Relative Schutzhindernisse im Markenrecht

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Die relativen Schutzhindernisse der Markenanmeldung

Das deutsche Markenrecht reguliert alle Umstände einer Marke. Von der Wahl möglicher Markennamen über die Anmeldung bis hin zu möglich rechtlichen Kollisionen mit bestehenden Marken und letztendlich der Löschung und Verlängerung.

Im Folgenden erläutern wir Ihnen die relativen Schutzhindernisse des Markenrechts, welche vor der Anmeldung Ihrer Marke überprüft werden müssen.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Relative Schutzhindernisse

Relative Schutzhindernisse im Markenrecht treten erst auf, wenn eine Marke bereits eingetragen ist. Relative Schutzhindernisse sind nicht an eine Frist gebunden und können auch deutlich nach der Anmeldung zu rechtlichen Schwierigkeiten führen. Besteht eine rechtliche Kollision zwischen einer jüngeren und einer älteren Marke aufgrund relativer Schutzhindernisse, kann eine Abmahnung und ggf. auch eine Löschung der jüngeren Marke erfolgen. Für den Markeninhaber ist dies mit nicht unempfindlichen Kosten verbunden. Neben den Rechtskosten müssen Vermarktung, Web-Auftritt und viele weitere Komponenten des Unternehmens umstrukturiert werden, sofern sie durch die Marke berührt sind. Ein besonders hoher Schaden ist durch den Verlust der Unternehmensidentität zu erwarten. Daher ist eine intensive juristische Recherche bereits vor der Eintragung erforderlich. Die relativen Schutzhindernisse können im Rahmen einer Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche ausgeschlossen werden.

Im Detail bestehen die absoluten Schutzhindernisse aus folgenden:

Zwei Identische Marken (§9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG)

Das größte relative Schutzhindernis besteht bei zwei identischen Markennamen. Besonders problematisch wird dies, wenn nicht nur der Name identisch ist, sondern die Marke auch in den selben W-/D-Klassen eingetragen wurde.

Identität zweier Marken

Um zu bewerten, ob zwei Marken identisch sind, wird der durchschnittliche Angehörige der Zielgruppe herangezogen. Die beiden Marken sind auch dann identisch, wenn diesem durchschnittlichen Kunden oder Interessenten nicht entgeht, dass geringfügige Unterschiede bestehen. Sollte ihm jedoch auffallen, dass die Marken nicht genau identisch sind, so ist die Identität nicht gegeben. Das prominente Beispiel aus der Rechtsprechung bezüglich der Marke „Check In“ verdeutlicht diesen Umstand. Der Unterschied zur Domain „checkin.com“ war derart ausgeprägt, dass eine Identität nicht mehr gegeben war (KG Berlin GRUR-RR 2001, 190 – check in).
Bei Wort-Bild-Marken ist die Identität noch strikter ausgelegt. Zwei ansonsten identische Marken, sind nicht identisch, wenn unterschiedliche Farben zu finden sind (BGH GRUR 2015,1109 – BMW). Eine Identität ist eben so wenig gegeben, wenn bestimmte Elemente zweier Marken identisch sind, aber die eine über weitere Elemente verfügt. Die Identität im deutschen Markenrecht ist somit äußerst strikt zu sehen.

Identität der Gattungsbegriffe des W-/D-Verzeichnisses

Eine weitere Voraussetzung für das Bestehen der Markenidentität ist die Übereinstimmung des W/D-Verzeichnisses. Bei einer deutschen Marke genügt die Überschneidung einer der Nizza-Klassen, damit die Identität besteht. Sind die Marken sonst identisch, zielen aber auf eine andere Zielgruppe ab und vermarkten unterschiedliche Waren und Dienstleistungen, kann dennoch ein Verwechslungsschutz bestehen. Es besteht jedoch keine Identität.

