Erlöschen einer Marke – das Ende des Lebenszyklus des Markenschutzes
Wie bereits dargelegt, kann das Markenrecht einer Marke auf unterschiedlichen Wegen erlöschen.
Erlöschen durch Verzicht
Als Markeninhaber können Sie auf Ihr Markenrecht verzichten, wenn Sie es wünschen. Dafür muss lediglich ein Löschantrag beim DPMA oder beim entsprechenden Markenamt eingereicht werden (§ 48 MarkenG). Die Löschung ist kostenlos.
Untätigkeit – Keine Verlängerung der Schutzdauer (§ 47 Abs. 6 MarkenG)
Der Zeitraum des Schutzes einer Marke liegt in der Regel bei zehn Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss eine Verlängerung erfolgen und die Markengebühr erneut entrichtet werden. Geht die Verlängerungsgebühr nicht vor Ablauf der Schutzfrist beim zuständigen Markenamt ein, erlischt das Markenrecht (§ 47 Abs. 6 MarkenG). Die zehnjährige Schutzfrist beginnt an dem Tag der Anmeldung (§47 Abs. 1 MarkenG).
Verfall des Markenrechts wegen Nichtbenutzung (§ 49 Abs. 1 MarkenG)
Nach der erfolgreichen Eintragung muss eine Marke innerhalb von fünf Jahren genutzt werden, damit sie nicht automatisch verfällt (§ 47 Abs. 6 MarkenG). Maßgeblich ist dabei der Standort der Nutzung. So wird eine deutsche Marke erst dann genutzt, wenn sie innerhalb Deutschlands verwendet wird. Wird eine Marke nicht vom Markeninhaber selbst genutzt, so kann ein Verfall verhindert werden, indem sie lizenziert und durch einen Dritten genutzt wird.
Alternativ kann eine Nutzung abweichender Markenformen, welche den bezeichnenden Charakter der Marke unverändert lassen, genutzt werden, um eine Nichtbenutzung auszuschließen (§ 26 Abs. 3 MarkenG). Eine berechtigte Nichtnutzung verhindert ebenfalls den Verfall des Markenschutzes.
Ist eine Marke einmalig verfallen, so kann der Markenschutz rückwirkend wiederhergestellt werden, wenn die Nutzung wieder aufgenommen wird (BGH GRUR 2002, 967, 969 – Hotel Adlon).
Bei Nichtnutzung gewisser Nizza-Klassen ist ein Teilverfall einer Marke denkbar (§ 49 Abs. 3 MarkenG). Ein weiterer Grund, bei der Markenanmeldung professionell zu arbeiten, um ausschließlich erforderliche Waren und Dienstleistungen Teil des Markenschutzes werden zu lassen. Beim Teilverfall könnten für den Markenanmelder zusätzliche Kosten entstehen, wenn bestimmte Klassen gelöscht werden müssen.
Erwirkte Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
Bei der Markeneintragung beim deutschen Markenamt, wird von Amtsseite automatisch die Prüfung von absoluten Schutzhindernissen vorgenommen (§ 37 MarkenG). Jährlich werden etliche Marken angemeldet, obwohl die Anmeldung fehlerhaft ist und absolute Schutzhindernisse vorliegen (§ 8 MarkenG).
Eventuelle Fehlentscheidungen bei einer Markenanmeldung können auf Antrag oder von Amts wegen angeregt werden (§ 50 MarkenG). Ab dem Tag des Antrags zur Eintragung gilt eine Frist von zehn Jahren, um eventuelle Fehlentscheidungen überprüfen zu lassen (§ 50 Abs. 2 MarkenG).
Von Amts wegen kann eine Löschung vorgenommen werden, wenn diese innerhalb von zwei Jahren ab Anmeldungstag vorgenommen wird (§ 50 Abs. 3 MarkenG). Das bedeutet, dass selbst nach erfolgreicher Anmeldung eine Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse bis zu zwei Jahre nach der Anmeldung vor Amts wegen erfolgen kann.
Aufgrund der Fehleranfälligkeit der Markenanmeldung ist eine tiefgründige Prüfung der Eintragungsfähigkeit vor der Anmeldung notwendig. Andernfalls ist es möglich, dass im späteren Verlauf, eben bis zu zehn Jahren nach der Anmeldung, eine Löschung durch einen Wettbewerber angeregt wird.
Erwirkte Löschung der Marke wegen relativer Schutzhindernisse (§ 51, 55 MarkenG)
Während absolute Schutzhindernisse von Amts wegen geprüft werden, werden relative Schutzhindernisse durch Wettbewerber angeregt. Ist die Marke erfolgreich eingetragen worden, so können Wettbewerber bis zu drei Monate nach der Eintragung einen Einspruch einlegen (§ 42 MarkenG).
Ist der Widerspruch berechtigt, so wird die Eintragung rückgängig gemacht.
Bestehen relative Schutzhindernisse und ist die Frist von drei Monaten bereits verstrichen, so haben Markeninhaber immer noch die Möglichkeit, eine Löschungsklage nach §§51,55 MarkenG anzuregen. Dafür muss eine Kollision mit dem Markenschutz einer bereits eingetragenen Marke nach § 9 MarkenG vorliegen. Neben der Löschung ist eine Abmahnung mit entsprechenden Kosten denkbar. Neben Rechtsverfolgungskosten entstehen zude, Umstrukturierungskosten für eine neue CI.
Um eine rechtssichere und nachhaltige Markenanmeldung durchzuführen, sollten Kollisionen mit bestehenden Marken aufgrund relativer Schutzhindernisse ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Vorbeugung wird durch umfassenden Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen vorgenommen. Nur so kann ein späterer Angriff eines Wettbewerbers verhindert werden, der womöglich mit einer Abmahnung und einer Löschung der Marke einhergeht.
Verfall des Markenschutzes aus § 49 Abs. 2 MarkenG
Neben dem Verfall der Marke wegen Nichtnutzung, gibt es drei weitere mögliche Verfallsgründe aus § 49 Abs. 2 MarkenG.
- Die eingetragene Marke birgt eine Täuschungsgefahr
- Die Marke besitzt keine Markenrechtsfähigkeit
- Die eingetragene Marke hat sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt
Schutzentziehung bei internationalen Marken (§ 115 MarkenG)
Relative oder absoluten Schutzhindernisse können allen Marken entgegenstehen, die nach dem Madrider Übereinkommen oder dem Protokoll in Deutschland registriert sind.
DPMA kann die Löschung dieser internationalen Marken nicht durchführen, da die Marken nicht bei der nationalen Behörde, sondern bei der WIPO registriert sind.
Statt einer Löschung der Marke tritt deshalb eine Schutzentziehung (§ 115 MarkenG) in Kraft.
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