Geschäftsführer-Arbeitsverhältnis: Weiterführung nach Betriebsübergang
BAG: Geschäftsführer-Arbeitsverhältnis Weiterführung nach Betriebsübergang
Im Falle eines Betriebsübergangs geht das Arbeitsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers, der über einen Arbeitsvertrag verfügt, auf den neuen Arbeitgeber über. Das gilt aber nicht für die Organstellung des Geschäftsführers. Dies geht aus einem Urteil des. Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der zugrundeliegende Fall
In dem zugrundeliegenden Fall war ein Mann über Jahre hinweg bei einer GmbH als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen und hatte dann durch eine bloße Änderung zu seinem Arbeitsvertrag die Geschäftsführung übernommen. Ein – sonst meist üblicher – Dienstvertrag als Geschäftsführer wurde nicht geschlossen.
Nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens führte eine Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe die Geschäfte weiter und übernahm die Betriebsmittel. Der Insolvenzverwalter kündigte dem Geschäftsführer betriebsbedingt. Dieser klagte dagegen und bekam Recht
Das Urteil
Im Falle des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils, so das BAG, habe der neue Arbeitgeber die alten Arbeitsverhältnisse laut § 613a BGB weiter zu führen. Diese Regelung sei hier auch auf den ehemaligen Geschäftsführer anwendbar. Entscheidend sei, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis und nicht um ein Dienstverhältnis handle. Im diesem Fall sei der Geschäftsführer bei einem Betriebsübergang vor einer Kündigung geschützt, wie andere Arbeitnehmer auch.
Der Mann habe folglich einen Anspruch darauf, weiter beschäftigt zu werden. Er könne allerdings nicht verlangen, dass er weiterhin die Funktion als Geschäftsführer behalte. Zwar gingen bei einem Betriebsübergang Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen über. Solches gelte aber nicht für eine Organstellung im Unternehmen, etwa als Geschäftsführer. Diese sei getrennt vom Arbeitsverhältnis zu betrachten, so das BAG, und habe ihren Rechtsgrund nicht im zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis.
BAG, Az: 6 AZR 228/2
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
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