Verwechslungsschutz als Hindernis (§9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG)

Etwas weniger streng und weiter gefasst ist das relative Schutzhindernis des Verwechslungsschutzes. Besteht die Ähnlichkeit zwischen einer älteren und einer jüngeren Marke, sodass die angesprochene Zielgruppe beide Marken verwechseln könnte, besteht ein Markenschutz für die ältere Marke aufgrund der Verwechslungsgefahr (§9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Auch hierbei wird die durchschnittliche Person der Zielgruppe, die mit der Marke angesprochen werden soll, als Maßstab herangeführt. Für den Vergleich ist jedoch nur die Marke von Relevanz. Die dahinterstehenden Produkte oder Dienstleistungen sind beim Verwechslungsschutz unwichtig. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wird die Sachkunde des Gerichts oder ein demoskopisches Verfahren verwendet, um die Ausgeprägtheit der Verwechslungsgefahr zu ermitteln. Die abstrakte Gefahr ist ausreichend, damit der Verwechslungsschutz greift.

Die Verwechslungsgefahr

Damit der Verwechslungsschutz für die Inhaber älterer Marken greift, muss zunächst eine Verwechslungsgefahr bestehen. Dies ist der Fall, wenn durch die Ähnlichkeit der Marken die Möglichkeit besteht, dass ein verständiger und durchschnittlicher Verbraucher beide Produkte oder Dienstleistungen alleine anhand der Marke verwechseln könnte. In diesem Fall spricht man von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr.
Geht der verständige Verbraucher fälschlicherweise von unkorrekten Produkteigenschaften aus, obwohl die Produkte demselben Unternehmen entstammen, spricht man von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr. Diese Produkteigenschaften können der Nutzen oder die Herkunft des Produktes sein.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr könnte ebenso bestehen, wenn der Eindruck entstehen könnte, dass zwischen den beiden Inhabern eine Verbindung besteht. So wurde beispielsweise die Anmeldung der nationalen Marke „McChinese“ nicht zugestimmt, da Verbraucher annehmen könnten, es bestünde eine Verbindung zu McDonalds (OLG Karlsruhe 1992, 460).
Ruft die neue Marke jedoch eine Assoziation zur älteren Marke hervor, reicht das nicht für eine Verwechslungsgefahr aus.

Insbesondere gibt es drei Kriterien der Verwechslungsgefahr. In welchem Maße und wie viele dieser Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Verwechslungsgefahr greift, hängt vom Einzelfall ab.

  • Ähnlichkeit der Marken – Zeichenähnlichkeit
  • Ähnlichkeit der Produkte oder Dienstleistungen – Produktähnlichkeit
  • Kennzeichnungskraft der Marke

Ein besonders stark ausgeprägtes Kriterium reicht bereits aus, damit die Verwechslungsgefahr besteht.

Die Zeichenähnlichkeit

Die Zeichenähnlichkeit kann unterschiedliche Formen annehmen. Grundsätzlich kommt es auf die Art der Marke an. Die häufigsten Fälle der Zeichenähnlichkeit, die zur Verwechslungsgefahr führen, sind die folgenden:

