Jahresabschluss: Bundesweit mit Anwalt
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Jahresabschluss einer Holding
Da innerhalb einer Holding meistens Kapitalgesellschaften, wie eine GmbH, eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine AG, gegründet werden, entsteht eine Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses.
Unabhängig von der Rechtsform besteht der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft aus Bilanz, GuV-Rechnung und Anhang. Abhängig von der Größe des Unternehmens können Erleichterungen, etwa für eine Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB, zum Tragen kommen. Wir empfehlen Ihnen die Erstellung des Jahresabschlusses an einen externen Dienstleister auszugliedern. Sie minimieren den Verwaltungsaufwand und lagern das Haftungsrisiko an einen Dritten aus.
Zudem kann im Rahmen der Holding eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses entstehen, in dem die internen Abschlüsse vorgelegt werden, wenn die Muttergesellschaft auf Tochterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt.
In den meisten Fällen werden Holdingstrukturen mit dem Einsatz von Kapitalgesellschaften realisiert. Dadurch entsteht im Rahmen der doppelten Buchführung die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses. Somit kommen die Anforderungen des Handelsrechts zum Tragen (§§ 242 ff. HGB). Der Jahresabschluss jedes Unternehmens der Holding besteht somit mindestens aus:
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
Zum Teil ist ein Lagebericht anzuhängen, wenn die Unternehmen wegen ihrer Rechtsform oder Unternehmensgröße dazu verpflichtet sind.
Grundsätze des Jahresabschlusses
Unabhängig von der Rechtsform unterliegt der Jahresabschluss den Grundsätzen zur Erstellung des Jahresabschlusses aus dem Handelsgesetzbuch:
- Klarheit und Übersichtlichkeit: Beachtung der Gliederungsvorschriften des HGB
- Bilanzwahrheit: Alle Wertangaben müssen vollständig und korrekt sein. Wahlrechte können verwendet werden.
- Vorsichtsprinzip: Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände ist Vorsicht walten zu lassen. Wertangaben sollten eher pessimistisch als zu positiv getätigt werden. Zudem müssen Risiken und Verluste eher pessimistisch und negativ erfolgen.
- Realisationsprinzip: Die Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie im selben Geschäftsjahr realisiert wurden. Die zu erwartenden Verluste des Geschäftsjahres müssen berücksichtigt und es müssen Rückstellungen gebildet werden. Die zeitliche Zuordenbarkeit ist hier relevant.
- Imparitätsprinzip: Ähnlich dem Realisationsprinzip, zielt das Imparitätsprinzip auf die tatsächliche Realisierung der Gewinne ab. Sie dürfen nicht nur theoretisch bestehen. Verluste hingegen müssen auch schon bei hoher Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigt werden.
- Bilanzkontinuität: Die Jahresabschlüsse müssen mit Kontinuität erstellt werden. Eine Vergleichbarkeit der aufeinanderfolgenden Abschlüsse muss gegeben sein.
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Anforderungen bei GmbH- und UG-Holdings
Anforderungen an GmbH und UG Holdings
Verwenden Sie für Ihre Holdingstruktur eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine GmbH, so müssen diese im Sinne des Handelsrechts Jahresabschlüsse erstellen.
Bestandteile des GmbH oder UG Abschlusses
Grundsätzlich sind dafür
- eine Bilanz,
- eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie
- ein Anhang
erforderlich.
- Ein Lagebericht
muss erst erstellt werden, wenn
- die Bilanzsumme über 350.000 € liegt,
- der Jahresumsatz über 700.000€ beträgt und
- mehr als 10 Mitarbeiter im Jahr beschäftigt wurden.
Zudem muss der Abschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, außer es kommen Erleichterungen nach §267a HGB zum tragen.
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB
Wird eines der Unternehmen Ihrer Holdingstruktur als sog. „Kleinstkapitalgesellschaft“ nach §267a HGB kategorisiert, kommen zahlreiche Erleichterungen zum Tragen. Für diese Einstufung müssen zwei der drei nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Bilanzsumme beträgt weniger als 350.000 €
- Umsatzerlöse betragen weniger als 700.000 €
- Durchschnittlich werden weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt
Sind mindestens zwei Bedingungen erfüllt, können folgende Erleichterungen verwendet werden.
