecht, das einfachgesetzlich in den sog. Generalklauseln des BGB verankert ist und neben einfachgesetzlichen besonderen Persönlichkeitsrechten steht. Freilich ist das zivilrechtliche APR aus dem verfassungsrechtlichen APR abgeleitet, dennoch sind diese nicht deckungsgleich. So ist ihr Wirkungskreis ein anderer. Das verfassungsrechtliche APR richtet sich als Freiheitsrecht des Einzelnen gegen den Staat, nicht jedoch gegen Privatpersonen. Zudem sind vermögensrechtliche Bestandteile nur einfachgesetzlich geschützt. Wenn im Folgenden die Rede vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist, so wird es vornehmlich in seiner zivilrechtlichen Ausprägung verstanden.

Rechtsgrundlagen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Die Persönlichkeit wird einfachgesetzlich sowohl durch das allgemeine als auch durch zahlreiche besondere Persönlichkeitsrechte geschützt. Die speziellen gesetzlichen Regelungen der besonderen Persönlichkeitsrechte beziehen sich lediglich auf einzelne Aspekte der Persönlichkeit. Hierzu gehören nicht abschließend:

  • Schutz des eigenen Namens (§ 12 BGB)
  • Recht am eigenen Bild (§ 22 ff. KUG)
  • personenbezogene Daten durch das BDSG
  • Ehre durch § 185 StGB
  • Vertraulichkeitssphären ( § 201 StGB)
  • Urheberpersönlichkeitsrechte ( § 12 ff. UrhG)

Die besonderen Persönlichkeitsrechte sind gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht abschließend und stehen neben diesem. Im Übrigen sind beide Formen regelmäßig auch den gleichen Einschränkungen unterworfen

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nirgendwo ausdrücklich normiert. Indes gilt es als “sonstiges Recht” im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und entfaltet hierüber einen weitreichenden Schutz.

Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Wie bereits dargestellt handelt es sich um ein Recht, das die Persönlichkeit des Einzelnen umfassend schützt, d.h.

  • Schutz der persönlichen und sozialen Identität,
  • Entwicklung
  • und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit in all ihren Formen (Selbstbestimmung, Selbstbewahrung, Selbstdarstellung).

Es umfasst also sowohl das Recht die eigene Identität zu bestimmen, als auch in Ruhe gelassen zu werden (Briefkastenwerbung), als auch zu bestimmen wie man in der Öffentlichkeit präsentiert wird (bspw. Bildveröffentlichungen), sowie die eigene Willensbetätigung frei festzulegen.

Die Sphärentheorie – unterschiedliche Grade des Persönlichkeitsschutzes

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Freiheitsrecht, das in der Rechtsprechung des BGH als sog. Rahmenrecht entwickelt wurde. Fraglich ist dann, wie die Grenzen dieser Freiheit zu bestimmen sind. Als Hilfsmittel wurde hierzu die Sphärentheorie entwickelt.
Je nach Sphäre sind die Anforderungen an einen gerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anders zu beurteilen. Folgende Sphären bestehen:

Intimsphäre: umfasst den Kernbereich der höchstpersönlichen, privaten Lebensgestaltung; innere Gedanken- und Gefühlswelt, inkl. äußerer Erscheinungsformen wie Aufzeichnungen; Angelegenheiten für die aufgrund ihrer Natur ein Geheimhaltungsanspruch besteht (bspw. Gesundheitszustand, Sexualleben); Eingriffe sind grundsätzlich nie gerechtfertigt, es sei denn der Rechtsinhaber hätte sie selber nach außen getragen

Privatsphäre: der Lebensbereich, der sowohl räumlich als auch sachlich nur einem begrenzten Kreis von Personen offen steht, bspw. engster Familienkreis; Eingriffe in diesen Lebensbereich sind grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn nicht ausnahmsweise das Allgemeinwohl stärker wiegt

Sozialsphäre/Individualsphäre: betrifft den Lebensbereich des Menschen, der sich ohnehin nur im Zusammenspiel mit der Allgemeinheit entwickelt und im Kontakt mit anderen vollzieht; hier geht es um die Beziehungen des Einzelnen in seinem öffentlichen, beruflichen und sozialen wirken; der Schutz ist hier am geringsten

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Träger des APR – sind neben natürlichen Personen auch Unternehmen schutzwürdig?

