Absolute Schutzhindernisse
Die absoluten Schutzhindernisse werden von der zuständigen Markenbehörde nach Anmeldung der Marke geprüft. Sie sind als Eintragungshindernisse zu versehen. Sollte die Behörde befinden, dass Ihr gewünschter Markenname aufgrund dieser Hindernisse nicht eintragungsfähig ist, verfällt die Anmeldung. Eine Rückerstattung der Gebühr ist nicht vorgesehen. Um dies zu vermeiden, nehmen wir vor der Anmeldung eine umfangreiche Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach deutschen und dem jeweiligen lokalen Markenrecht der WIPO-Staaten vor. Hinsichtlich der Basismarke prüfen wir dabei insbesondere Folgendes:
Die (graphische) Darstellbarkeit (§ 8 Abs. 1 MarkenG)
Damit eine Marke formal eintragungsfähig ist, muss sie in erster Linie im Markenregister darstellbar sein. Je nach Markenformat, muss sie dabei die Anforderungen des DPMA oder des EUIPO für die Basismarke erfüllen.
Demnach muss die Marke durch graphische Zeichen, Symbole oder Buchstaben darstellbar sein. Eine Durchschnittsperson muss bei einem Blick in das Markenregister in der Lage sein, die Marke zu identifizieren und von anderen eingetragenen Marken zu unterscheiden (BGH GRUR 1999, 730,731 – Farbmarke Magneta/grau).
Konkret formulierte Anforderungen an die Darstellbarkeit einer Marke ergeben sich aus einem Urteil des EUGH: So muss die Marke abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (EUGH, Urt. V. 12.12.2002 – C-273/00 Sieckmann).
Die Unterscheidungskraft (8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
Die wichtigste Eintragungsvoraussetzung einer Marke ist die Unterscheidungskraft. Sie bezeichnet einen Zustand, in dem eine durchschnittliche Person der angesprochenen Zielgruppe anhand der Marke in der Lage ist, die zu einer Marke zugehörigen Produkte und Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens unterscheiden zu können.
Sie muss den Kunden in die Lage versetzen, zukünftige Kaufentscheidungen aufgrund guter oder schlechter Erfahrungen mit einem Produkt des Herstellers abhängig zu machen.
Eine Unterscheidungskraft ist insbesondere dann gegeben, wenn der durchschnittliche Angehörige der angesprochenen Zielgruppe aufgrund des Markennamens:
- Eine Sachaussage bezüglich des Produktes erkennen kann. Etwa über Eigenschaften und Verwendungszweck des Produktes oder der Dienstleistung, die über den eigentlichen Werbezweck hinausgehen.
- Erkennen kann, dass die Ware oder Dienstleistung der betrieblichen Herkunft eines bestimmten Unternehmens entstammt. Insbesondere Abwandlungen allgemein bekannter Zeichen durch sprachregelwidrige Verwendung, Begriffen im übertragenen Sinne, ironischen Verfremdungen oder jegliche Abwandlung, welche zur Erfassung des angedeuteten Sinngehalts gedankliche Schritte erfordert (EuGH GRUR 2010, 228).
Eine Marke hat somit eine Unterscheidungskraft, wenn sie einen starken eigentümlichen Charakter hat. Umso origineller bei der Kreation eines Markennamens vorgegangen wird, umso eigentümlicher ist die Marke. Um diesen Zustand zu erreichen und gleichzeitig eine gewünschte Aussage mit der Marke tätigen zu können, sollten Phantasienamen, Abwandlungen und Wortkombinationen verwendet werden.
Die Allgemeingültigkeit eines Begriffes sollte dabei nach bester Möglichkeit abgewandelt werden, ohne dass der angesprochene Kunde ohne gedankliche Schritte in der Lage ist, den Namen auf den eigentlichen Begriff zurückzuführen. Ein allgemeiner Begriff kann deshalb nicht als Marke eingetragen werden, da er keine Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen zulässt. Dadurch scheitert er an der Eintragungsfähigkeit.
