Arztpraxis gründen: Bundesweit mit Anwalt
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Arztpraxis gründen und betreiben
Um in Deutschland seine eigene Arztpraxis zu gründen, muss ein weiter Weg zurückgelegt werden: ein fünfjähriges Studium, gefolgt von einer 4- bis 6-jährigen Weiterbildung, welche die Spezialisierung zum Facharzt beinhaltet. Die Assistenzarztzeit bietet aufgrund der dort gesammelten zahlreichen Erfahrungen die erste Grundlage für eine Praxiseröffnung.
Doch damit ist es noch nicht getan — das medizinische Wissen allein, reicht für den Start in die Selbständigkeit nicht aus. Denn als niedergelassener Arzt agiert man gleichzeitig als Unternehmer, Faktoren wie Personalführung oder Wirtschaftlichkeit spielen dabei auch eine entscheidende Rolle. Trotz der enormen Komplexität einer Praxisgründung, wächst für viele Ärztinnen und Ärzte im Laufe Ihres Lebens dennoch das Bedürfnis, sich mit einer eigenen Praxis einen unabhängigen Arbeitsplatz zu schaffen.
Sie sind ein Arzt und wollen sich endlich selbständig machen? Oder fragen Sie sich, welche rechtlichen Voraussetzungen bei dem Betrieb einer Arztpraxis beachtet werden müssen? Ganz egal, ob Sie als Mediziner oder Therapeut eine eigene Praxis eröffnen oder eine bestehende Praxis übernehmen wollen – wir zeigen Ihnen die wichtigsten Tipps und beantworten alle Fragen rund um das Thema Selbständigkeit mit einer Arztpraxis:
- „Ist eine Neugründung oder eine Praxisübernahme die bessere Option?“
- “Welche Rechtsform ist für meine Arztpraxis geeigneter, die GbR oder vielleicht die GmbH?”
- „Wie reagiere ich auf negative Bewertungen meiner Praxis?“
Wir gründen Ihre Arztpraxis – Sie konzentrieren sich auf Ihr Kerngeschäft.
Inhaltsverzeichnis
Optionen der Niederlassung
Rechtsform und Formalitäten
Buchhaltung und Unternehmensrecht
Online Gründung
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Fakten zu der ärztlichen Versorgung in Deutschland:
Kaum ein Land verfügt über so eine gute Gesundheitsversorgung wie Deutschland. Ende des Jahres 2019 verzeichnete die Bundesärztekammer deutschlandweit rund 402.100 berufstätige Ärzte, davon sind 116.330 niedergelassene Ärzte.
Hier ein paar interessante Kennzahlen:
- 932 Arztpraxen gibt es in Deutschland
- Es gibt 553 Millionen Behandlungsfälle pro Jahr in den Praxen
- Ein niedergelassener Arzt arbeitet etwa 53 Stunden in der Woche
- Es werden etwa 250.000 Medizinische Fachangestellte für niedergelassene Ärzte beschäftigt
- Die ärztlichen Behandlungen waren mit rund 41,02 Milliarden im Jahr 2019 der zweitgrößte Ausgabenfaktor der Gesetzlichen Krankenversicherung
- Davon entfiel der größte Anteil auf die Allgemeinmediziner und Internisten
- 83 Prozent der Patienten in Deutschland erhalten innerhalb eines Monats einen Termin bei einem Facharzt
- 12 Jahre dauert in der Regel die Ausbildung der Ärzte und Psychotherapeuten, bevor die Möglichkeit einer Niederlassung als Hausarzt, Facharzt oder Psychotherapeut eröffnet wird.
- Dabei muss sich ein niedergelassener Arzt oder Psychotherapeut um die 37,5 Stunden pro Jahr zusätzlich fortbilden.

Neugründung oder Übernahme einer Praxis?
Wer sich als Arzt in einer eigenen Praxis niederlassen möchte, steht vor vielen Entscheidungen. Eine der grundlegenden Fragen, die Sie sich auf Ihrem Weg in die Selbständigkeit stellen müssen, ist die Wahl zwischen einer Neugründung einer Praxis und der Übernahme einer bereits existierenden Arztpraxis.
Bei beiden Varianten sind Vor- und Nachteile vorhanden, die bei Ihrer Planung zu berücksichtigen sind.

