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Bewertungsportal muss Kundenkontakt prüfen
Wenn der Betroffene allerdings behauptet, der Verfasser der Bewertung sei überhaupt nie Kunde bei ihm gewesen, so stellt sich die Frage, wer was darzulegen hat.
Der BGH hat jetzt in einem Urteil klar dazu Stellung bezogen. Wenn ein Bewerteter behaupte, eine schlechte Bewertung auf einem Portal sei gar nicht von einem seiner Kunden verfasst worden, müsse das Portal in der Regel das Gegenteil nachweisen, so die Richter
Die Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, reiche grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, etwa einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Kundenkontakts, sei der Bewertete gegenüber dem Portal grundsätzlich nicht verpflichtet.
Dies gelte selbst dann, wenn für einen Kundenkontakt sprechende Angaben vorlägen, da der Bewertete die Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Kontakt nicht sicher feststellen könne. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Kundenkontakts bedürfe es nur dann, wenn sich die Identität des Bewerters für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergebe, so der BGH.
Der zugrundeliegende Fall
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Ferienpark mit einem Online-Reiseportal gestritten. Nutzer des Portals konnten nach Angabe ihrer E-Mailadresse Hotels buchen und bewerten. Nach den Nutzungsrichtlinien des Portals durften Leistungen nur bewertet werden, wenn sie auch in Anspruch genommen wurden. Die Bewertungen wurden nur mit Vornamen oder Initialen der angeblichen Gäste veröffentlicht.
Nachdem der Ferienpark mehrere negative Bewertungen unter Namen wie “Sandra”, “Nadine”, “M und S” oder “Sven” mit dem Hinweis rügte, sie seien nicht von tatsächlichen Gästen abgegeben worden, weigerte sich das Portal, weitere Nachforschungen bei seinen Usern anzustellen. Es verwies u.a. darauf, es sei schließlich gästespezifisches Sonderwissen in den Bewertungen zum Ausdruck gekommen, es seien z.B. Fotos der Anlage hochgeladen und Räumlichkeiten beschrieben worden. Das Hotel, so die Argumentation des Portals, hätte deshalb vorbringen müssen, warum trotzdem keine Gästeeigenschaft der Bewerter bestanden haben solle.
Der BGH sah dies anders (Urt. v. 27.08.2020, Az. 15 U 309/19). Die Rügen des Ferienparks hätten eine Prüfpflicht des Portals ausgelöst, der dieses nicht nachgekommen sei. Das Portal habe jede Nachfrage bei seinen Nutzern verweigert. Es sei daher davon auszugehen, dass den angegriffenen Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liege.
Die Beanstandungen des Ferienparks, den Bewertungen der Nutzer liege kein Gästekontakt zugrunde, seien hinreichend konkret gewesen. Zu weitergehenden Angaben, weiteren Darlegungen und insbesondere einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts sei der Bewertete gegenüber dem Portal grundsätzlich nicht verpflichtet.
Dies gelte nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthielte und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich sei, sondern selbst dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben (Fotos, Beschreibung von Hotelleistungen) vorlägen. Denn der Bewertete könne diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen.
Einer näheren Begründung der Behauptung, die Bewerter seien keine Gäste gewesen, so das Urteil, hätte es nur bedurft, wenn sich die Identität der Bewerter für den Ferienpark ohne Weiteres aus der Bewertung ergeben hätte, was hier aber nicht der Fall gewesen sei.
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