Die Marke vom Entstehen bis zum Erlöschen

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Lebenszyklus einer Marke: Entstehung des Markenrechts

  • Für die Entstehung einer Marke gibt es drei unterschiedliche Wege

  • Die Entstehung einer Marke kann über die reguläre Markenanmeldung erfolgen

  • Durch rege und langfristige Verwendung einer Marke kann ein Markenschutz aufgrund der Verkehrsgeltung entstehen

  • Durch notorische Bekanntheit, etwa im globalen Rahmen, kann eine Marke einen Markenschutz erhalten. „Mercedes Benz“ wäre ein konkretes Beispiel dafür. Allerdings melden Konzerne selbst solche Marken an, um Rechtssicherheit zu schaffen und unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden

  • Zum Schutz einer Marke wird eine Markenanmeldung empfohlen. Nur sie stellt einen umfassenden Markenschutz sicher, ohne dass ihr Inhaber in den Zwang einer Beweisführung kommt

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Entstehen einer Marke – die 3 Wege

Die Markenanmeldung ist nur einer von drei Wegen, welche die Entstehung des Markenrechts ermöglicht. In wenigen Ausnahmefällen kann eine Marke auch ohne Anmeldung und Eintragung in das entsprechende Markenregister entstehen. Die drei Wege der Markenanmeldung aus § 4 MarkenG sind folgende:

  • Benutzung und Verkehrsgeltung einer Marke
  • Notorische Bekanntheit einer Marke

Die reguläre Markenanmeldung nach § 4 Nr. 1 MarkenG

Die reguläre Markenanmeldung ist der einfachste und sicherste Weg zum Sicheren eines Markenschutzes. Wird die Marke korrekt angemeldet und eingetragen, so hält der Markeninhaber das monopolistische Schutzrecht der Marke. Ihm wird die Möglichkeit eingeräumt, sich gegen Rechtsverletzungen durch Konkurrenten zu wehren. Daneben besteht die Möglichkeit, die Nutzung der Marke gegen Lizenzgebühr zu ermöglichen.

Benutzung und Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG

Ein Markenschutz kann entstehen, wenn eine Marke durch  Verkehrsgeltung entstanden ist. Die Entstehung dieser Art des Markenschutzes ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft. Unter Verkehrsgeltung wird verstanden, dass die mit der Marke angesprochene Zielgruppe die Marke bereits mit der Person oder Unternehmen in Verbindung bringt, welche die Marke bereits ohne Anmeldung führt.

Um diesen Zustand zu erreichen, muss eine Marke jedoch eine gewisse Bekanntheit besitzen. Sie muss mit dem vertretenen Produkt, Dienstleistung oder Unternehmen in Verbindung gebracht werden. Der Verkehrsgeltung steht das Freihaltebedürfnis entgegen. Es besteht bei Begriffen, die allgemein bekannt sind und auch außerhalb der Marke verwendet werden. Hat die Allgemeinheit ein Verwendungsbedürfnis für diesen Begriff, so darf er keinem monopolistischen Markenschutz unterliegen. Umso stärker das Freihaltebedürfnis, umso spezifischer muss die Allgemeinheit den Markennamen mit dem Produkt oder der Dienstleistung in Verbindung bringen.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Coca Cola ist seit Jahren ein weltweit bekanntes Unternehmen mit einem Evergreen-Produkt. Der Name „Coca Cola“ dürfte daher einen gewissen Bekanntheitsgrad und somit eine Verkehrsgeltung erlangt haben. Der Name „Cola“ hingegen ist seit der Erfindung des Getränks ein allgemeingültiger Begriff. Die Allgemeinheit hat ein starkes Nutzungsbedürfnis und der Begriff „Cola“ alleine wäre zur Markeneintragung ungeeignet.

Notorische Bekanntheit nach § 4 Nr. 3 MarkenG

Bestimmte Markennamen könnten aufgrund notorischer Bekanntheit einen Markenschutz erlangen. Die notorische Bekanntheit kann als die absolute Steigerung der Verkehrsgeltung verstanden werden.

Um eine notorische Bekanntheit einer Marke zu bewerten, werden Faktoren, wie Dauer und Umfang der Verwendung und die geografische Verbreitung als Bewertungsmaßstäbe herangezogen. Da gerade die Bewertung einer notorischen Bekanntheit großen Auslegungsspielraum lässt, sollten sich kein Markeninhaber darauf verlassen. Notorisch bekannt sind Marken, die schon jedem Kind ein Begriff sind. Prominente Beispiele wären etwa „Nivea“, „Mc Donalds“, „Apple“ oder „BMW“.