Die Praxisformwahl
Haben Sie bereits eine Entscheidung darüber getroffen, ob Sie eine neue Praxis gründen wollen oder eine bereits existierende Arztpraxis übernehmen, steht die nächste wichtige Überlegung auf dem Plan: die Wahl der für Sie individuell passenden Praxisform. Die Wahl der geeigneten Organisationsform wird erhebliche Auswirkungen auf Ihren späteren Berufsalltag, die Gestaltung Ihrer Arbeitszeit sowie Ihre Freizeit haben. Diese Entscheidung sollte daher wohlüberlegt sein.
Welche Praxisform für Sie am besten geeignet ist, hängt zunächst einmal davon ab, ob Sie Ihre künftige Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt allein (in einer Einzelpraxis) oder in einer Gemeinschaft mit anderen Ärzten ausüben möchten.
Praxis- und Kooperationsformen die Ihnen zur Verfügung stehen:
- Einzelpraxis
- Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
- Praxisgemeinschaft
- Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

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Rechtsform wählen
Ist die Entscheidung für eine geeignete Praxisform getroffen worden, folgt im nächsten Schnitt die Frage nach der passenden Rechtsform. Bei der Gründung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis ist die Wahl der Rechtsform eine überaus wichtige Überlegung. Immerhin müssen dabei sowohl steuerliche wie auch haftungsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden.
Abhängig von der gewählten Praxisform stehen insbesondere:
- Einzelunternehmen (Freiberufler)
- die GbR
- die PartGG
- die GmbH
- die UG
zur Verfügung.
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Ablauf der Gründung Ihrer Arztpraxis
Schritt 1 - Kostenfreie Erstberatung
Wir beraten Sie im ersten Schritt zur Wahl der richtigen Rechtsform für Ihre Arztpraxis.
Schritt 2 - Anwaltliche Gründungsberatung
Sie erhalten eine ausführliche Gründungsberatung. Wir erstellen außerdem Ihren individuellen Gründungsplan.
Schritt 2 - Anwaltliche Gründungsberatung
Schritt 3 - Erstellung des Gesellschaftsvertrages
Bei Bedarf sind wir oft dazu in der Lage, Ihren Gesellschaftsvertrag innerhalb von 24 Stunden zu erstellen.
Schritt 4 - Gründung Ihres Unternehmens
Wir tragen Ihre Arztpraxis in das Handelsregister ein und melden sie steuerlich sowie gewerblich an. Sie erhalten darüber hinaus eine anwaltliche Abschlussberatung, in der sie offene Fragen klären können.
Schritt 4 - Gründung Ihres Unternehmens
Eröffnung einer Arztpraxis als Einzelunternehmen (Freiberufler)
Die gängigste Rechtsform bei der Praxisgründung ist, wie schon oben ausgeführt, die Niederlassung in einer Einzelpraxis. Dieser Weg ist auch verhältnismäßig einfach. Da Freiberufler nicht als Gewerbebetreibende gelten, entfallen Gewerbesteuer und andere Abgaben. Außerdem sind die steuerrechtlichen Pflichten relativ gering: eine doppelte Buchführung ist nicht notwendig, stattdessen wird zur Gewinnermittlung eine einfache Einnahmeüberschussrechnung als ausreichend angesehen.
Allerdings birgt die Wahl der Rechtsform eines Einzelunternehmens auch einige Nachteile – die Haftung. In einer Einzelpraxis haftet nämlich der/die Praxisinhaber/in nicht nur mit dem Geschäftsvermögen, sondern auch mit dem Privatvermögen. Diese Rechtsform ist also dann empfehlenswert, wenn wenige bis keine Haftungsrisiken zu erwartet sind.
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Arztpraxis als GbR gründen
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird gemäß § 705 BGB durch die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages gegründet. Dabei wird vorausgesetzt, dass mindestens zwei Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Aus diesem Grund eignet sich eine GbR hervorragend für eine Praxisgemeinschaft. Auf für die Einrichtung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist die GbR eine zulässige Rechtform.
Die Vorteile eines Freiberuflers bleiben auch bei der Wahl dieser Rechtsform erhalten – die Gewerbesteuer fällt nicht an und die Ermittlung des zu verteilenden Gewinns erfolgt über eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung.
Bezüglich der Haftung ist die GbR mit der freiberuflichen Tätigkeit in einem Einzelunternehmen vergleichbar: die Gesellschafter haften unbeschränkt mit dem Geschäfts- und Privatvermögen.
Darüber hinaus ist kein offizieller Firmenname wählbar – der Firmenname muss nämlich sämtliche Nachnamen der Gesellschafter und mindestens einen ihrer Vornamen enthalten. Ein weiterer Nachteil kann darin zu sehen sein, dass für sämtliche Rechtshandlungen das Einverständnis aller Gesellschafter vonnöten ist. Damit können Veränderungen der Gesellschafterstruktur problematisch werden.
