Urteil im Black Friday Streit: Marke muss gelöscht werden
Das Landgericht Berlin hat die Marke „Black Friday“ mit Urteil vom 15. April 2021 (Az. 52 O 320/19) für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Zur Begründung hieß es, die Marke sei für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen benutzt worden.
Die Bezeichnung „Black Friday“ sei zwar zur Werbung für Rabattaktionen eingesetzt worden. Eine solche Verwendung sei aber nicht markenmäßig, sondern nur beschreibend. Rein beschreibende Verwendungen stellten keine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung einer Marke dar.
Sobald das Urteil rechtskräftig ist, muss die Marke aus dem Markenregister gelöscht werden. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.
Inhalt dieser Seite:
- Hintergrund
- Teillöschung wegen Freihaltebedürfnisses
- Verfall wegen Nichtnutzung
- Unsere Prinzipien
- Fragen
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
Hintergrund des Rechtsstreits
Seit 2013 besteht ein Schutz für die Black Friday-Wortmarke in Deutschland. Der Markeninhaber aus Hong Kong hatte die ausschließlichen Nutzungsrechte an eine österreichische GmbH abgetreten, die den Begriff in Deutschland als einzige nutzen durfte.
Für Händler und Online-Shops, die den Begriff „Black Friday“ für Rabattaktionen, zu Werbe- und Marketingzwecken usw. verwendeten, hagelte es danach Abmahnungen durch die Markeninhaberin. Sie alle durften die Bezeichnung nur nutzen, so die Argumentation der Markeninhaberin, wenn eine entsprechende Lizenz-Vereinbarung mit ihr abgeschlossen worden sei. Einige wehrten sich daraufhin mit Klagen.
Teillöschung wegen Freihaltebedürfnisses
Anfang 2020 wurde zunächst eine Teillöschung der Marke erreicht. Das Bundespatentgericht entschied, dass die umstrittene Wortmarke „Black Friday“ für einige Dienstleistungen nicht schutzfähig sei und für diese gelöscht werden müsse. Zur Begründung hieß es, es bestehe insofern ein Freihaltebedürfnis für den Begriff „Black Friday“.
Ein Zeichen wie „Black Friday“, soweit es als Schlagwort für eine Rabattaktion stehe, beschreibe ein Merkmal der genannten Handelsdienstleistungen und unterliege insoweit einem Freihaltebedürfnis und dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Eine solche Prognose als zukünftiges Schlagwort für eine Rabattaktion habe 2013, zum Zeitpunkt der Markenanmeldung, allerdings vernünftigerweise nur für Handelsdienstleistungen getroffen werden können, die sich auf Werbedienstleistungen und Waren aus dem Elektronikbereich bezogen, befand das Gericht. Nur in diesen Branchen sei die aus den USA stammende Bezeichnung „Black Friday“ im Hinblick auf Rabattaktionen in Deutschland 2013 schon hinreichend bekannt gewesen, sodass Verbraucher überhaupt hiervon Kenntnis genommen hätten.
Verfall wegen Nichtnutzung
Da die Marke „Black Friday“ auch nach dieser Entscheidung für viele andere Waren und Dienstleistungen weiter erhalten blieb, erhob ein Onlineportal eine weitere Klage auf Löschung der Marke wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung vor dem Landgericht Berlin.
Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden. Geschieht dies nicht, so müssen auf Antrag die nicht benutzten Waren und Dienstleistungen gelöscht werden.
Das Gericht entschied, es reiche für eine rechtserhaltende Benutzung nicht aus, dass der Begriff „Black Friday“ irgendwie verwendet werde. Der Begriff müsse vielmehr so verwendet werden, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens verstanden werde. Bei der Marke „Black Friday“ sei eine solche markenmäßige Benutzung für sämtliche angegriffenen Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar.
Das Zeichen „Black Friday“ sei zwar von der Markeninhaberin zur Bewerbung von Rabattaktionen benutzt worden. Eine solche Verwendung sei aber nicht markenmäßig, sondern nur beschreibend. Rein beschreibende Verwendungen stellten aber keine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung einer Marke dar, so das Gericht. Eine markenmäßige Benutzung sei für keine der angegriffenen Waren und Dienstleistungen erkennbar gewesen. Beispielsweise gebe es keine „Black Friday Computerbildschirme“, „Black Friday Geschäfte“ und keinen „Black Friday Online Shop“.
Auch die Verwendung des Begriffs „Black Friday“ in Verbindung mit dem ®-Symbol durch die angebliche ausschließliche Lizenznehmerin der Markeninhaberin und einige Händler ändert nach Auffassung des Gerichts nichts an der beschreibenden Nutzung.
Das Landgericht Berlin hat die Wortmarke deshalb hinsichtlich der noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt.
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