Das Gesetz für faire Verbraucherverträge: was ändert sich?
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Das Gesetz für faire Verbraucherverträge: Was ändert sich?
Überlange Handyverträge, aufgedrängte Verträge am Telefon – das soll bald ein Ende haben.
Die Bundesregierung hat am 16.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge beschlossen. Damit möchte die Bundesregierung die Verbraucher besser vor Knebelverträgen schützen und Ihre Position gegenüber Unternehmer stärken. Dabei geht es konkret um zu lange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen, unerlaubte Telefonwerbung oder dem aufgeschwatzten Stromanbieterwechsel per Telefon.
Was Sie als Unternehmer beachten müssen, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
Warum ein neues Verbraucherschutzgesetz?
Das neue Gesetz soll mehr Fairness beim Abschluss von Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen verschaffen. An dem Gesetzesentwurf wurde seit 2019 gearbeitet und geschliffen – dabei ging es hier im Grunde um die sogenannten „Kostenfallen“ und lange Laufzeiten von Verträgen.
Der Regierungsentwurf befasst sich mit Verträgen, die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Allgemein bekannt ist es, dass solchen Dauerschuldverhältnissen, wie etwa Handy-, Strom-, Streamingdienst- oder Fitnessstudio-Verträgen, meistens lange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen anhaften, die Verbraucher an einem kurzfristigen Wechsel zu einem preisgünstigeren Angebot hindern. Zudem werden solche Verträge bei einer nicht erfolgten Kündigung, häufig um weitere zwölf Monate verlängert. Und schon ist man an einen Vertrag ein zusätzliches Jahr gebunden.

Auch das Problem der unerwünschten Telefonwerbung wurde mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge aufgegriffen. Diese ist für die meisten Verbraucher nicht nur lästig und aufdringlich, sondern führt auch dazu, dass am Ende ein Vertrag abgeschlossen wird, der gar nicht vonnöten wäre.
Inhalt dieser Seite:
- War ein Gesetz für faire Verbraucherverträge notwendig?
- Was ändert sich bezüglich der Vertragslaufzeiten für Verbraucherverträge?
- Werden die Verträge weiterhin automatisch verlängert?
- Welche Kündigungsfristen gelten künftig?
- Können Energielieferverträge weiter telefonisch abgeschlossen werden?
- Was ist noch zu beachten?
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
Was ist neu?
Was ändert sich bezüglich der Vertragslaufzeiten für Verbraucherverträge?
Zunächst sieht der Entwurf eine Verkürzung der Vertragslaufzeit von den genannten Verbraucherverträgen, auf ein Jahr vor. Wer als Unternehmer solche Dienstleistungen oder Waren vertreibt, darf künftig in den AGBs nur noch Laufzeiten von bis zu einem Jahr festsetzen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über eine bindende Vertragslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren wird an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Eine solche Vertragslaufzeitvereinbarung soll nur wirksam sein, wenn dem Kunden zusätzlich auch ein Angebot für die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr unterbreitet wird. Der Preis für das Angebot darf im Monatsdurchschnitt bei maximal 25 % über dem Monatspreis für den Vertrag mit einer längeren Laufzeit liegen.

Dürfen die Verträge automatisch verlängert werden? Und wie sieht es künftig mit den Kündigungsfristen aus?
Ebenfalls soll zukünftig die automatische Vertragsverlängerung beschränkt werden: die Verträge dürfen – sollte keine rechtzeitige Kündigung erfolgen – automatisch nicht mehr um zwölf Monate, sondern maximal nur noch um drei Monate verlängert werden. Danach ist, dem Gesetzesentwurf zufolge, eine automatische Verlängerung bis zu einem Jahr nur noch möglich, wenn Sie den Kunden rechtzeitig auf die bevorstehende Verlängerung seines Vertrages und seine Kündigungsmöglichkeit hinweisen. An dieser stelle wäre eine automatische Kündigungserinnerung empfehlenswert.
Außerdem soll die Kündigungsfrist von drei Monaten auf einen Monat gekürzt werden. Eine Änderung der Regelungen über AGB ist wahrscheinlich. Mögliche Auswirkungen sind vor allem bei § 309 BGB zu erwarten, der Regelungen zu sogenannten Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit enthält.

Dürfen Energielieferverträge künftig weiterhin telefonisch abgeschlossen werden?
Ferner sollen Verbraucher noch besser vor aufgedrängter Telefonwerbung geschützt werden. Zurzeit ist Telefonwerbung nur nach vorheriger Einwilligung des Kunden möglich. Künftig soll Unternehmern eine Dokumentations-, und Aufbewahrungspflicht für diese Einwilligungen auferlegt werden. Der Zweck dieser Maßnahme liegt darin, der Bundesnetzagentur die Verfolgung der unerlaubten Telefonwerbung zu erleichtern.
Zu den Änderungen gehört auch, dass am Telefon abgeschlossene Fernabsatzverträge über Lieferung von Gas oder Strom, künftig „in Textform“, also z.B. als Brief, Fax, oder per E-Mail oder SMS vom Kunden bestätigt werden müssen, Damit soll den Kunden nochmal die Möglichkeit gegeben werden, den Wechsel des Energielieferanten zu überdenken, um Sie vor voreiligen Entscheidungen zu bewahren.

Was wird noch geregelt?
Schließlich beinhaltet der Gesetzesentwurf auch eine neue Regelung bezüglich der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig enthaltenen Abtretungsverbote für Geldansprüche der Kunden gegen Unternehmen. Solche Abtretungsausschlüsse in den AGBs sollen in Zukunft unwirksam sein. Den Verbrauchern soll die Option offen stehen, ihre Geldforderungen gegen Firmen an Dritte abzutreten, wenn sie z.B. selbst eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche vermeiden wollen.
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