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Gründung Ihrer Arztpraxis als PartG
Wollen sich mindestens zwei Ärzte für eine Praxisgründung zusammenschließen, kann eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) die richtige Wahl sein. Die recht junge Gesellschaftsform für Arztpraxen wurde speziell für Freiberufler konzipiert. Auch bei den medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ist eine PartG sehr beliebt.
Die Partnergesellschaft ist letztlich wie eine GbR ebenfalls eine Personengesellschaft, allerdings mit besonderen Vorzügen. Der große Unterschied zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht nämlich in der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter. Auch in der PartG haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit dem Betriebsvermögen. Im Haftungsfall wird jedoch das Privatvermögen von unbeteiligten Ärzten geschützt: es haftet nur derjenige, der mit dem Behandlungsfall befasst war. Das private Haftungsrisiko der GbR kann mit dieser Rechtsform also teilweise umgangen werden.
Zudem genießt die Partnergesellschaft auch alle weiteren Vorteile der Freiberufler-GbR (keine Gewerbesteuer, Einnahmenüberschussrechnung). Auch tritt die PartG als eigenständige Gesellschaft auf. Das bedeutet, dass Entscheidungen einfacher getroffen werden können, da sie nicht zwingend von allen Gesellschaftern gemeinsam vorgenommen werden müssen. Insbesondere für Gemeinschaftspraxen ist diese Gesellschaftsform daher oftmals geeigneter. Der Zusammenschluss ist in das elektronische Partnerschaftsregister einzutragen.
Arztpraxis-Gründung als GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) genießt als Unternehmensrechtform in Deutschland ein hohes Ansehen. Seit dem Urteil des BGH von 1993 ist die GmbH auch für Arztpraxen und MVZ als Rechtsform zulässig.
Im Gegensatz zu den vorgenannten Rechtsformen weist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Kapitalgesellschaft einige Besonderheiten auf. Um eine Arztpraxis als GmbH zu gründen, ist zunächst ein gewisser Aufwand erforderlich: die Aufbringung eines Stammkapitals von mindestens 12.500 Euro.
Der wesentliche Vorteil der GmbH als Rechtsform für eine Arztpraxis liegt insbesondere in der Haftungsbeschränkung – die Haftung der Gesellschafter wird grundsätzlich auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt. Zur vollen privaten Enthaftung muss eine Einlage von 25.000 Euro hinterlegt werden.
Diesen Vorzügen stehen jedoch die relativ hohen Kosten entgegen. Zusätzlich ist das Hinzuziehen eines Notars inklusive einer Handelsregister – Anmeldung erforderlich. Auch die steuerlichen und handelsrechtlichen Auflagen dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Denn für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine ordnungsmäßige Buchführung inklusive der Bilanzierungspflicht.
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Arztpraxis-Gründung als UG (haftungsbeschränkt)
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) wurde 2008 als eine Alternative für die englische Unlimited eingeführt und ist nahezu identisch mit der GmbH. Auch die UG bietet den Vorteil der Haftungsbeschränkung.
Ein wesentlicher Unterschied zu der herkömmlichen GmbH liegt in der niedrigen Stammeinlage – die UG kann bereits mit einem Stammkapital von 1,- Euro gegründet werden. Für die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit wird jedoch eine höhere Einlage notwendig sein. Geringer fallen auch die formalen Gründungskosten im Vergleich zu einer klassischen GmbH aus.
Doch genau das geringe Startkapital verleiht der UG (haftungsbeschränkt) im Gegensatz zu einer GmbH einen wesentlich schlechteren Ruf. Sollte Ihnen das notwendige Stammkapital zur Verfügung stehen, wird die Gründung einer Arztpraxis mit der Rechtsform einer GmbH grundsätzlich empfohlen.
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Handelsregistereintrag
Im Handelsregister finden Sie eine Aufzählung aller offiziell angemeldeten Gewerbebetriebe. Handelsregistereintrag ist für Sie eine Voraussetzung, wenn Sie eine Gesellschaft in handelsrechtlicher Form gründen wollen. Hierzu gehören insbesondere:
• UG
• GmbH
• UG & Co. KG
• GmbH & Co. KG
Eine Eintragung wird von unserer Dienstleistung mitumfasst.