Ohne Weiteres sind natürliche Personen Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit nicht mit dem Tode endet. Das postmortale Persönlichkeitsrecht erstreckt sich auch auf die Zeit nach dem Ableben. Allerdings ist zu beachten, dass es mit zunehmendem Abstand zum Todeszeitpunkt verblasst. Es existieren hier also keine festen zeitlichen Grenzen. Zudem beschränkt der Schutz sich auf ideelle Beeinträchtigungen. Es geht dann um die Achtung des zu Lebzeiten erworbenen Geltungswerts oder die Integrität der sterblichen Überreste. Vermögenswerte Bestandteile, wie der Name, bestehen fort und sind vererblich. Andererseits kann die Genugtuungsfunktion einer Schadensersatzklage nicht mehr erfüllt werden, sodass für einen vor Rechtshängigkeit Verstorbenen kein Schmerzensgeld mehr geltend gemacht werden kann.

Teilweise umstritten ist die Frage, inwiefern juristische Personen und Verbände Träger des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind. Jedenfalls für Wirtschaftsunternehmen hat der BGH entschieden, dass sie Träger des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts sind. Diese wird mangels Menschenwürde von Unternehmen auf das Recht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit zurückgeführt. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wird also aus Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.19 Abs.3 GG und Art.8 EMRK abgeleitet und zwar soweit es seinem Wesen nach auf Unternehmen übertragbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017, I ZR 217/15).

Aufgrund dieser Wertung, dass auch juristischen Personen Rechte aufgrund des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehen, ist es möglich, beispielsweise gegen Bewertungen einer Firma im Internet vorzugehen. Somit kann eine Firma ihren Ruf im Internet schützen, indem Sie aufgrund des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts beispielsweise gegen negative Google-Bewertungen vorgeht.

Verletzungshandlung, Widerrechtlichkeit und Interessenabwägung

Verletzungshandlung ist jeglicher Eingriff in eine der geschützten Sphären, der einen Nachteil für den sozialen Geltungsanspruch darstellt
Da es sich beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht um einen sogenannten “offenen Tatbestand” handelt ist, muss die Rechtswidrigkeit nach einer sorgfältigen Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls bejaht werden. Diese Gesamtschau erfordert stets eine Abwägung der Interessen, sowohl des Verletzten als auch des Verletzers. Grundlage dieser Güter- und Interessenabwägung ist einerseits der generelle Stellenwert der betroffenen Position, andererseits ihre Beeinträchtigung im konkreten Einzelfall.

Auf Seiten des Verletzten ist zuerst einmal zu berücksichtigen, welche Sphäre betroffen ist. Die Intimsphäre ist grundsätzlich keiner öffentlichen Diskussion offen. Anderes gilt nur, wenn sich der Verletzte selber der Öffentlichkeit geöffnet hat. Auch die Privatsphäre entzieht sich grundsätzlich der Öffentlichkeit. Anderes gilt nur, wenn ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an dem Privatleben des Betroffenen bejaht werden kann. Der Schutz der Sozialsphäre geht nicht so weit. Gerade bei Betätigungen, die mit der Öffentlichkeit in Verbindung stehen, muss der Verletzte mit Urteilen und Bewertungen der Öffentlichkeit rechnen. Selbstverständlich sind Ausgrenzungen und Mobbing auch in diesem Zusammenhang nicht zulässig.

Hiernach ist die Schwere des Eingriffs sowie seine Folgen zu beurteilen. Kriterien sind hierbei u.a., ob auch andere Grundrechte betroffen sind, sowie das Verhalten des Verletzten selbst.