Zur Bewertung der Unterscheidungskraft wird stets der durchschnittliche angesprochene Kunde der gewünschten Zielgruppe herangeführt. Kann diese Zielgruppe in der Regel eine gewisse Fachkenntnis vorweisen, welche etwa Voraussetzung ist, um dieser Gruppe anzugehören, kann bei der Bewertung der Unterscheidungskraft auf diesen Kenntnisstand abgestellt werden. Das ist insbesondere bei B2B-Zielgruppen der Fall, da die Zielgruppe meistens einen anderen Kenntnisstand vorweisen kann, als gewöhnliche Verbraucher. In jedem Fall wird bei der Bewertung die Gesamtheit der Marke betrachtet, wenn sie etwa aus zwei zusammengesetzten oder abgewandelten Begriffen besteht.
In der Regel fällt die Bewertung der Unterscheidungskraft bei Wortmarken eher streng aus, während Bild-Wortmarken etwas großzügiger beurteilt werden können.
Der grafische Teil der Bild-Wortmarke trägt zu einer hohen Eigentümlichkeit der Marke bei. So könnte eine Marke mit hoher Verwandtschaft zu einem allgemeinen Begriff durch einen eigentümlichen grafischen Bestandteil dennoch eine hohe Unterscheidungskraft besitzen.
Umso höher die Eigentümlichkeit des grafischen Bestandteils, umso allgemeiner kann der Wortteil der Marke sein.
Folgende Beispiele sollen häufige Szenarien bezüglich der Unterscheidungskraft darstellen.
- Wortmarken: Der BGH hat in einem Urteil entschieden, dass eine Wortmarke unterscheidungskräftig ist, wenn in ihr vordergründig kein allgemeingültiger Begriff und kein gebräuchlicher Begriff einer deutschen oder anderen Sprache vom angesprochenen Verkehrskreis ausschließlich zugeordnet werden kann. Eine Mehrdeutigkeit alleine stellt keine Unterscheidungskraft her. Es mangelt an ihr, wenn der deskriptive Charakter bei Mehrdeutigkeit bei einem Interpretationsweg vorhanden ist. Ein Wortspiel allgemeiner Begriffe, die jedoch aus dem Kontext gerissen sind, erfüllt die Anforderungen der Unterscheidungskraft schon eher, wie der eingetragene Markenname „Bar jeder Vernunft“ beweist. Eine rein deskriptive Bedeutung wurde den angemeldeten Markennamen „Gute Zeiten, Schlechte Zeiten“ „Rätsel Total“, „My World“ und „Reich und Schön“, weshalb sie nicht als Markennamen angemeldet werden konnten.
- Deskriptive Begriffe: Beschreibende Begriffe haben generell keine Unterscheidungskraft und können daher nicht als Marke eingetragen werden. Sie sind dann beschreibend, wenn sie den Zweck oder eine Eigenschaft des Produktes ausschließlich beschreiben und dem allgemeinen Sprachgebrauch entstammen. Eine Unterscheidungskraft kann allerdings dann gegeben sein, wenn der deskriptive Begriff in Abwandlung von seiner ursprünglichen Bedeutung verwendet wird. Ein passendes Beispiel ist „Apple“ für Computer und Smartphones.
- Werbeslogans haben in vielen Fällen eine hohe Unterscheidungskraft und meistens eintragungsfähig. Dazu muss der Slogan nicht besonders originell sein. Er sollte lediglich nicht auf die Beschreibung eines Produktes abzielen („Wir machen das Besondere einfach“ EUGH Rs. C-311/11 P GRUR Int. 2012, 914) oder lediglich eine allgemeine Anpreisung vornimmt. Umso länger der Text eines Werbeslogans ist, umso geringer ist in der Regel die Unterscheidungskraft. In Fällen aus der Praxis mangelte es an Unterscheidungskraft, da der Verkehrskreis einen längeren Text nicht als Werbeslogan einschätzen kann (BGH GRUR 2010, 935 – „Die Vision: BGH GRUR 2010, 935 – „Die Vision: einzigartiges Engagement in Trüffelpralinen, Der Sinn: Jeder weiß was wann zu tun ist und was nicht zu tun ist, Der Nutzen: Alle tun das Richtige zur richtigen Zeit“).