So melden Sie Ihre Arztpraxis beim Finanzamt an
Die Praxiseröffnung ist auch beim Finanzamt zu melden. Nach eingehender Prüfung Ihrer Unterlagen, wird Ihnen eine Steuernummer vom Finanzamt ausgestellt. Diese schafft die Grundlage für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs und die Rechnungsstellung. Bei einer Beauftragung übernehmen wir auch gerne diesen Schritt für Sie. Zudem fertigen wir im Bedarfsfall die Eröffnungsbilanz für Ihre Arztpraxis an.

Anmeldung beim Gewerbeamt
Grundsätzlich muss jede Tätigkeit die gewerblicher Natur ist, beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Darunter fallen alle Beschäftigungen, die eigenständig und dauerhaft mit dem Ziel der Gewinnermittlung ausgeübt werden. Bei Ärzten gilt jedoch eine Besonderheit: Sie gelten als Freiberufler, womit Sie nicht unter die Gewerbepflicht fallen. Die Einstufung der Ärzte als Freiberufler, wird damit begründet, dass die Ärzte einer kurativen Tätigkeit nachgehen, die darüber hinaus eine besondere Qualifikation erfordert.
Eine Ausnahme von der Gewerbepflicht-Befreiung besteht aber dann, wenn Sie neben Ihrer heilenden Tätigkeit noch über eine weitere Einnahmequelle verfügen. Diese kann nämlich durchaus der Gewerbepflicht unterliegen. Insbesondere dann, wenn Sie Leistungen oder Produkte anbieten wollen, die über den eigentlichen kurativen Berufsinhalt hinausgehen, z.B. eine Kosmetikberatung, dann ist für die Nebentätigkeit ein Gewerbe zwingend anzumelden. Sollte es auf Ihre Tätigkeit zutreffen, erledigen wir diesen Part im Rahmen unserer Dienstleistung für Sie. Wir machen hierzu einen Notartermin bei einem Notar in Ihrer Nähe ab. Anschließend erfolgt dann die gewerbliche Anmeldung. Erst danach werden Sie offiziell Inhaber Ihrer Arztpraxis.
Meldung an die Ärztekammer
Des Weiteren ist die für Sie zuständige Ärztekammer von der Praxiseröffnung zu informieren.
Folgende Unterlagen sind zu nennen bzw. müssen beigefügt werden:
• Praxisadresse
• geplantes Datum der Eröffnung
• Gebietsbezeichnung der ärztlichen Tätigkeit
• geplante Sprechstundenzeiten
• Approbationsurkunde
• Bescheinigung über den Wohnsitz
• Zulassung als Vertragsarzt
Meldung an das Gesundheitsamt
Die Gründung einer neuen Praxis muss ebenfalls dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Eine formlose Mitteilung ist dabei ausreichend. Hinzuzufügen ist eine Kopie des Briefes an die Ärztekammer.
Berufsgenossenschaft
Sie sind zudem verpflichtet, sich bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft registrieren zu lassen. Berufsgenossenschaften leisten als Unfallversicherungsträger einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz.
Berufsverbände für Ärzte
Es ist für Sie als Arzt auch empfehlenswert, sich einem Berufsverband anschließen. Berufsverbände vertreten Ihre Interessen in der Öffentlichkeit und können damit einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg Ihrer Arztpraxis beisteuern. Hervorzuheben ist unter anderem der BVÖGD, der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V.
Arztregistereintragung
Um als Vertragsarzt tätig zu werden, ist ein Eintrag in das Ärzteregister zwingend erforderlich. Der Beantragung der Zulassung sind unter anderem Ihre Geburtsurkunde, Approbation und die Bescheinigungen über ärztliche Tätigkeiten beizulegen.
Anmeldung beim TÜV
Solltet Geräte in der Praxis aufgestellt werden (z.B. Röntgengeräte), müssen diese eventuell vom TÜV abgenommen werden.
Arztpraxis gründen – Voraussetzungen
Für die Niederlassung als Arzt gibt es einige Bedingungen, deshalb sollte mit der Planung ungefähr ein Jahr vor der geplanten Eröffnung begonnen werden.
Um gesetzlich versicherte Patienten behandeln zu dürfen, benötigt jeder Arzt eine Zulassung als Vertragsarzt. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, haben alle approbierten Ärzte einen Anspruch auf die kassenärztliche oder kassenzahnärztliche Zulassung. Die erste Voraussetzung ist, wie oben bereits ausgeführt, der Arztregistereintrag.