Auf Seiten des Verletzers sind entscheidende Kriterien

  • der Anlass,
  • die Beweggründe
  • und ggf. der Grad seines Verschuldens (vorsätzlich, fahrlässig).

Die Diskussion öffentlicher Belange genießt einen intensiveren Schutz als die Verfolgung lediglich privater Angelegenheiten.

Meinungsfreiheit und Tatsachenbehauptungen

Generell ist von Bedeutung, ob eine Aussage als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung einzuordnen ist.

Meinungen sind Aussagen, die vor allem durch Elemente der Wertung und des Dafürhaltens geprägt sind. Meinungsäußerungen genießen einen weitgehenden Schutz. Von diesem Schutz sind lediglich sogenannte Schmähkritiken ausgenommen. Dabei handelt es sich um Aussagen, die herabwürdigenden Charakter haben und bei denen es um nichts anderes als die Diffamierung einer anderen Person geht, ohne dass es auch nur ansatzweise um eine Auseinandersetzung mit Sachbezug ginge. Hier bedarf es schon keiner Interessenabwägung, da Schmähkritik nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Tatsachenbehauptungen hingegen sind Aussagen über Zustände und Vorgänge die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen rechtlichen Schutz und sind daher unzulässig.

Ansprüche bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts – Was kann man verlangen?

Ist die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einmal festgestellt, stellt sich sofort die Frage, welche Ansprüche der Verletzte geltend machen kann. Dies hängt vom Rechtsschutzziel sowie weiteren rechtlichen Voraussetzungen ab. Zum Beispiel ist zwischen ideellen oder vermögensrechtlichen Bestandteilen zu differenzieren. Zudem erfordern manche Ansprüche ein Verschulden des Anspruchsgegners, während andere verschuldensunabhängig sind. Letzteres erleichtert die Durchsetzung des Anspruch teilweise erheblich.

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist ein wichtiger, verschuldensunabhängiger Anspruch. Er leitet sich aus §§ 1004 Abs.1 analog in Verbindung mit § 823 ff. BGB ab. Rechtsschutzziel des Unterlassungsanspruchs ist entweder

  • eine drohende, erstmalige Verletzung (Erstbegehungsgefahr) des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verhindern
  • oder die Fortsetzung bzw. Wiederholung verletzender Handlungen (Wiederholungsgefahr) zu unterbinden.

Voraussetzung ist also u.a. die konkrete Gefahr einer erstmaligen oder wiederholten Verletzung des APR (BGH, Urteil vom 19.10.2004, VI ZR 292/03). Der Unterlassungsanspruch hat also den Zweck, künftiges Verhalten des Anspruchsgegners, des sog. Störers, zu steuern.

Eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr kann man annehmen, wenn ernsthafte Tatsachen darauf hindeuten, dass in der Zukunft Verletzungshandlungen erstmalig oder erneut vorgenommen werden. Gerade bei einer bereits erfolgten Verletzung wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung kann auf unterschiedliche Weise widerlegt werden. Insbesondere kann man vom Störer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einfordern. Durch diese verpflichtet sich der Störer künftig von der Verletzungshandlung bzw. vergleichbaren Handlungen unter Strafe abzusehen.

Aus dem Unterlassungsanspruch kann nicht nur derjenige verpflichtet werden, der sich bspw. unmittelbar rechtsverletzend äußert. Sogenannter Störer ist vielmehr jeder, der mitursächlich einen Beitrag zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beisteuert.

Die Betreiber von Meinungs-und Bewertungsforen sind z.B. dann Störer und eben auch für das rechtswidrige Verhalten Dritter verantwortlich, wenn sie zumutbare Verhaltenspflichten verletzen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sie von der konkreten Äußerung Kenntnis hatten und entgegen ihrer Einwirkungsmöglichkeiten nichts gegen die Verbreitung dieser Äußerung unternehmen (vgl.BGH · Urteil vom 25. Oktober 2011 · Az. VI ZR 93/10).

