Ist die Wahl auf einen Markennamen gefallen, so steht nun die rechtliche Prüfung an. Im ersten Schritt prüfen wir Ihren Markennamen alleine auf das Bestehen absoluter Schutzhindernisse.
Absolute Schutzhindernisse (Art. 7 Abs. 1 UMV)
Das EUIPO prüft das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse von Amts wegen. Die Prüfung wird vorgenommen, sobald die europäische Marke angemeldet und die entsprechende Gebühr eingegangen ist.
Wir prüfen das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse selber, bevor wir Ihre europäische Marke zur Anmeldung einreichen. Eine vorherige Prüfung lohnt sich alleine deshalb, da beim Vorliegen absoluter Schutzhindernisse die Eintragung abgelehnt und die Gebühr nicht rückerstattet wird. Eine professionelle Prüfung sorgt also dafür, dass bei der Anmeldung keine Zeit verschwendet wird und keine unnötigen Kosten entstehen.
Wir prüfen das Vorliegen folgender absoluter Schutzhindernisse, bevor wir Ihren Markenwunsch zur Anmeldung geben können.
Darstellbarkeit (Art. 4b UMV; Art 7 Abs. 1 UMV).
Seit 2016 wird bei der Anmeldung einer Unionsmarke die Darstellbarkeit geprüft. Die anzumeldende Zeichenfolge muss derart dargestellt werden, dass der Schutzgegenstand im Register deutlich bestimmt werden kann (Art 4 b UMV).
Fehlende Unterscheidungskraft (Art 7 Abs. 1 lit. b) UMV)
Ein wichtiges Kennzeichnungsmerkmal einer EU-Marke ist die Unterscheidungskraft. Eine Marke kann eine hohe Unterscheidungskraft vorweisen, wenn die schützenden Produkte und Dienstleistungen klar von anderen Produkten und Dienstleistungen abheben kann. Die betriebliche Zuordnungsmöglichkeit von Waren und Dienstleistungen bezüglich Qualität und Herkunft ist eine Eigenschaft der Unterscheidungskraft.
Freihaltebedürfnis (Abs. 7 Abs. 1 lit. c) UMV)
Das Prüfen eines vorliegenden Freihaltebedürfnisses ist erforderlich. Ein Markenname könnte an diesem absoluten Schutzhindernis scheitern, wenn die Allgemeinheit ein Interesse an der Verwendung dieses Begriffes hat. Demnach würde ein Exklusivrecht für den Markeninhaber diesem Interesse gegenüberstehen. Rein deskriptive Markennamen, wie etwa „Fliesenleger Hamburg“ werden regelmäßig an diesem Schutzhindernis scheitern. Die Verwendung reiner Phantasienamen sind daher einem deskriptiven Markennamen zu bevorzugen.
Übliche Bezeichnungen (7 Abs. 1 lit d) UMV)
Unter üblichen Bezeichnungen sind Begriffe zu verstehen, die üblicherweise für die gesamte Klasse einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden. Möchten Sie einen Markennamen für eine spezielle Dienstleistung wie „Rückenmassage“ anmelden, ist die Verwendung dieser Bezeichnung als Markenname undenkbar.
Form oder Aufmachung der Ware (Art. 7 Abs. 1 lit. e UMV)
Marken müssen nicht ausschließlich aus einer Buchstabenkombination oder eine Grafik bestehen. Auch eine bestimmte Form ist theoretisch als Unionsmarke eintragungsfähig.
Art. 7 Abs. 1 lit e) UMV schließt ein die Eintragung als europäische Marke allerdings aus, wenn das einzutragende Zeichen durch die Form der Ware selbst bedingt ist, die Form der Ware zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich ist oder das Zeichen der Ware den wesentlichen Wert verleiht.
So konnte beispielsweise der rote Legostein nicht als EU-Marke eingetragen werden, da die roten Noppen erforderlich sind, um die technische Funktion des Produktes herzustellen.
Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten (Art. 7 Abs. 1 lit. f) UMV)
Eine europäische Marke darf generell nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Marke obszöne oder kriminelle Kennzeichnungen tragen würde. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung würde vorliegen, wenn sie das friedliche Zusammenleben stören würde. Typische Beispiele für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung wären rassistische Kennzeichen oder Aufrufe zur Gewalt.
Täuschender Markenname (Art 7 Abs. 1 lit. g) UMV)
Ein Markenname kann eine täuschende Wirkung auf die angesprochene Zielgruppe haben, wenn er über die betriebliche oder geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen vermag. So dürfte der Markenname „Afrikanische Kaffeeschokolade“ nicht für eine Schokolade mit Ursprung aus dem Erzgebirge einzutragen sein.
