Löschung und Entfernung einer schlechten Google-Rezension durch den Bewerter oder Google
Um die negative Bewertung löschen und entfernen zu lassen, wenden wir uns
- zuerst an Google und
- danach auf Ihren Wunsch auch an den Verfasser der Google-Bewertung.
Anfängliches Vorgehen gegen Google effektiv
Ihre Verteidigung beginnen wir mit einem Vorgehen gegen Google. Google muss tätig werden, nachdem wir die zuständige Stelle angeschrieben haben und Google infolgedessen von Seiten einer Anwaltskanzlei Kenntnis von einer Persönlichkeitsverletzung erlangt hat. Zu Beginn wollen wir die schnellstmögliche Entfernung und Löschung der Bewertung auf Google erreichen. Wir gestalten unser Anschreiben so konkret wie möglich, um den vom BGH in seiner Blogspot-Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2011 aufgestellten Kriterien zu genügen und Google in Zugzwang zu bringen (BGH „Blogspot“, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10). Unser Anschreiben wird an die Rechtsabteilung von Google weitergeleitet, was mit allen anwaltlichen Schreiben zum Schutz der Google-User erfolgt. Die Rechtsabteilung von Google prüft den Sachverhalt objektiv und ohne persönliche Befangenheit.
Google löscht Bewertungen auf erstes anwaltliches Anschreiben
Rechtswidrige oder gegen die Google-Richtlinien verstoßende Bewertungen werden daraufhin oftmals direkt entfernt, um Google-User vor weiterer anwaltlicher Inanspruchnahme zu schützen. Unwahre Bewertungen werden meist an den Bewerter weitergeleitet. Dazu wird dem Bewerter unser Schreiben weitergeleitet, in welchem wir auch Konsequenzen für die unberechtigte Bewertung ankündigen. Zur Vermeidung einer drohenden gerichtlichen Durchsetzung entscheiden sich viele Bewerter daraufhin, die Bewertung zurückzuziehen. Sie wird entfernt und von Google gelöscht.
Google kann gerichtlich zur Löschung und Entfernung gezwungen werden
Entfernt Google die Äußerung nicht, können wir die Löschung notfalls gerichtlich durchsetzen lassen. Sie haben einen sogenannten Unterlassungsanspruch. In einer neueren Entscheidung hat der BGH festgestellt, dass deutsche Gerichte auch für Klagen gegen amerikanische Internet-Portale wie Google zuständig sind (BGH Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14). Sie können daher Ihren Unterlassungsanspruch auch gerichtlich einklagen – obwohl der Sitz des Portals im Ausland ist. Hierbei ist zu beachten, dass Google grundsätzlich nicht schadensersatzpflichtig ist. Google haftet nicht für die Abgabe der verletzenden Bewertung, sondern nur für die Entfernung nach Kenntnisnahme.
Direktes Vorgehen gegen den Bewerter ist oft schwierig
Sind Ihnen als Bewerteten die Kontaktdaten des Verfassers unbekannt, verlaufen Schritte gegen den Verfasser oftmals ergebnislos. In den meisten Fällen kontaktieren Betroffene Google, indem sie das Missbrauch-melden-Fähnchen nutzen. Eine Anfrage wird oft entweder nicht bearbeitet oder nach einiger Zeit mit dem Kommentar abgelehnt, dass kein offensichtlicher Rechtsverstoß vorliegt – diese Aussage trifft meistens im Kern gar nicht zu. Google selbst ist nur in Ausnahmefällen verpflichtet, bei der Identifizierung der Verfasser Hilfestellung zu geben. Es muss eine langwierig nachzuweisende Straftat (Betrug, Verleumdung) vorliegen. Erst dann ist Google auf staatsanwaltliche Anfrage verpflichtet, die Daten des Bewerters zur Verfügung zu stellen. Google stellt die Daten ihrer Nutzer aus Datenschutzgründen nicht freiwillig zur Verfügung. Ihr Geschäftsmodell von Google beruht gerade darauf, die Bewertung von Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen, ohne die Identiät der Bewerter preiszugeben. Würden Verfasser ihre Identifizierung befürchten müssen, so würden wahrscheinlich viele dieser Personen keine Bewertungen auf Google abgeben.
Nach Vorgehen gegen Google: Ansprüche gegen den Verfasser
Ist ihnen die Identität der Verletzenden bekannt, werden wir nach Entfernung und Löschung der Bewertung auch gegen den Verfasser selbst vorgehen können. Sie haben neben dem Recht auf Unterlassung auch einen Schadensersatzanspruch. Der Schadensersatz umfasst regelmäßig auch die Anwaltskosten. Bei besonders schweren Verletzungen Ihres Persönlichkeitsrechts haben Sie zudem einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Selbstständige und Gewerbetreibende sollten hierfür ihre konkreten Umsatzeinbußen nachweisen können.
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