Beseitigungsanspruch (Widerruf, Berichtigung, Ergänzung)

Der Beseitigungsanspruch leitet sich aus § 1004 Abs.1 BGB analog in Verbindung mit §§ 823 ff. BGB ab und ist wie der (vorbeugende) Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig. Während der Unterlassungsanspruch auf künftiges Verhalten gerichtet ist, ist das Rechtsschutzziel des Beseitigungsanspruchs eine bereits eingetretene, fortdauernde Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beseitigen. Eine Fortwirkung der Beeinträchtigung besteht dann, wenn die Äußerung eine sich stetig erneuernde Quelle der Rechtsgutsverletzung bildet (BGH MDR 60,371).

Der Beseitigungsanspruch besteht nur bei Äußerungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen. Bei Werturteilen ist er hingegen generell nicht anwendbar, auch nicht bei beleidigenden. Dabei obliegt es dem Anspruchsteller, die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu beweisen. Allerdings wird ihm dies insoweit erleichtert, als den Anspruchsgegner eine sogenannte sekundäre Darlegungslast trifft. Das bedeutet, dass Letzterer Tatsachen angeben muss, die für die Wahrheit seiner Behauptung sprechen.

Aus dem Erfordernis, dass nur unwahre Tatsachenbehauptungen dem Beseitigungsanspruch zugänglich sind, kommen unterschiedliche Beseitigungsformen in Betracht. Diese sind

  • Widerruf
  • Berichtigung
  • Ergänzung

Welche Form der Beseitigung verlangt werden kann, richtet sich nach dem Grad der Unwahrheit und in welchem Umfang sie nachgewiesen werden kann.

Anspruch auf Widerruf

Beim zweifelsfreien Nachweis einer unwahren Tatsache kann der Geschädigte vom Störer einen vollständigen Widerruf der rechtswidrigen Behauptung verlangen. In inhaltlicher Hinsicht muss der Widerruf zumutbar sein. Es muss lediglich eine wahre Tatsachenbehauptung erfolgen. Genugtuung des Opfers oder Demütigung des Störers ist nicht das Ziel des Widerrufs.

“Die in unserer Online-Zeitung im Beitrag “Mißhandlungen an der Schule” getätigten Aussagen, die Lehrerin S habe Schüler geohrfeigt widerrufen wir. Diese Behauptung ist unwahr. Die Redaktion.”

Der Widerruf kann auch als eingeschränkter Widerruf (Distanzierung) erfolgen, wenn ungewiss ist, ob die Tatsachenbehauptung der Wahrheit entspricht oder nicht. Beispiel:

“Wir halten die Aussage […] nicht mehr aufrecht, da unsere Quelle nicht mehr als hinreichend vertrauenswürdig angesehen werden kann.”

Anspruch auf Berichtigung und Ergänzung

Ein Beseitigungsanspruch besteht auch dann, wenn die getätigten Aussagen nicht an sich unwahr sind, jedoch einen verfälschenden, übertriebenen, missverständlichen oder verzerrten Eindruck hinterlassen.

Bei einer Berichtigung werden verfälschende oder entstellende Tatsachenbehauptungen korrigiert. Beispielsweise:

“In unserer Zeitung S vom 30.05.2017 haben wir in dem Beitrag “Immer wieder Ärger mit den Zs” fälschlich behauptet, Z-Chaoten hätten drei Fensterscheiben eingeschlagen. Dies ist falsch. Unbekannte haben  drei Fensterscheiben eingeschlagen. Die Redaktion.”