- Domains: Entgegen der Auffassung vieler, sind Domains nicht als Marken eintragungsfähig. Trotz ihrer Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit bezüglich der Zeichen, haben sie keine Unterscheidungskraft.
- Zahlen: Zahlen und Buchstaben alleine können durchaus als Marke eingetragen werden (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Geprüft werden sollte dabei, ob den einzelnen Zahlen und Buchstaben eine tiefgründigere Bedeutung zugeordnet werden kann. Ein deskriptiver Charakter sollte dabei vermieden werden. Die reine Verwendung von Zahlen sollte nicht als Mengenangabe dienen können. So konnte die Marke „1“ als Zigarettenmarke eingetragen werden, da ihr diese beschreibende Eigenschaft fehlte (BGH GRUR 2000, 231, 232).
- Farben, Sonderzeichen und Buchstaben: Es sind beinahe die identischen Anforderungen wie im obigen Absatz gefordert. Ein beschreibender Sinngehalt einer Marke, der durch die Verwendung von Farben, Sonderzeichen oder Buchstaben kommuniziert wird, kann keine Unterscheidungskraft und damit Eintragungsfähigkeit haben. Bei Buchstaben wäre der klassische Fehler, den Namen einer Ware oder Dienstleistung abzukürzen. So konnte die Kleidungsmarke „Diesel“, die Marke „D“ aus diesem Grund nicht eintragen lassen (BGH GRUR 2001, 161). Farben können nur eine Unterscheidungskraft haben, wenn der Verkehrskreis alleine durch die Eigentümlichkeit der Farbe einen Bezug zum Unternehmen herstellen kann. Dieser Umstand darf nicht durch weitere Zeichen hergestellt werden. Das Kanariengelb der Post It-Zettel ist eigentümlich genug und konnte als Unionsmarke eingetragen werden.
- Nicht einprägsame Namen: Namen, die vom Verkehrskreis überhaupt nicht als einprägsam empfunden werden können, sind aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft generell eintragungsunfähig. Es fehlt an Bezugspunkten zum dahinterstehenden Unternehmen. So war die Biermarke „St. Pauli Girl“ (BGH 08.12.1999 I ZB 25/97) nicht als Marke eintragungsfähig.
- Namen wirklicher oder fiktiver Figuren: Namen realer oder fiktiver Personen können als Marke eingetragen werden, wenn generell bei diesem Namen keine Assoziation zur Ware oder Dienstleistung hervorgerufen wird. So war der Name “Winnetou” nicht als Marke eintragungsfähig, da er generell mit den Filmen und Merchandise-Artikeln in Verbindung gebracht wird (BGH GRUR 2003, 242).
- Prominente Namen: Prominente Namen können nur dann als Marke eingetragen werden, sofern von Namen her nicht direkt auf Eigenschaften des Produktes geschlossen werden kann, wie etwa bei „Die Beatles“ bei CDs. Andernfalls hat er ebenso wenig Unterscheidungskraft, wenn er rein dekorativ verwendet wird.
- Warenformen: Die Form einer Marke muss einen eigentümlichen Charakter vorweisen, um unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig zu sein. Dabei darf das Produkt selber nicht die Form der Marke grundsätzlich bedingen, wie etwa bei der Form eines Turnschuhes.
