Damit der Verwechslungsschutz für die Inhaber älterer Marken greift, muss zunächst eine Verwechslungsgefahr bestehen. Dies ist der Fall, wenn durch die Ähnlichkeit der Marken die Möglichkeit besteht, dass ein verständiger und durchschnittlicher Verbraucher beide Produkte oder Dienstleistungen alleine anhand der Marke verwechseln könnte. In diesem Fall spricht man von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr.
Geht der verständige Verbraucher fälschlicherweise von unkorrekten Produkteigenschaften aus, obwohl die Produkte demselben Unternehmen entstammen, spricht man von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr. Diese Produkteigenschaften können der Nutzen oder die Herkunft des Produktes sein.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr könnte ebenso bestehen, wenn der Eindruck entstehen könnte, dass zwischen den beiden Inhabern eine Verbindung besteht. So wurde beispielsweise die Anmeldung der nationalen Marke „McChinese“ nicht zugestimmt, da Verbraucher annehmen könnten, es bestünde eine Verbindung zu McDonalds (OLG Karlsruhe 1992, 460).
Ruft die neue Marke jedoch eine Assoziation zur älteren Marke hervor, reicht das nicht für eine Verwechslungsgefahr aus.
Insbesondere gibt es drei Kriterien der Verwechslungsgefahr. In welchem Maße und wie viele dieser Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Verwechslungsgefahr greift, hängt vom Einzelfall ab.
- Ähnlichkeit der Marken – Zeichenähnlichkeit
- Ähnlichkeit der Produkte oder Dienstleistungen – Produktähnlichkeit
- Kennzeichnungskraft der Marke
Ein besonders stark ausgeprägtes Kriterium reicht bereits aus, damit die Verwechslungsgefahr besteht.
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