Markenschutz durch Anmeldung empfehlenswert

Wenn Sie einen sicheren, nachhaltigen und vor allem berechenbaren Markenschutz bevorzugen, sollten Sie Ihren Markenschutz durch eine Markenanmeldung in die Wege leiten. Sowohl der Markenschutz durch notorische Bekanntheit, als auch der Markenschutz durch Verkehrsgeltung sind eher als Nebeneffekte eines äußerst erfolgreichen Unternehmens zu sehen.

Kein seriöser Unternehmer würde sich darauf verlassen, dass seine Marke einen derartigen Bekanntheitsstatus erreicht, ohne von Wettbewerbern mit einer Markenanmeldung ausgestochen zu werden. Der schnellste und zuverlässigste Weg zum rechtssicheren Markenschutz ist die Markenanmeldung. Dementsprechend haben auch alle Inhaber notorisch Bekannter Marken Anmeldungen durchgeführt. Daher sollte mit der Anmeldung nicht gezögert werden, sobald die Gründung eines neuen Unternehmens oder der Launch eines neuen Produktes oder einer neuen Dienstleistung ansteht.

Lebenszyklus einer Marke: Erlöschen des Markenrechts

  • Das Erlöschen einer Marke kann durch freiwilligen Verzicht entstehen, wenn Sie auf Antrag aus dem Register entfernt wird

  • Der Markenschutz kann auch aufgrund von Untätigkeit verfallen, wenn eine Marke nicht verlängert wird oder bestimmte Dienstleistungen und Warenkategorien verfallen, da Sie diese nicht im Geschäftsbetrieb nutzen

  • Eine Löschung der Marke ist auch aus rechtlichen Gründen denkbar. Stellt ein Wettbewerber einen berechtigten Antrag zur Löschung der Marke aufgrund von absoluten oder relativen Schutzhindernisse, so ist sogar eine nachträgliche Löschung nach erfolgreicher Eintragung denkbar. Umso wichtiger ist eine rechtssichere Markenanmeldung durch einen Spezialisten

Erlöschen einer Marke – das Ende des Lebenszyklus des Markenschutzes

Wie bereits dargelegt, kann das Markenrecht einer Marke auf unterschiedlichen Wegen erlöschen.

Erlöschen durch Verzicht

Als Markeninhaber können Sie auf Ihr Markenrecht verzichten, wenn Sie es wünschen. Dafür muss lediglich ein Löschantrag beim DPMA oder beim entsprechenden Markenamt eingereicht werden (§ 48 MarkenG). Die Löschung ist kostenlos.

Untätigkeit – Keine Verlängerung der Schutzdauer (§ 47 Abs. 6 MarkenG)

Der Zeitraum des Schutzes einer Marke liegt in der Regel bei zehn Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss eine Verlängerung erfolgen und die Markengebühr erneut entrichtet werden. Geht die Verlängerungsgebühr nicht vor Ablauf der Schutzfrist beim zuständigen Markenamt ein, erlischt das Markenrecht (§ 47 Abs. 6 MarkenG). Die zehnjährige Schutzfrist beginnt an dem Tag der Anmeldung (§47 Abs. 1 MarkenG).

Verfall des Markenrechts wegen Nichtbenutzung (§ 49 Abs. 1 MarkenG)

Nach der erfolgreichen Eintragung muss eine Marke innerhalb von fünf Jahren genutzt werden, damit sie nicht automatisch verfällt (§ 47 Abs. 6 MarkenG). Maßgeblich ist dabei der Standort der Nutzung. So wird eine deutsche Marke erst dann genutzt, wenn sie innerhalb Deutschlands verwendet wird. Wird eine Marke nicht vom Markeninhaber selbst genutzt, so kann ein Verfall verhindert werden, indem sie lizenziert und durch einen Dritten genutzt wird.

Alternativ kann eine Nutzung abweichender Markenformen, welche den bezeichnenden Charakter der Marke unverändert lassen, genutzt werden, um eine Nichtbenutzung auszuschließen (§ 26 Abs. 3 MarkenG). Eine berechtigte Nichtnutzung verhindert ebenfalls den Verfall des Markenschutzes.

Ist eine Marke einmalig verfallen, so kann der Markenschutz rückwirkend wiederhergestellt werden, wenn die Nutzung wieder aufgenommen wird (BGH GRUR 2002, 967, 969 – Hotel Adlon).

