Grundsätzliche Zulässigkeit von Bewertungen auf DocInsider
Das Anlegen eines öffentlichen Profils über Ärzte und andere Heilberufler ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zulässig, wenn nur die öffentlich zugänglichen Geschäftsdaten publik gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.09.2014 (Az.: VI ZR 358/13) zugunsten eines Wettbewerbers von DocInsider entschieden, dass vor dem Hintergrund der freien Arztwahl die öffentliche Bewertung grundsätzlich zulässig ist, wenn sie nicht auf rechtswidrige Art und Weise erfolgt. Diese Rechtsprechung ist allgemein auf alle Anbieter öffentlicher Leistungen übertragbar. Sie müssen indes keine Bewertungen dulden, die sie in rechtswidriger Weise verletzen. DocInsider entfernt derartige Bewertungen – in der Regel schon nach erster anwaltlicher Aufforderung.
Entfernung von negativen Bewertungen auf DocInsider
Bewertungen werden von DocInsider beseitigt, wenn sie entweder gegen die AGB des Unternehmens verstoßen oder nicht mit dem Gesetz und der Rechtsprechung in Einklang stehen. Unzulässig sind demnach beispielsweise Bewertungen auf DocInsider,
- die über die Identität des Nutzers täuschen,
- die inhaltlich nicht mit dem Gesetz oder den guten Sitten in Einklang stehen (gewaltverherrlichend, beleidigend, anstößig und obszön, volksverhetzend, etc.),
- bei denen keine Behandlung stattgefunden hat,
- durch die falsche und unwahre Tatsachen verbreitet werden.
Um bei DocInsider Druck zu erzeugen und eine schnellere Löschung herbeizuführen, tragen wir sowohl Verstöße gegen die AGB als auch das Gesetz vor (Doppelstrategie).
Schutz gegen negative Bewertungen auf DocInsider
Sobald man als
- Heilberufler wie Arzt, Therapeut, Heilpraktiker, etc. oder
- Unternehmen der Gesundheitsbranche wie Klinik, Alten-und Pflegeheim, Optiker, etc.
auf DocInsider negativ und unvorteilhaft beurteilt wurde, stellt man sich die Frage, ob und wie man diese Bewertung beseitigen kann, da von ihr ruf-und geschäftsschädigende Wirkungen ausgehen können.
BGH urteilt und erlaubt Bewertungen auf Ärzte- und Heilberufe-Bewertungsportalen
Der Bundesgerichtshof hat gerade in einem von einem zu DocInsider konkurrierenden Bewertungsportal geführten Verfahren (Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13; ähnlich wie auch schon zuvor BGH „Spickmich“-Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/18) zugunsten des Unternehmens geurteilt und Bewertungen grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung ist, dass man eine Ware oder Dienstleistung öffentlich anbietet. Dies ist bei einem Arzt gegeben. Dann haben Patienten und Kunden ein allgemeines höherrangiges Informationsinteresse. Allerdings gibt es weiterhin auch Bewertungen, die von der Rechtsprechung verboten sind und gegen die sich zur Wehr setzen können.
Verstöße gegen die AGB von DocInsider und das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Rechtliche Grundlagen Ihres Beseitigungsanspruchs sind:
- ein Verstoß gegen die AGB von DocInsider und
- ein Verstoß gegen das Gesetz, insbesondere die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Eine Bewertung eines Arztes auf DocInsider stellt einen Verstoß dar, wenn die geäußerte Behauptung unwahr ist, beleidigend oder reine Schmähkritik.
Um die Beseitigung einer negativen Bewertung auf DocInsider durchzusetzen, wenden wir uns
- erst an DocInsider und daraufhin
- an den Verfasser selbst.