• BFH zur Betriebsaufgabe

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Bundesfinanzhof zur Unternehmensauflösung und Betriebsaufgabe

Grundzüge der Betriebsaufgabe

In vielen Fällen können Unternehmensentscheidungen komplexe juristische Fragen mit sich bringen. Ein gutes Beispiel dafür ist die Betriebsaufgabe. Wenn Sie als Unternehmer den Entschluss fassen, Ihren Betrieb zu beenden, sollten Sie einige wesentliche Aspekte beachten:

  1. Die Entscheidung, den Betrieb aufzulösen, manifestiert sich durch klare, objektive Schritte, wie etwa das Stoppen der Hauptgeschäftsaktivitäten oder das Verkaufen essenzieller Geschäftsvermögenswerte.
  2. Selbst ohne eine formelle Erklärung zur Betriebsaufgabe kann eine solche Aufgabe in bestimmten Situationen als solche betrachtet werden.
  3. Es reicht nicht aus, nur den Willen zur Betriebsaufgabe zu äußern, insbesondere wenn tatsächliche Gegebenheiten darauf hindeuten, dass die Geschäftstätigkeit nur vorübergehend eingestellt wird.
Der gerichtliche Vergleich

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

Die Bedeutung tatsächlicher Vorgänge

Tatsächliche Handlungen haben Vorrang vor einfachen Absichtserklärungen. Wenn etwa ein Unternehmen wesentliche Vermögenswerte verkauft, die für den Geschäftsbetrieb notwendig sind, und der Betrieb endgültig eingestellt wird, wird angenommen, dass die verbleibenden Vermögenswerte zum Privatvermögen gehören. Dies gilt selbst dann, wenn keine ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe abgegeben wurde.

Konkurs und Insolvenz

Die Rolle eines Konkurs- oder Insolvenzverwalters sollte nicht übersehen werden. Wenn dieser alle wesentlichen Geschäftsvermögenswerte verkauft, wird dies auch als Betriebsaufgabe betrachtet, unabhängig von einer ausdrücklichen Erklärung.

Besonderheiten bei stillen Gesellschaften

Wenn Sie sich mit der Form der atypisch stillen Gesellschaft auseinandersetzen, gibt es spezifische Regelungen zu beachten. Solch eine Gesellschaft kann gemäß § 726 BGB aufgelöst werden, wenn ihr Hauptziel nicht mehr erreicht werden kann. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn die Geschäftsaktivitäten nicht nur vorübergehend eingestellt werden. Interessanterweise erfordert die Auflösung einer (atypischen) stillen Gesellschaft keine zusätzliche Liquidation, da zwischen dem Geschäftsinhaber und dem stillen Gesellschafter lediglich vertragliche Beziehungen bestehen.

Unser Tipp für Sie

Die Kraus Ghendler Anwaltskanzlei empfiehlt dringend, sich vor wesentlichen Unternehmensentscheidungen professionellen juristischen Rat einzuholen, insbesondere in einem so komplexen Bereich wie dem Unternehmensrecht. Unsere Kanzlei, spezialisiert auf Unternehmensrecht, hat bereits zehntausende solcher Fälle betreut und kann Sie umfassend beraten.

Urteil vom 23. März 2023; Aktenzeichen: IV R 8/20 (IV R 7/17). E

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