Eine Ergänzung erfolgt hingegen dann, wenn zwar wahre Tatsachen behauptet werden, jedoch wesentliche Elemente eines Sachverhalts nicht mitberichtet werden, sodass ein missverständlicher Eindruck entsteht:

“Monatelang ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Prominenten Y und führte auch Hausdurchsuchungen in seiner Villa durch. Es bestand der Verdacht auf Betrug. Es muss ergänzend mitgeteilt werden, dass das Ermittlungsverfahren mittlerweile mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.” (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2010, Az. I-15 U 79/10)

Zu beachten ist auch, dass Widerruf, Berichtigung oder Ergänzung auf die gleiche Art und Weise zu erfolgen haben wie die ursprünglich verletzende Handlung. Dies beinhaltet bei medialer Verbreitung von Aussagen auch, dass beispielsweise Artikel an der gleichen Stelle und in der gleichen Größe veröffentlicht werden wie der ursprüngliche rechtsverletzende Artikel. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Artikel auf der Titelseite einer Zeitung erschienen war.

Gegendarstellungsanspruch

Der Gegendarstellungsanspruch ähnelt in seinen Voraussetzungen dem Beseitigungsanspruch. Genau wie dieser bezieht er sich nicht auf Meinungen, sondern lediglich auf Tatsachenbehauptungen. Im Gegensatz zu Widerruf, Berichtigung und Ergänzung erfolgt die Gegendarstellung jedoch nicht durch den ursprünglichen Störer, sondern durch den Geschädigten. Diesem wird Gelegenheit gegeben an genau der gleichen Stelle und in der gleichen Art und Weise seine Sicht der Dinge der Öffentlichkeit mitzuteilen.

Der Gegendarstellungsanspruch ist in unterschiedlichen Gesetzen normiert, insbesonderen den Landespressegesetzen (vgl. bspw. § 11 LandespresseG NRW) oder § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

“Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Neben- oder Unterausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.” (§ 11 LandespresseG NRW)

Der Gegendarstellungsanspruch ermöglicht es dem Verletzten, in journalistisch-redaktionell bearbeiteten Medien (Zeitungen, TV, aber auch Blogs) eine eigene Darstellung von Tatsachen vorzutragen. Es soll also eine Art “Waffengleichheit” zwischen dem Betroffenen und den Medien geschaffen werden.

Keinen Sinn macht dieser Anspruch daher bei Onlineforen oder im Rahmen von Social Media. Große Schwächen des Gegendarstellungsanspruchs sind zudem, dass der Sachverhalt noch einmal in die Wahrnehmung der Öffentlichkeit getragen wird und, dass kein Urteil darüber getroffen wird, welche Tatsachen denn nun tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Es bleibt alleine dem Leser überlassen, welcher Darstellung er Glauben schenken mag.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Bei einer schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die zu einem materiellen Schaden führt, kann Schadensersatz verlangt werden. Zentrale Anspruchsgrundlage ist dabei der § 823 BGB, da das APR als “sonstiges Recht” gilt.

Daneben können auch Ansprüche aus Kreditgefährdung (§ 824 BGB) und möglicherweise sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) infrage kommen.

Welche genauen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt von der Anspruchsgrundlage ab, auf die der Anspruchsteller sein Begehren stützen möchte bzw. kann. Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass, neben dem stets erforderlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auch die Widerrechtlichkeit dieses Eingriff positiv festgestellt werden muss. Wie immer bei Äußerungsdelikten bedeutet dies, dass eine umfassende Abwägung aller Interessen anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.

Bei Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§185 ff. StGB und solchen aus § 824 BGB sind insbesondere auch die sogenannten berechtigten Interessen des Anspruchsgegners gem. § 193 StGB und § 824 Abs.2 BGB zu beachten. Ferner sind die generell geltenden Grundsätze der Güterabwägung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen heranzuziehen (Schutzsphäre, Meinungsfreiheit, öffentliche Belange, Informationsinteresse der Allgemeinheit, etc.).