Pariser Verbandsübereinkunft (Art 7 Abs. 1 lit. h) UMV)
Die Pariser Verbandsübereinkunft ist einer der ersten internationalen Verträge zum gewerblichen Rechtsschutz. Hier könnten wiederum eigene absolute Schutzhindernisse aus der Pariser Verbandsübereinkunft die Eintragung einer Marke verhindern. Die absoluten Schutzhindernisse ähneln denen der UMV sehr stark. Es könnten jedoch weitere Hindernisse auf internationaler Ebene bestehen, die einer juristischen Prüfung bedürfen.
Staatliche oder amtliche Zeichen (Art 7 Abs. 1 lit. i) UMV)
Die Verwendung von Hoheitszeichen oder staatlichen Prüf- und Gewährzeichen ist für die Anmeldung einer europäischen Marke ein absolutes Eintragungshindernis. Staatliche Flaggen oder Wappen können dabei ebenso wenig verwendet werden, wie offizielle Prüfzeichen („TÜV“ oder „Stiftung Warentest“).
Sonstige absoluten Schutzhindernisse (Art 7 Abs. 1 lit. j – m) UMV)
Es ergeben sich weitere absolute Schutzhindernisse aus den Art 7 Abs. 1 lit. j-m) UMV. Folgende Sonderfälle können die Eintragung einer Unionsmarke verhindern.
Zurückweisung wegen Ursprungs- oder geografischer Angaben
Generell von der Eintragung als Unionsmarke sind Markennamen ausgeschlossen, welche eine abweichende Ursprungsbedeutung oder eine andere geografische Herkunft haben, als der neu einzutragende Markenname suggeriert. So kann der Markenbegriff Champagner beispielsweise nicht eingetragen werden, wenn das Produkt nicht aus der Region Champagne stammt.
Traditionelle Bezeichnungen für Weine
In Art 7 Abs. 1 lit. k) UMV wird der Schutz traditioneller Bezeichnungen für Weine explizit geregelt. Demnach kann ein Markenname nicht geschützt werden, wenn er traditionellen Bezeichnungen für Weine entgegensteht. So dürfte beispielsweise kein Begriff als EU-Marke eingetragen werden, wenn er die Bezeichnung „Cannellino“ beinhaltet. Der Begriff wird traditionell für eine bestimmte Sorte des Frascati-Weins verwendet.
Traditionelle Spezialitäten
Ähnliches gilt für Bezeichnungen traditioneller Spezialitäten. Im Art. 7 Abs. 1 lit l) UMV wird festgelegt, dass Begriffe als Markenname nicht eintragungsfähig sind, wenn sie die traditionellen Begriffe regionaler Essensspezialitäten missbrauchen. So konnte beispielsweise der Begriff „Jamon Serrano“ (Serrano-Schinken) unter keinen Umständen als europäische Marke eingetragen werden.
Sortenbezeichnungen von Pflanzen
Eine weitere Sonderregelung ist der Ausschluss von Markennamen, welche vollständig oder in Bestandteilen bereits durch frühere Sortenbezeichnungen geschützt sind. Derartige Eintragungen wären beim gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) mit Sitz in Frankreich zu finden. Bestimmte Gemüsezüchtungen könnte daher die Eintragung als Markenname verwehrt werden, wenn sie bereits als Sorte bekannt und eingetragen sind.
Die Prüfung relativer Schutzhindernisse (Art. 8 UMV)
Während die absoluten Schutzhindernisse von Amts wegen durch das EUIPO überprüft werden, müssen relative Schutzhindernisse vor der Anmeldung eigenständig geprüft werden. Nach der Anmeldung der Marke und Eingang der Gebühr besteht eine dreimonatige Widerrufsfrist für Inhaber älterer Marken. Sie können einer Markenanmeldung widersprechen, wenn absolute Schutzhindernisse vorliegen. Die relativen Schutzhindernisse stehen einer Markeneintragung hingegen nicht im Wege. Sie können auch Jahre nach der erfolgreichen Eintragung eine Rechtskollision auslösen. Gerade deshalb ist es wichtig, vor der Anmeldung eine anwaltliche Recherche vornehmen zu lassen.
Das Bestehen relativer Schutzhindernisse kann nachträglich nicht nur zu hohen Strafzahlungen durch Abmahnungen führen. Auch die komplette Umstrukturierung der Vermarktung kann notwendig sein. Um diesen Umstand zu vermeiden, nehmen wir für Sie die Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche vor, um relative Schutzhindernisse auszuschließen.
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