- Es kann ein verkürztes Bilanzgliederungsschema verwendet werden ( 266 Abs. 1 Satz 4 HGB).
- Zudem kann das verkürzte Gliederungsschema für die Gewinn- und Verlustrechnung verwendet werden ( 275 Abs. 5 HGB)
- Auf den Anhang kann komplett verzichtet werden, sofern unter der Bilanz einige Angaben aufgeführt werden ( 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).
- Anstelle der Offenlegung des Jahresabschlusses kann die Bilanz hinterlegt werden.
Anforderungen bei AG-Holdings
Anforderungen an AG Holdings
Auch eine Aktiengesellschaft kann Teil einer Holdingstruktur sein. Die Anforderungen an ihren Jahresabschluss sind abhängig von der Größe des Unternehmens.
| Größe | Kleine AG | Mittlere AG | Große AG |
| Bilanzsumme | < 4,48 Mio.€ | < 19,25 Mio.€ | >19,25 Mio.€ |
| Jahresumsatz | < 12 Mio.€ | < 38,5 Mio.€ | >38,5 Mio.€ |
| Arbeitnehmerzahl | < 50 | < 250 | >250 |
| Offenlegung der Bilanz | Ja, zusammengefast | Ja | Ja |
| Offenlegung der GUV-Rechnung | Nein | Ja | Ja |
| Offenlegung des Anhangs | Ja | Ja | Ja |
| Offenlegung des Berichts des Aufsichtsrats | Nein | Ja | Ja |
| Erklärung nach §161 AktG | Nein | Ja | Ja |
| Offenlegung des Gewinnverwendungsvorschlags | Nein | Ja | Ja |
| Prüfung der Berichte durch externen Wirtschaftsprüfer | Nein | Ja | Ja |
Konzernabschluss für Holding
Nationale oder internationale Holdings können nach Vorschriften des HGB, PublG oder der IFRS zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sein. Er dient der Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Holding, die als wirtschaftliche Einheit wie ein Unternehmen betrachtet wird.
Wann ist ein Konzernabschluss zu erstellen?
Für Holdings kommen drei mögliche Aufstellungspflichten in Betracht.
Aufstellungspflicht nach §264a HGB
Eine Kapital- oder Personengesellschaft muss einen Jahresabschluss aufstellen, sobald ein hierarchisches Verhältnis zwischen zwei Unternehmen besteht (§ 290 HGB). Das ist der Fall, wenn dauerhaft die Möglichkeit der Beherrschung durch das eine Unternehmen gegenüber dem anderen Unternehmen vorliegt. Insbesondere, wenn:
- Das eine Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte des anderen Unternehmens kontrolliert
- Ein Unternehmen das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder eines Organs des anderen Unternehmens zu wählen oder abzuberufen, dass im Wesentlichen die Finanz- und Geschäftspolitik des Unternehmens bestimmt
- Ein Unternehmen das Recht, aufgrund der Satzung die Finanz- und Geschäftspolitik des anderen Unternehmens im Wesentlichen zu bestimmen.
- Ein Unternehmen ein Großteil der wirtschaftlichen Risiken und Chancen des anderen Unternehmens mitträgt
Aufstellungspflicht nach PublG
Mutterunternehmen, die keine Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB sind, könnten nach § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sein, wenn folgende Bedingungen zutreffen:
- Sitz des Mutterunternehmens ist Deutschland
- Es liegt ein mittelbarer oder unmittelbarer Einfluss auf ein anderes Unternehmen vor
- Zwei der drei Größenkriterien i.S.d. 11 Abs. 1 PublG liegen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen vor.
- Konzernbilanzsumme > 65 Mio. €
- Konzernumsatz > 130 Mio. €
- Mitarbeiterzahl im Durchschnitt = 5.000
Aufstellungspflicht nach IFRS
Kapitalmarktorientierte Konzerne müssen einen Jahresabschluss nach der IFRS aufstellen, wenn die Bedingungen aus §315e HGB erfüllt sind.

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