• Bei Ausgliederung erfolgt keine Gesamtrechtsnachfolge

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Bei Ausgliederung erfolgt keine Gesamtrechtsnachfolge

Mit einer Ausgliederung nach dem so genannten Umwandlungsgesetz  (§ 123 Abs. 3 UmwG) ist keine Gesamtrechtsnachfolge verbunden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und ist damit der Rechtsauffassung des BGH gefolgt.

Ein Rechtsträger kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern,

  • zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder aber
  • zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger.

Dies erfolgt gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers  an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

Bei der Ausgliederung, so das Gericht,  finde  allerdings keine Übertragung des gesamten Vermögens statt. Sie ermögliche es lediglich, statt der einzelnen Übertragung von Vermögensgegenständen mehrere auf einmal  zu übertragen. Obwohl es sich um eine Summe von Gegenständen handle, werde der Akt als Einzelübertragungen gewertet, nicht als Gesamtrechtsnachfolge.

Deshalb, so der Bundesfinanzhof, könne der übernehmende Rechtsträger  gegen einen Steuerbescheid an den übertragenden Rechtsträger nicht klagen. Nach § 45 der Abgabenordnung gingen bei Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über, andernfalls aber nicht.

Bundesfinanzhof, Az. X B 70/22

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.