• Bewertungensportal muss Kundenkontakt nachweisen

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BGH: Bewertungensportal muss Kundenkontakt nachweisen

Wenn ein Unternehmen behauptet, eine schlechte Bewertung auf einem Portal sei von jemandem verfasst worden, der gar nicht bei ihm Kunde  war, so ist ist es i.d.R. Sache des Bewertungsportals, das Gegenteil darzulegen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Negative Bewertungen auf Internet-Portalen können dem Ansehen – und damit auch dem Geschäftserfolg – eines Unternehmens beträchtlich schaden. Gegen unerlaubte Bewertungen können Betroffene allerdings rechtlich vorgehen; insbesondere gegen nicht von der Meinungsfreiheit geschützte Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Meinung ohne Tatsachenbasis

Einen Unterfall davon stellen Bewertungen ohne Tatsachenbasis  dar, die z.B. von  Personen verfasst wurden, zu denen niemals wirklich ein Kundenkontakt bestand.

Eine Meinung muss ihre Grundlage stets in einem wirklichen Vorkommnis haben. Hat beispielsweise ein Bewerter nie von einem Unternehmen Waren gekauft, Dienstleistungen erhalten usw., so kann er sich hierzu auch keine Meinung bilden.

Das Unternehmen braucht sich also nicht bewerten zu lassen, wenn der Bewerter niemals sein Kunde, Mandant oder Patient gewesen ist. Meinungen ohne Tatsachenbasis sind verboten und müssen vom Portal  gelöscht und entfernt werden.

Prüfpflichten der Portale

Portalbetreiber haben Beiträge ihrer Nutzer vor der Veröffentlichung allerdings grundsätzlich nicht generell auf Rechtsverletzungen zu prüfen.

Tätig werden müssen sie nur, wenn sie auf mögliche Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht und mit Tatsachen konfrontiert werden, die richtig oder falsch sein können. Die Beanstandungen des Bewerteten müssen dazu so konkret gefasst sein, dass sie unschwer den Schluss auf eine Rechtsverletzung zulassen.

Kennt das Portal den Verfasser der Bewertung, so hat es von ihm dann dazu zunächst eine  Stellungnahme einzuholen. Bleibt diese aus. hat es die Bewertung  zu löschen. Erfolgt hingegen eine fundierte Stellungnahme des Verfassers, die Zweifel an den Beanstandungen aufkommen lässt, so hat der von der Bewertung Betroffene seinerseits Nachweise für die behauptete Rechtsverletzungen vorzulegen.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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