- Wort-Bild-Marke: Bei Wort-Bild-Marken kann eine Unterscheidungskraft vorliegen, sofern sie eigentümlich ist. Die individuelle grafische Darstellungsweise kann dabei den allgemeinen Charakter des schriftlichen Teils aufheben. So konnte die Wort-Bild-Marke „Prominent!“ eingetragen werden, obwohl der allgemeine Bestandteil offensichtlich ist. Die Form der grafischen Darstellung reichte nach Ansicht des BGHs aus, unterscheidungskräftig zu sein. Umso origineller der grafische Teil ist, umso allgemeiner kann der schriftliche Teil der Marke sein. Keine Unterscheidungskraft wurde den Wort-Bild-Marken „Kinder (schwarz-rot)“, „VISAGE“ und „antiKALK“ zugerechnet.
Das Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
Das zweitwichtigste absolute Schutzhindernis im deutschen und europäischen Markenrecht, ist das Freihaltebedürfnis. Es ist für die Eintragungsfähigkeit der Basismarke entscheidend. Unterliegt eine Markenname dem Freihaltebedürfnis, ist er nicht eintragungsfähig. Allgemeine Bezeichnungen, die für die Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen dienen, unterliegen häufig diesem absoluten Schutzhindernis. Dazu eignen sich in der Regel Begriffe, welche die Menge, Beschaffenheit oder die Art der Ware beschreiben.
Sollte der angesprochen Verkehrskreis vom Markennamen auf Zeit, Ort und Art der Herstellung einer Ware schließen können, unterliegt er mit großer Wahrscheinlichkeit dem Freihaltebedürfnis.
In beiden Fällen wird die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Begriffe haben. Allerdings könnten sie als Marke verwendet werden, wenn sie zwar eine allgemeine Bedeutung, aber keinen logischen Bezug zu den hinter der Marke stehenden Waren und Dienstleistungen haben. Trotz Freihaltebedürfnis könnte eine Marke eingetragen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmefälle vorliegt. Legen Sie uns Ihren Markenvorschlag vor und wir können Ihnen eine begründete fachmännische Antwort zur Eintragungsfähigkeit Ihrer IR-Marke geben.
Abwandlung
Allgemeine oder beschreibende Begriffe können das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses umgehen, indem derart verwandelt werden, dass sie einen eigentümlichen Charakter erhalten. Er darf keine bloße Beschreibung der Ware oder Dienstleistung mehr darstellen. Eine gängige Methode für die Abwandlung eines allgemeinen Begriffes ist die Verwendung von fremdsprachigen Namen. Selbst bei einem deskriptiven Bedeutungsgehalt, kann die Marke eingetragen werden, sofern sie nach Abwandlung eine produktidentifizierende Unterscheidungskraft trägt. Für eine internationale Marke muss beachtet werden, dass fremdsprachige Begriffe mit beschreibenden Charakter in einigen WIPO-Staaten die Anforderungen der Eigentümlichkeit nicht erfüllen können.
Eine weitere Variante der Abwandlung ist das Hinzufügen oder Entfernen einzelner Buchstaben und Zeichen. Allerdings ist dafür eine derartige Abwandlung vorausgesetzt, die sofort eine Veränderung des eigentümlichen Charakters erkennen lässt (BPatG Mitt 1987, 220 – Swensor).
Kombination
Da bei der Bewertung einer Marke stets der ganzheitliche Eindruck relevant ist, kann durch die Kombination zweier Begriffe, das Freihaltebedürfnis aufgehoben werden. Dafür muss durch die Kombination eine Unterscheidungskraft hergestellt werden. Die Marke darf sich dadurch nicht mehr zur Beschreibung des dahinterstehenden Produktes eignen.
Hohe Bekanntheit
Ein Markenname mit hoher Bekanntheit, der aus einem allgemeinen Begriff besteht, könnte seine ursprüngliche Bedeutung abgelöst haben. In diesem Fall besteht kein Freihaltebedürfnis und der Begriff kann als Marke eingetragen werden. Für eine IR-Marke kann allerdings nicht immer davon ausgegangen werden, dass diese Bekanntheit länderübergreifend existent ist.