Um in das Ärzteregister eingetragen zu werden, müssen Sie zunächst Ihre Approbation als Arzt vorlegen. Darunter versteht man die Genehmigung zur Berufsausübung von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Tierärzten und Psychotherapeuten. Die Approbation selbst dient als Berechtigung zur vollständigen und uneingeschränkten Tätigkeit als Arzt, ermöglicht also die Behandlung der Privatpatienten und den so genannten Selbstzahlern. Die Erteilung der Approbation orientiert sich an den Approbationsordnungen. Die zuständige Behörde finden Sie hier: Liste der Approbationsbehörden. Voraussetzung für die Approbation sind wiederum ein erfolgreich abgeschlossenes Medizinstudium und die bestandene ärztlichen Prüfung.
Ein weiteres Kriterium für die Aufnahme ins Arztregister, ist der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung in einem Fachgebiet, z. B. eine fachärztliche Weiterbildung als Facharzt für Chirurgie, Orthopädie, Allgemeinmedizin, Innere Medizin, usw.
Schließlich ist auch die Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit maßgebend. Dabei spielen die bisherigen beruflichen Erfahrungen eine gewichtige Rolle, ebenso das polizeiliche Führungszeugnis sowie geistige Mängel, wie z.B. Rauschgift- oder Trunksucht.
Zum Erhalt einer Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist ein schriftlicher Antrag an den Zulassungsausschuss erforderlich. Die Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Regelung des Sozialgesetzbuches V und der Zulassungsverordnung der Ärzte. Sollte diese positiv ausfallen, wird eine Bewilligung erteilt.
Über die Hälfte aller Leistungen dürfen von Vertragsärzten erst nach Erteilung einer schriftlichen Genehmigung erbracht und abgerechnet werden. Es empfiehlt sich diese zusammen mit dem Antrag auf Zulassung einzureichen. Für die Genehmigung müssen besondere Qualitätsanforderungen nachgewiesen werden, welche von der kassenärztlichen Vereinigung beurteilt werden. Dazu gehören fachliche, organisatorische und apparative Qualitätsmerkmale in der Arztpraxis.
Bereits vor der Gründung Ihrer Arztpraxis sollten Sie einen gut durchdachten Businessplan aufstellen. Dieser dient der Ausarbeitung des Geschäftskonzepts und einer realistischen Einschätzung des geplanten Vorhabens.
Aspekte wie:
- Markt- und Wettbewerbsanalyse
- Zielgruppe
- Standort
- Dienstleistungsangebot
- Werbung
- Budget
werden dort aufgeschlüsselt.
Darüber hinaus ist der Businessplan die Basis für Förderungen und den Bankkredit.
Folgende Kosten sollten dabei erfasst werden:
- Gründungskosten
- Verwaltungskosten
- Anschaffungskosten für die medizinischen Geräte, Einrichtung und Material
- Kosten für die Umbaumaßnahmen
- Lohnkosten
- Kosten für Versicherungen
- Steuern
- Betriebskosten (Miete, Heizung, Strom, EDV)
Die Wahl des Standorts ist eine der wichtigsten Entscheidungen bei einer Praxisgründung. Eine Standortanalyse ist sowohl für das Wohlbefinden der Patienten und Mitarbeiter als auch für den finanziellen Erfolg der Praxis unumgänglich. Diese bezieht sich auf die Lage der Praxis und die nähere Umgebung, gewährt Auskunft über Standortkriterien wie die Altersstruktur der Bevölkerung und ihre Kaufkraft.
Gute Verkehrsanbindung und Parkplätze sind besonders hervorzuheben. Die Räumlichkeiten selbst sollten barrierefrei – ohne Stufen oder mit einem Aufzug zugänglich sein. Einen positiven Effekt bieten zudem ein offener, freundlicher Empfangsbereich, moderne (behindertengerechte) Sanitäreinrichtungen und zeitgemäß gestaltete Sprechzimmer.
Bei einer Praxisübernahme haben Sie bestenfalls die Möglichkeit die Belegschaft mit zu übernehmen. Eine andere Situation gestaltet sich bei einer Neugründung: hier müssen sich das komplette Personal für Ihre Praxis erst einmal finden. Und der Aufwand ist nicht zu unterschätzen – von der Empfangsdame, bis hin zur Arzthelfern und Praxisassistenten – darüber müssen Sie sich einen guten Überblick verschaffen und die Personalkosten mit einplanen.
