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Digitalisierungsförderung über die Überbrückungshilfen III beantragen

Investition in Digitalisierung werden jetzt auch über die Corona-Überbrückungshilfen III gefördert. Bezugsberechtigte Unternehmen können dabei einmalig eine Erstattung von bis zu 20.000 Euro erhalten. Die Kosten für die Digitalisierungsmaßnahmen müssen dafür zwischen März 2020 und Juni 2021 angefallen sein.

Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich bei den Leistungen um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. 

Wer kann die Förderung erhalten?

  • Die Förderung  richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler im Haupterwerb, mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Anspruch auf Überbrückungshilfe III haben. 
  • Nach den jüngsten Anpassungen sind  nur Firmen antragsbefugt, die bis zum 31. Oktober 2021 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Zuvor  galt der 30. April 2021 als Stichtag.
  • Antragsteller haben zu versichern und darzulegen, dass ihre  Umsatzeinbrüche coronabedingt sind 
  • Sie müssen zudem  in einem der Fördermonate einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent erlitten haben.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.