Im Gegensatz zum Unterlassungs-, Beseitigungs- und Gegendarstellungsanspruch ist auch stets ein Verschulden des Anspruchsgegners erforderlich. Der erforderliche Grad des Verschuldens richtet sich grundsätzlich nach bürgerlich-rechtlichen Verschuldensbegriff (§ 276 BGB). Anderes kann gelten, wenn man seinen Anspruch auf die Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB stützt, insbesondere Strafgesetze oder Ordnungswidrigkeiten. Dann gelten u.U. die dortigen Verschuldensmaßstäbe.

Den Schadensersatz kann der Verletzte auf drei verschiedene Weisen berechnen. Er kann einmal den konkret entstandenen Schaden nach der Differenzmethode berechnen (bspw. Verdienstausfall, Rechtsverfolgungskosten) oder nach der Lizenzanalogie oder er kann den Verletzergewinn herausverlangen. Schadensersatz in dieser Form kommt lediglich in Betracht, wenn vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sind. Dabei geht es beispielsweise um die unbefugte Nutzung von Namens-und Bildrechten zu Werbezwecken. Nur so kann man beispielsweise die Berechnung nach der Lizenzanalogie verstehen. Hier stellt man die Frage: Welche Lizenzgebühr hätten die Parteien ausgehandelt, wenn der Verletzte bereit gewesen wäre seinen Namen oder sein Bild zur Verfügung zu stellen? Dies wird gemäß § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt.

Geldentschädigung für immaterielle Schäden

Geldentschädigung für immaterielle Schäden wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann geltend gemacht werden, wenn die ideellen Bestandteile der Persönlichkeit verletzt sind. Diese kommt aus Genugtuungs- und Präventionsgründen in Betracht. Ihr Zweck ist, zu verhindern, dass schwerste Verletzungen der menschlichen Würde und Ehre nicht sanktionslos bleiben. Daher unterliegt die Geldentschädigung einschränkenden Voraussetzungen.

Erstens muss es sich um schwere und schwerste Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handeln, die zweitens nicht anders wiedergutzumachen sind. Das heißt, dass insbesondere Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche diese nicht hinreichend kompensieren können (LG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 28 O 30/11). Ob es sich um eine derartige schwere, anders nicht auszugleichende Verletzung handelt, muss wiederum an den Umständen des Einzelfalls festgemacht werden.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Geldentschädigung überschneiden sich im Übrigen mit den Voraussetzungen für die anderen Ansprüche. Das heißt, es muss ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verletzten vorliegen, der als Ergebnis einer Interessenabwägung der Parteien als widerrechtlich anzusehen ist. Kriterien dieser Interessenabwägung sind wieder:

  • Art,
  • Tragweite,
  • Bedeutung des Eingriffs,
  • die verletzte Sphäre,
  • Anlass,
  • Motive,
  • Häufigkeit der Verletzungshandlung,
  • Grad des Verschuldens

(BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – Az. VI ZR 211/12).

Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherungen

Last, but not least, hat der Verletzte u.U. auch einen Anspruch auf die Herausgabe dessen, was der Verletzer durch Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht erlangt hat. Diesen Anspruch kann er auf die sogenannte bereicherungsrechtliche Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs.1 Satz 1, 2. Alternative BGB stützen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch die Rechtsordnung seinem Inhaber zugewiesen. Ungerechtfertigte Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bspw. durch die Verwertung von Bildern des Anspruchstellers, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Zuweisungsgehalt dar. Die daraus resultierende Vermögensverschiebung wird durch die Eingriffskondiktion rückgängig gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 – I ZR 182/04; NJW ‘07, 689).

Anspruchsgegner bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Die genannten Ansprüche sind zunächst stets gegen denjenigen zu richten, der unmittelbar verantwortlich ist für die Persönlichkeitsverletzung. Regelmäßig kann es aber vorkommen, dass man nicht gegen denjenigen vorgehen kann der die falsche Tatsachenbehauptung geäußert hat. Diese Problematik findet sich oft in Internetforen, bei denen es schwierig ist, den echten Namen und Anschrift des handelnden Nutzers zu erfahren, da diese in der Anonymität agieren. Auch die Betreiber von Online-Portalen sind in diesen Fällen selten ein Hilfe. Zudem hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass sie nicht zur Preisgabe der Nutzerdaten verpflichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 1.7.2014 – Az. VI ZR 345/13).