Vor der Praxisgründung sollten Sie sich schon dem Thema Marketing widmen. Nachdem die Praxis eingerichtet wurde, geht es zunächst um die Bekanntmachung der Praxiseröffnung. Hier sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die zukünftigen Patienten über die neue Praxis zu informieren. Sie sind als Arzt verpflichtet, vor der Arztpraxis ein Schild anzubringen. Dieser soll der Information der Bevölkerung dienen, muss also alle relevanten Angaben (Name, Facharztbezeichnung, Sprechstunden) enthalten. Bezüglich der Größe und Ausgestaltung des Praxisschilds gibt es in der Berufsordnung für Ärzte ebenfalls einige Regelungen, die beachtet werden müssen. Insbesondere ist hier eine berufswidrige Werbung der Praxis verboten.
Ferner sollten Sie sich um einen professionellen und seriösen Internetauftritt bemühen, der Ihre Kompetenzen, Erfolge, besondere Behandlungsverfahren und Kundenerfahrungen aufzeigt.
Zu einer erfolgreichen Praxisführung gehört ein modernes Praxiskonzept genauso wie ein eigenes Corporate Identity Konzept. Ein gut durchdachtes Corporate Design bezweckt einen Wiedererkennungswert beim Kunden und hilft Ihnen dabei, sich von Ihren Mitbewerbern abzugrenzen. Auch hier müssen die Vorschriften des Gesetzgebers und Grenzen des Werbeverbots für Heilberufe befolgt werden.
Ein Eintrag bei Google Maps ist ebenfalls zu empfehlen. Die dort hinterlegte Bewerbungsoption für Ihre Patienten schafft Transparenz und Vertrauen.
Wenn Sie bestimmte Patienten mit Ihrer Arztpraxis ansprechen wollen, können Sie hierzu eine spezielle Zielgruppe festlegen. Infoprospekte oder Flyer im Wartezimmer der Zielgruppe bringen Ihr Interesse zum Ausdruck.
Arztpraxis gründen – Buchhaltung outsourcen
Oft sind Unternehmen zur Erstellung einer Bilanz und der doppelten Buchführung nach dem HGB verpflichtet. Die Erstellung ist dabei an relativ hohe Anforderungen geknüpft.
Doppelte Buchführung
In der doppelten Buchführung müssen alle Geschäftsvorgänge exakt und zeitnah erfasst werden. Folgende Vorgänge sind in der doppelten Buchführung enthalten:
- Kontierung und Buchung der Ausgangsrechnung,
- Abstimmen der Debitoren-Konten,
- Ausdruck offener Posten,
- Kontierung und Buchung der Eingangsrechnung,
- Abstimmung der Kreditoren-Konten,
- Ausdruck der Verbindlichkeiten,
- Abstimmen der Bestände,
- Kontierung und Buchung der Kasse und
- Kontierung und Buchung der Kontoauszüge.
Outsourcing der Buchhaltung
Damit Sie sich voll auf Ihr Geschäft konzentrieren können, empfehlen wir Ihnen die Auslagerung der Buchhaltung an einen externen Dienstleister. Sie gewinnen dadurch nicht nur mehr Zeit, sich um Ihre Patienten zu kümmern, auch erhalten Sie einen Überblick über Ihre Finanzen. Zudem wird Ihnen die Haftung für die ordnungsgemäße Buchführung vom externen Dienstleister abgenommen.
Unsere zahlreichen Erfahrungen haben gezeigt, dass das Outsourcing der Buchhaltung wesentliche Vorteile mit sich bringt. Sie müssen sich nicht mehr mit den zeitaufwändigen Formalitäten befassen und haben einen Experten an Ihrer Seite, der für Ihre Rechtssicherheit sorgt.
Minimierung des Verwaltungsaufwands
Überblick Ihrer Finanzlage
Auslagerung der Haftung

Arztpraxis gründen – Finanzierung
Die Gründung einer Praxis beläuft sich im Durschnitt auf etwa 112.000 Euro. Eine Praxisübernahme ist oftmals deutlich teurer. Wenige junge Ärzte und Zahnärzte verfügen dafür über ausreichend eigenes Kapital. Zur Finanzierung Ihrer Arztpraxis werden Sie also in den meisten Fällen auf Fremdkapital angewiesen sein. Hierzu sollte eine gut durchdachte Finanzierungsplanung erstellt werden, die alle Faktoren wie das Eigenkapital und Sicherheiten, die Auswahl des Finanzierungspartners, sowie öffentliche Förderungs- und Finanzierungskonzepte mit einbezieht.
