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Betriebsprüfung und Mitwirkungspflicht bei Freiberuflern

In einer Entscheidung des BFH wurde das Recht des Finanzamts, nicht aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Zuge einer Betriebsprüfung von Freiberuflern anzufordern, näher beleuchtet.

Inwiefern kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung heranziehen, lautete die zentrale Frage.

Wir geben einen Überblick über die Entscheidung und Tipps für Steuerpflichtige.

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Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

Betriebsprüfung und Mitwirkungspflicht bei Freiberuflern

In einer Entscheidung des BFH wurde das Recht des Finanzamts, nicht aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Zuge einer Betriebsprüfung von Freiberuflern anzufordern näher beleuchtet. Inwiefern kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung heranziehen, lautete die zentrale Frage.

1. Kernpunkte der Ermessensentscheidung durch das Finanzamt

Grundsätzlich kann das Finanzamt, basierend auf § 200 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO, von einem freiberuflichen Steuerpflichtigen die Herausgabe nicht aufbewahrungspflichtiger Unterlagen – wie z.B. Kontoauszüge – verlangen. Dieser Anforderung liegt eine Ermessensentscheidung zugrunde. Das bedeutet, die Finanzbehörde hat eine gewisse Freiheit bei ihrer Entscheidung, allerdings muss sie die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens wahren.

Das Gericht prüft in solchen Fällen, ob die Finanzbehörde das ihr gewährte Ermessen richtig und im Sinne des Gesetzeszwecks (§ 5 AO) angewandt hat. Hierbei sollte beachtet werden, dass die Frage, ob ein Ermessensfehler vorliegt, nicht generell beantwortet werden kann und somit normalerweise nicht zu einer Revision führt.

2. Besondere Umstände bei der Mitwirkungspflicht

In manchen Fällen kann es allerdings Umstände geben, die es der Finanzbehörde verbieten, den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO heranzuziehen. Im vorliegenden Fall argumentierte die Klägerin, dass sie als Heilpraktikerin mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Umsätzen nicht zur Aufbewahrung von Kontoauszügen eines gemischt genutzten Kontos verpflichtet sei.

Die Klägerin wurde jedoch vom Bundesfinanzhof korrigiert: Auch wenn kein Aufbewahrungszwang bestehe, könne die Finanzbehörde die Vorlage solcher Unterlagen verlangen. Die Grundlage dafür sei § 200 Abs. 1 Satz 2 AO, der keine solchen Einschränkungen enthalte. Das bedeute, selbst wenn der Steuerpflichtige nicht verpflichtet sei, bestimmte Unterlagen aufzubewahren, könne das Finanzamt diese trotzdem anfordern, sofern sie existierten.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. April 2022 – VIII B 42/21

3. Tipps für Steuerpflichtige

Sollten Sie als freiberuflich Tätiger in eine ähnliche Situation geraten, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. Auch wenn Ihnen keine Aufbewahrungspflicht bekannt ist, bedeutet das nicht, dass Sie von der Herausgabepflicht befreit sind. Die KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei steht Ihnen  kompetent zur Seite, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten im vollen Umfang kennen.

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