Etwas anderes gilt lediglich, wenn der hinreichende Verdacht auf eine Straftat im Raum steht, beispielsweise wegen Beleidigung oder Verleumdung (vgl. §§ 185 ff.StGB). Dann kann man über eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft an die Identität des anonymen Verletzers gelangen und versuchen, diesen auch zivilrechtlich zu belangen.

Nicht selten sind diese Maßnahmen jedoch nicht erfolgreich. Es kann daher, gerade unter Gesichtspunkten des Reputationsschutzes, sinnvoller sein gegen die Betreiber von Online-Bewertungsportalen, Foren und Social Media-Netzwerken vorzugehen.

Diese gelten beispielsweise als Störer im Sinne des § 1004 Abs.1 BGB, da sie durch die Zurverfügungstellung ihrer Foren zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ursächlich mit beitragen. Eine weitere Haftung kann nur unter den Voraussetzungen des § 8 Telemediengesetz (TMG) erfolgen.

Voraussetzung der Haftung ist, dass man den Diensteanbieter von der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinreichend konkret in Kenntnis gesetzt hat.

Durchsetzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Die Durchsetzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann auf zwei Arten erfolgen:

  • außergerichtliche
  • und gerichtliche

Durchsetzung der Ansprüche.

Außergerichtliche Verfahren/Abmahnung/Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)

Die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann zuerst einmal mit außergerichtlichen Mitteln bekämpft werden. Gerade im Bezug auf Beseitigungsansprüche, Unterlassungsansprüche und insbesondere bei der Abwehr von Verletzungshandlungen, die durch anonyme Internetnutzer erfolgen, kann dies sinnvoll sein.

Die Diensteanbieter im Internet werden kontaktiert und von der Verletzungshandlung konkret in Kenntnis gesetzt. Ihnen obliegt dann die Prüfung der Angelegenheit und bei Rechtsverstößen auch die Pflicht zu entsprechendem handeln, heißt Beseitigen er das Persönlichkeitsrecht verletzenden Aussagen.

Seit dem 01.10.2017 ist auch das Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG) in Kraft. Dieses gibt Verletzten weitere Instrumente zur Verteidigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an die Hand. So müssen jedenfalls die Netzwerke mit mehr als 2 Mio. registrierten Mitgliedern ein Beschwerdemanagement einrichten, an das man sich wenden kann, wenn diffamierende oder wahrheitswidrige Aussagen getroffen wurden. Kommen die Diensteanbieter ihrer Pflicht zu einer effektiven Organisation dieses Beschwerdemanagements nicht nach, so kann man sich künftig an ein eigens dafür eingerichtetes Referat beim Bundesministerium für Justiz wenden.

Gerichtliche Verfahren

Wenn außergerichtliche Verfahren keinen Erfolg haben, muss man letztlich die Gerichte einschalten. Hier kommen der vorläufige Rechtsschutz und das normale Verfahren in Betracht. Der vorläufige Rechtsschutz wird im Vorfeld eines Klageverfahrens gewährt, um schwere Nachteile zu verhindern oder vorläufig zu beseitigen. Er wird bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts regelmäßig gewährt, da oftmals Dringlichkeit besteht.

Hinsichtlich des Klageverfahrens bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet ist erwähnenswert, dass dieses aufgrund des regelmäßig deliktischen Charakters gemäß § 32 ZPO überall dort stattfinden kann, wo die Webseite abrufbar ist. Der BGH hat erst in einer neueren Entscheidung festgestellt, dass dies auch für Klagen gegen Diensteanbieter, die im Ausland ansässig sind, gilt (vgl. BGH Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14).

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