Die gängigste Form der Praxisfinanzierung ist die Kreditfinanzierung durch eine Bank. Angesichts der derzeit herrschenden Niedrigzinsphase wird gerne auf das Festzinsdarlehen zurückgegriffen. Da das wirtschaftliche Risiko einer Niederlassung als Mediziner relativ gering ist, sehen sich neben den klassischen Finanzierungspartner für Ärzte und Zahnärzte, der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank), inzwischen fast alle Großbanken, Volksbanken und Sparkassen der Finanzierung von Arztpraxen aufgeschlossen. Sollte jedoch wider Erwarten etwas schief gehen, kann es für Sie als Gründer sehr teuer werden. Sie haften für die Verbindlichkeiten des Kredits – unabhängig von Ihrer Gesellschaftsform – nämlich mit Ihrem privaten Vermögen. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, auch andere Finanzierungsmodelle in Betracht zu ziehen.
An dieser Stelle kann die Fremdfinanzierung durch einen Investor die sinnvollere Option sein. Durch einen Beteiligungsvertrag wird der rechtliche Rahmen festgelegt, der die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und dem Investor regelt.
Die typischen Beteiligungsformen sind:
- Die Beteiligung als Gesellschafter der UG oder GmbH
- Die Beteiligung als Kommanditist der UG/GmbH & Co. KG
- Die atypische stille Beteiligung
- Die typische stille Beteiligung
- Das partiarische Darlehen
Ziele des Beteiligungsvertrags:
Der Beteiligungsvertrag bestimmt das geschäftliche Verhältnis zwischen Investor und Unternehmen und eröffnet in der Regel auch die Möglichkeit weiterer Beteiligungen in der Zukunft. Damit Sie von dieser Beteiligungsform gut profitieren können, ist es bedeutend, dass der Beteiligungsvertrag möglichst vorteilhaft bezüglich Ihrer Finanzierung ausgestaltet wird. Insbesondere sollte der Ein- und Austritt des Investors aus dem Unternehmen geregelt sein. Mit einem detaillierten Beteiligungsvertrag können Sie zukünftig entstehenden Rechtstreitigkeiten ausweichen.
Gerne stehen wir Ihnen mit unserer anwaltlichen Expertise bei der rechtssicheren und lückenlosen Erstellung des Beteiligungsvertrags zur Seite. Wir übernehmen alle Schritte der Vertragsgestaltung für Sie — und das zum Festpreis.
Darüber hinaus kann das Finanzierungskonzept auch durch Leasing- oder Mietkauf ergänzt werden. Beide Finanzierungsformen bieten sich vor allem hinsichtlich der Ausstattung der Praxis an, so können z.B. teure Diagnosegeräte angeschafft werden.
Ebenso wie gewerbliche Unternehmen können auch Arztpraxen bei Ihrer Existenzgründung durch öffentliche Fördermittel unterstützt werden. Insbesondere die Programme der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), der Landesförderinstitute sowie der Bürgschaftsbanken der Bundesländer können für Sie interessant sein.

Arztpraxis gründen – Marke anmelden
Um Ihre neue Arztpraxis vor Konkurrenten und Nachahmungsversuchen zu schützen, könnte es ratsam sein, eine Marke anzumelden.
Eine Marke schafft starkes Vertrauen. Durch eine eigene Marke wird Ihre Praxis automatisch als kompetenter erachtet, die Patienten erfragen mehr Wahlleistungen, zu denen Sie spezifische Informationen bereitstellen. Dabei können Sie sowohl Ihren Unternehmensnamen als auch einzelne Dienstleistungen oder sogar Produkte markenrechtlich schützen lassen.
Sie gewinnen aufgrund der professionellen Marke einen Wiedererkennungswert und ein Alleinstellungsmerkmal und schaffen auf diese Weise eine Corporate Identity für Ihr Unternehmen.
Sie haben in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eine deutsche oder eine europäische Marke anzumelden.
Ablauf der Markenanmeldung
Schritt 1
Kostenfreie Erstberatung
Wir wählen in einem kostenlosen Erstgespräch die passende Marke für Sie aus.
Schritt 2
Prüfung der Eintragungsfähigkeit
Im nächsten Schritt wird überprüft, ob die Marke auch in das jeweilige Register eingetragen werden kann. Dazu wird eine Bekanntheitsschutzprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser wird auch eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche getätigt.
Schritt 2
Schritt 3
Eintragung der Marke in das Markenregister
Zuletzt wird die Marke in das jeweilige Markenregister eingetragen. Jetzt ist Ihre Marke für die nächsten zehn Jahre geschützt. Der Zeitraum kann auch beliebig oft verlängert werden.
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Deutsche Marke für Ihre Arztpraxis anmelden
Mit der Anmeldung einer deutschen Marke steht Ihnen ein zehnjähriger Markenschutz auf dem gesamten Gebiet der BRD zu. Ab dem Zeitpunkt können Sie sich gegen Rechtsverstöße gegen Ihr Markenrecht in ganz Deutschland juristisch zur Wehr setzen.