Folgende Beispiele sollen diesen Umstand verdeutlichen:
- Beschaffenheitsangaben über die Ware oder das Produkt sind generell nicht eintragungsfähig. Dazu gehören angaben, wie „fettarm“ oder „marktfrisch“ für Lebensmittel oder „brandneu“ für einen Neuwagen. Abgewandelte Phantasiebezeichnungen können eingetragen werden, wie etwa „Baby Dry“ des Konsumgüterkonzerns Procter & Gamble als Marke für Windeln eingetragen werden konnte (EUGH, Rs. C-383/99 P, Procter & Gamble/HABM). Weitere Abwandlungen, wie „Kaleido“ für ein Kaleidoskop oder „Schorli“ für eine Schorle waren nach Ansicht des BGHs eintragungsfähig, da sie nicht zwangsläufig vom Verkehr als Beschreibung des dahinterstehenden Produktes erkannt werden können.
- Namen und Bilder bekannter Personen können eingetragen werden, wenn sie nicht nur zu dekorativen Zwecken verwendet werden und kein offensichtlicher Bezug zu den dahinterstehenden Waren und Dienstleistungen besteht.
- Geographische Angaben können eingetragen werden, wenn die hohe Bekanntheit der Angabe als Markenname die Bekanntheit des ursprünglichen Ortes übersteigt, wie etwa bei „Selters“ für Mineralwasser.
Gattungsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
Begriffe, die eine komplette Gattung einer Ware oder Dienstleistung bezeichnen, sind generell nicht eintragungsfähig. Selbes gilt für Begriffe, die vom Verkehr nach Gewohnheit für Waren und Dienstleistungen verwendet werden. So könnte ein Markenname „Blaue Jeans“ nicht angemeldet werden.
Täuschende Zeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG)
Markennamen können nicht eingetragen werden, wenn sie die angesprochene Zielgruppe über die betriebliche oder regionale Herkunft oder die Art der Herstellung zu täuschen versuchen. Eine fiktive Marke „griechischer Wein“, wäre demnach nicht eintragungsfähig, wenn der Wein nicht tatsächlich aus Griechenland stammt.
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (§8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG)
Kennzeichen, die als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstanden werden könnten, sind nicht eintragungsfähig. Maßgeblich ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises. Dazu gehören Marken, die etwa zu Gewalt aufrufen oder obszöne Äußerungen beinhalten.
Staatswappen, Flaggen oder Organisationszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG)
Die Verwendung staatlicher Symbole oder der Zeichen von internationalen Organisationen als Markenzeichen sind ausgeschlossen, außer der Anmelder ist der Staat oder die Organisation selbst.
Prüf- und Gewährzeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 7 MarkenG)
Amtliche Prüf- oder Gewährzeichen können nicht als Marke eingetragen werden. Das klassische Beispiel ist das TÜV-Symbol oder das Logo der Stiftung Warentest.
Verbot der Benutzung nach anderen Vorschriften (§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG)
Es gibt weitere Vorschriften, außerhalb des Markengesetzes, welche die Eintragung bestimmter Markenkennzeichen verbieten dürfte. Der Bezug zu Straftaten oder verbotenen Gegenständen wäre das einfachste Beispiel.
Bösgläubige Markenanmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG)
Wer eine Marke anmeldet, nur um einen Markennamen zu blockieren, nimmt eine bösgläubige Markenanmeldung vor. Die Anmeldung ist dann bösgläubig, wenn der Anmelder gewusst haben müsste, dass bereits ein Dritter die Marke benutzt und er dessen weitere Verwendung behindert möchte. Das Verbot der bösgläubigen Markenanmeldung versucht „Markenpiraten“ Einhalt zu gebieten. Diese greifen auf derartige Vorgehensweisen zurück, um Unternehmen die Markenrechte später zu verkaufen. Indiz für eine bösgläubige Markenanmeldung sind häufige Anmeldungsbegehren ohne eine der Marken später zu verwenden. Sie wird außerdem in § 4 Nr. 4 UWG als unlautere Behinderung kategorisiert.
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