Digitalisierungsförderung über die Überbrückungshilfen III beantragen
Investition in Digitalisierung werden jetzt auch über die Corona-Überbrückungshilfen III gefördert. Bezugsberechtigte Unternehmen können dabei einmalig eine Erstattung von bis zu 20.000 Euro erhalten. Die Kosten für die Digitalisierungsmaßnahmen müssen dafür zwischen März 2020 und Juni 2021 angefallen sein.
Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich bei den Leistungen um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021.
Wer kann die Förderung erhalten?
- Die Förderung richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler im Haupterwerb, mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Anspruch auf Überbrückungshilfe III haben.
- Nach den jüngsten Anpassungen sind nur Firmen antragsbefugt, die bis zum 31. Oktober 2021 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Zuvor galt der 30. April 2021 als Stichtag.
- Antragsteller haben zu versichern und darzulegen, dass ihre Umsatzeinbrüche coronabedingt sind
- Sie müssen zudem in einem der Fördermonate einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent erlitten haben.
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
Was wird gefördert?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nennt die förderfähigen Digitalisierungskosten nur beispielhaft. Förderfähig sind u.a. der Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops und Eintrittskosten bei großen Plattformen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Wer z.B. Hardware und Software zur Ermöglichung von Homeoffice anschafft, Zusatzkosten für digitales Marketing hat oder sein Kassensystem wechselt, um digitale Services zu realisieren, hat ebenfalls Aussicht auf eine Förderung. Weiterführende Information erteilt das BMWi.
Wieviel Geld gibt es?
Erstattungsfähige Digitalisierungs-Kosten werden zu dem Anteil ersetzt, mit dem Kosten auch im Rahmen der Überbrückungshilfen III allgemein erstattet werden. Maßgeblich ist damit die Höhe der Umsatzeinbußen gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum 2019.
Bei der Überbrückungshilfe III ist die Förderhöhe der einzelnen Monate gestaffelt :
- Für Monate mit Umsatzeinbrüchen zwischen 30 und 50 %.beträgt sie bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten.
- Bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten können bei Umsatzeinbrüchen zwischen 50 und 70 % angesetzt werden.
- Bei einem Umsatzeinbruch über 70 Prozent können bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten angesetzt werden.
Wird die 30-Prozent-Grenze für einzelne Fördermonate unterschritten, so entfällt der Förderanspruch für den jeweiligen Monat.
Für förderfähige Digitalisierungsmaßnahmen gilt zudem eine Höchstgrenze: Unternehmen können maximal einmalig eine Erstattung von bis zu 20.000 Euro erhalten
Was ist noch zu beachten?
Eine Schlussrechnung muss für die Förderung noch nicht vorliegen, Zwischenrechnungen reichen zunächst aus. Unternehmen haben nach Antragstellung und ggf. Bewilligung aber bis spätestens 30. Juni 2022 eine Schlussabrechnung nachzureichen.
Bei den Anschaffungskosten von IT-Hardware ist außerdem zu beachten, dass sie zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung im Unternehmen auch noch vorhanden sein müssen.
Die Antragstellung erfolgt auch elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform.
Wir übernehmen die rechtliche Begleitung Ihres Unternehmens. Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
Ihr Unternehmensrechts-Team
Andre Kraus
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ahaliya Kapilan
Rechtsanwältin
Oksana Enns
Dipl. Wirtschaftsjuristin
Sara Garcia Corraliza
Rechtsanwältin
und ein Team
von juristischen Beratern, Diplom Juristen und weiteren Rechtsanwälten
Über
Mandate
Über
kostenfreie Dokumentenprüfungen
Über
kostenfreie Erstberatungen
Über
beantwortete Forumsfragen
Beratung vom Rechtsanwalt
✔ GÜNSTIG ✔ SCHNELL ✔ RECHTSSICHER
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Prinzipien
Kostenfreie anwaltliche Erstberatung
Kostenfreie anwaltliche Erstberatung in Ihrer Angelegenheit und Ersteinschätzung Ihres Falls – BUNDESWEIT.
Schnell & einfach
Wir kümmern uns um Ihre AGB Erstellung – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft. Eine Wartezeit oder lange Bearbeitungsdauer sehen wir nicht vor.
Rechtssicherheit
Ihre Rechtssicherheit steht für uns an erster Stelle. Wir erfüllen den anwaltlichen Vorbehalt der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 RDG) und übernehmen die volle anwaltliche Gewähr.
Preistransparenz
Wir begleiten Sie zu einem feststehenden Festpreis – ohne komplexe Gebühren oder indirekt umgelegte Kosten von Vermittlungsportalen.
Spezialisierung
Durch unsere Spezialisierung auf bestimmte Kerngebiete und den Verzicht auf alle anderen Rechtsgebiete bieten wir Ihnen eine besonders hohes Fachniveau zu einem verhältnismäßig geringen Festpreis.
Langfristigkeit
Die Beratung zu Ihrer Vertragserstellung ist unsere Investition in eine langfristige Zusammenarbeit auf den Gebieten des Unternehmens– und Verbraucherrechts.
Sie haben eine Frage zum Thema “Fördermittel”? Wir beantworten sie hier gerne!
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!
Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen
Unsere Mandanten vertrauen uns auch in folgenden Fachgebieten
FIRMA
GRÜNDEN
BEWERTUNG
LÖSCHEN
AGB
ERSTELLEN
Schnellnavigation
Insolvenzrecht
Unternehmensrecht
Kontakt
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
Social Media
Hinweis
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
Guten Tag!
Wir haben ein Hotel und suchen Unterstützung im Bereich Digitalisierungsmaßnahmen.
Bzw der Förderung.
Wir haben soweit alles auf dem neuesten Stand.
Jetzt brauchen wir allerdings Bilder und evtl auch einen Film.
Ist das Thema “Content” auch von der Digitalisierungsförderung abgedeckt?
Könnten Sie deie beantragung für uns übernehmen?
Macht natürlich nur Sinn, wenn Content bewilligt wird.
Ist ja für uns ein ganz wichtiger Teil des digitalen Marketings.
Wir haben übrigens drei Häuser, eines in Hamburg und zwei weitere im Saarland.
Nun haben wir gehört, dass die einmalig 20.000 EUR maximal nur für Hamburg gelten?
Danke und Grüße,
Michael Richter
Sehr geehrteR FragestellerIn,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nennt die förderfähigen Digitalisierungskosten nur beispielhaft. Zusatzkosten für digitales Marketing haben aber grundsätzlich Aussicht auf eine Förderung.
Fragen zu Ihrer konkreten Situation können Sie gerne mit einem meiner Kollegen und Kolleginnen in einem kostenfreien Erstgespräch klären.
Schreiben Sie uns eine E-Mail an unternehmer@anwalt-kg.de oder reservieren Sie sich hier direkt einen Termin zur kostenfreien Beratung
https://anwalt-kg.de/unternehmensrecht/termin/
Viele Grüße