Die Anmeldung einer deutschen Marke ist dann sinnvoll, wenn Ihre Patienten im Wesentlichen in Deutschland wohnen.
Europäische Marke für Ihre Arztpraxis anmelden
Sollte Ihre Praxis auch Patienten aus anderen EU Ländern zugänglich sein, bietet es sich an, bereits bei der Gründung, eine EU Marke zu wählen. Durch die Anmeldung einer europäischen Marke genießen Sie nämlich Markenschutz in allen Mietgliedstaaten der Union, und zwar auch für 10 Jahre.
Arztpraxis gründen — negative Bewertung auf Google & Co. löschen
Der Ruf Ihrer Praxis ist eine Grundvoraussetzung für Ihren unternehmerischen Erfolg.
Durch Online-Portale wie:
- Google,
- Jameda,
- Yelp,
- Facebook,
- Proven Expert,
- MyHammer
und viele weitere Portale, können sich (vermeintliche) Patienten im Internet Ihren ersten Eindruck über Ihre Arztpraxis verschaffen und selbst Bewertungen abgeben.
- 9 von 10 Kunden orientieren sich an Bewertungen im Internet, wenn sie nach einem Produkt oder einer Dienstleistung recherchieren (Splendid Research – Online-Bewertungsportal Monitor 2019).
- 92 % aller Suchanfragen werden in Deutschland über die Google-Suche vorgenommen (Statista vom 16.10.2018).
Doch nicht jede Bewertung entspricht den Tatsachen oder ist gerechtfertigt, häufig spiegelt Sie nur das persönliche Empfinden des Kunden wieder. Bei negativen Bewertungen Ihrer Praxis sollten Sie deshalb immer prüfen, ob die Bewertung gelöscht werden kann.
So können Sie negative Bewertungen im Internet löschen lassen
Nicht jede Bewertung im Internet ist rechtmäßig und muss von Ihnen hingenommen werden. Gegen unrechtmäßige Bewertungen Ihrer Arztpraxis können Sie deshalb rechtlich vorgehen.
Eine Bewertung ist dann zu löschen, wenn sie eine dieser drei Kriterien erfüllt:
- unwahre Tatsachenbehauptung: Der Inhalt der Bewertung entspricht nicht den Tatsachen. Dies ist auch dann der Fall, dass der Bewertende gar kein Patient von Ihnen war.
- Beleidigung oder andere strafrechtlich relevante Bewertung: der User verfasst eine Bewertung, die Ihre Schmähung zum Vordergrund hat. Hierzu gehört die Verwendung von Schimpfwörtern.
- Fake Bewertung: Es existieren zahlreiche Fake-Accounts im Internet, die lediglich das Ziel verfolgen, schlechte Bewertung abzugeben. Dahinter verstecken sich nicht selten Ihre Konkurrenten, die Ihre Praxis schlecht darstellen lassen wollen. Auch diese Bewertungen sind seitens des Portals zu löschen.
Im Rahmen unserer anwaltlichen Dienstleistungen bieten wir unseren Kunden an, die Löschung einer unrechtmäßigen Bewertung in die Wege zu leiten.
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Ablauf der Löschung einer schlechten Online-Bewertung
Schritt 1
Sichtung der Unterlagen
Wir benötigen den Text Ihrer schlechten Bewertungen mit der entsprechenden Internetadresse und Ihrer Beschreibung des Sachverhaltes. Diesen können Sie uns einfach per E-Mail an unternehmer@anwalt-kg.de zukommen lassen. Sie können auch über unser Kontaktformular an uns herantreten oder uns im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung anrufen.
Schritt 2
Kostenlose Erstprüfung
Im nächsten Schritt prüfen wir kostenlos, wie hoch die Erfolgsaussichten zur Löschung der Bewertung sind. Das Ergebnis teilen wir Ihnen schnellstmöglich mit. Auf dieser Grundlage können Sie entscheiden, ob Sie uns mit der Entfernung der Bewertung beauftragen möchten.
Daraufhin wenden wir uns mit einem sogenannten notice-and-take-down-letter an das Bewertungsportal. Für Sie wird pro Bewertung ein einmaliges Pauschalhonorar fällig.
Schritt 2
Schritt 3
Löschung der Bewertung
Im Normalfall wird die Bewertung bei Vorliegen guter Erfolgsaussichten seitens des Portals gelöscht.
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Hinweis
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).








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