Bei Nichtnutzung gewisser Nizza-Klassen ist ein Teilverfall einer Marke denkbar (§ 49 Abs. 3 MarkenG). Ein weiterer Grund, bei der Markenanmeldung professionell zu arbeiten, um ausschließlich erforderliche Waren und Dienstleistungen Teil des Markenschutzes werden zu lassen. Beim Teilverfall könnten für den Markenanmelder zusätzliche Kosten entstehen, wenn bestimmte Klassen gelöscht werden müssen.


Erwirkte Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

Bei der Markeneintragung beim deutschen Markenamt, wird von Amtsseite automatisch die Prüfung von absoluten Schutzhindernissen vorgenommen (§ 37 MarkenG). Jährlich werden etliche Marken angemeldet, obwohl die Anmeldung fehlerhaft ist und absolute Schutzhindernisse vorliegen (§ 8 MarkenG).

Eventuelle Fehlentscheidungen bei einer Markenanmeldung können auf Antrag oder von Amts wegen angeregt werden (§ 50 MarkenG). Ab dem Tag des Antrags zur Eintragung gilt eine Frist von zehn Jahren, um eventuelle Fehlentscheidungen überprüfen zu lassen (§ 50 Abs. 2 MarkenG).

Von Amts wegen kann eine Löschung vorgenommen werden, wenn diese innerhalb von zwei Jahren ab Anmeldungstag vorgenommen wird (§ 50 Abs. 3 MarkenG). Das bedeutet, dass selbst nach erfolgreicher Anmeldung eine Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse bis zu zwei Jahre nach der Anmeldung vor Amts wegen erfolgen kann.

Aufgrund der Fehleranfälligkeit der Markenanmeldung ist eine tiefgründige Prüfung der Eintragungsfähigkeit vor der Anmeldung notwendig. Andernfalls ist es möglich, dass im späteren Verlauf, eben bis zu zehn Jahren nach der Anmeldung, eine Löschung durch einen Wettbewerber angeregt wird.

Erwirkte Löschung der Marke wegen relativer Schutzhindernisse (§ 51, 55 MarkenG)

Während absolute Schutzhindernisse von Amts wegen geprüft werden, werden relative Schutzhindernisse durch Wettbewerber angeregt. Ist die Marke erfolgreich eingetragen worden, so können Wettbewerber bis zu drei Monate nach der Eintragung einen Einspruch einlegen (§ 42 MarkenG).

Ist der Widerspruch berechtigt, so wird die Eintragung rückgängig gemacht.

Bestehen relative Schutzhindernisse und ist die Frist von drei Monaten bereits verstrichen, so haben Markeninhaber immer noch die Möglichkeit, eine Löschungsklage nach §§51,55 MarkenG anzuregen. Dafür muss eine Kollision mit dem Markenschutz einer bereits eingetragenen Marke nach § 9 MarkenG vorliegen. Neben der Löschung ist eine Abmahnung mit entsprechenden Kosten denkbar. Neben Rechtsverfolgungskosten entstehen zude, Umstrukturierungskosten für eine neue CI.

Um eine rechtssichere und nachhaltige Markenanmeldung durchzuführen, sollten Kollisionen mit bestehenden Marken aufgrund relativer Schutzhindernisse ausgeschlossen werden.  Eine entsprechende Vorbeugung wird durch umfassenden Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen vorgenommen. Nur so kann ein späterer Angriff eines Wettbewerbers verhindert werden, der womöglich mit einer Abmahnung und einer Löschung der Marke einhergeht.

Verfall des Markenschutzes aus § 49 Abs. 2 MarkenG

Neben dem Verfall der Marke wegen Nichtnutzung, gibt es drei weitere mögliche Verfallsgründe aus § 49 Abs. 2 MarkenG.

  • Die eingetragene Marke birgt eine Täuschungsgefahr
  • Die Marke besitzt keine Markenrechtsfähigkeit
  • Die eingetragene Marke hat sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt

Schutzentziehung bei internationalen Marken (§ 115 MarkenG)

Relative oder absoluten Schutzhindernisse können allen Marken entgegenstehen, die nach dem Madrider Übereinkommen oder dem Protokoll in Deutschland registriert sind.
DPMA kann die Löschung dieser internationalen Marken nicht durchführen, da die Marken nicht bei der nationalen Behörde, sondern bei der WIPO registriert sind.
Statt einer Löschung der Marke tritt deshalb eine Schutzentziehung (§ 115 MarkenG) in Kraft.

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