  • Klangwirkung: Bereits der ähnliche Klang zweier Marken, auch bei unterschiedlicher Schriftweise, kann zur Verwechslungsgefahr führen. Selbst bei völlig unterschiedlicher Zeichenfolge und gleichem Klang, ist dies der Fall. Letzteres kann der Fall sein, wenn zwei Marken unterschiedlicher Sprachen ähnlich klingen. Dialekte und Akzente können diesen Umstand ebenfalls begünstigen. Rein lokale Dialekte, die sich auf eine kleinere Region beziehen, können ausgeschlossen werden. In Deutschland bestand eine Verwechslungsgefahr wegen Klangwirkung bei folgenden Marken: Crunchips / Ran Chips; Ferromix / Ferromax. Folgende Beispiele konnten erfolgreich angemeldet werden: Goldstück / Goldsteig oder Panini / Granini. Letztendlich muss ein Gericht entscheiden, wenn dieses Kriterium erfüllt ist. Wir können Ihre Markenanmeldung gründlich recherchieren und bestmöglich vorbereiten, damit dieser Umstand mit möglichst geringer Wahrscheinlichkeit eintritt.
  • Bildwirkung: Bei der Bildwirkung wird weniger der Klang, sondern vielmehr das optische Erscheinungsbild bewertet. Prominente Beispiele, deren Bildwirkung zu einer rechtlichen Kollision geführt hat, sind Folgende: Cloralex / Clorox, Marc / Mars, Bion / Biox. Unproblematisch hingegen waren COR / DOR oder Amarula / Marulablu.
  • Sinngehalt: Der Sinngehalt verhindert die Markeneintragung durch Verwechslungsgefahr, wenn davon ausgegangen wird, dass ein anderer Wortlaut dieselbe Bedeutung hat. So konnte beispielsweise „Schokoladenbären“ nicht als Marke eingetragen werden, da „Goldbären“ schon eine eingetragene Marke waren und der Sinngehalt ähnlich wäre (BGH GRUR 2015, 1214 – Goldbären). Ein abweichender Sinngehalt neutralisiert allerdings die Verwechslungsgefahr zweier Marken durch ähnlichen Klang oder Bild.

Die Produktähnlichkeit

Die Produktähnlichkeit kann ein maßgeblicher Faktor bei der Bestimmung der Verwechslungsgefahr sein. Ähnliche Markennamen können jedoch davon ausgeschlossen werden, wenn die Produkte nur geringfügig ähnlich sind. Folgende Faktoren werden angeführt, um eine Produktähnlichkeit zu bestimmen:

  • Kategorie des Produktes oder der Dienstleistung
  • Verwendungszweck
  • Art der Nutzung
  • Konkurrierende oder ergänzende Produkte

Eine geringfügige Produktähnlichkeit besteht zwischen Fahrrädern und Autos, da die Art der Nutzung und der Verwendungszweck ähnlich sind. So konnten die beiden Marken „TREK“ und „ALLTREK“ koexistieren, da keine Verwechslungsgefahr bestand (EuG GRUR Int. 2007, 1014). Leder und Parfüm besitzen überhaupt keine Produktähnlichkeit (BGH GRUR 2006, 941 – Tosca Blu).

Die Kennzeichnungskraft

Die Kennzeichnungskraft ist ein weiterer Faktor zur Ermittlung der Verwechslungsgefahr zweier Marken. Umso stärker die Unterscheidungskraft. einer Marke, umso höher die Kennzeichnungskraft. Gleichzeitig kann der Bekanntheitsgrad ebenfalls zur Kennzeichnungskraft beitragen. Ist eine hohe Kennzeichnungskraft vorhanden, kann ein Markenschutz vorliegen, auch wenn die Zeichen- und Produktähnlichkeit zweier Marken weniger intensiv vorhanden ist. Umso kreativer und phantasievoller der Markenname, umso höher ist die Kennzeichnungskraft. Umso beschreibender und allgemeiner ein Markenname, umso geringer ist diese.
Die Kennzeichnungskraft einer Marke kann in drei Kategorien eingeteilt werden: „Schwach“, „normal“ und „stark“. Mit dem zeitlichen Verlauf und zunehmenden Marketing-Maßnahmen wird die Kennzeichnungskraft einer Marke verstärkt. Werden ähnliche Zeichen von anderen Marken verwendet, schwächt dies die Kennzeichnungskraft der älteren Marke.
Der BGH entschied beispielsweise, dass der Marke „piur“ nur eine geringe Kennzeichnungskraft zuzusprechen sei. Der Markenname sei leicht mit einem englischen Vokabel zu verwechseln. Es besteht somit eine geringe Kennzeichnungskraft, wenn der Markenname aufgrund seines Klangs bereits eine Ähnlichkeit mit einem beschreibenden Begriff innehat (BGH GRUR 2012, 1040 – piur/pure).

Zusammengesetzte Marken

Viele Markennamen kombinieren unterschiedliche Elemente: Sie bestehen aus mehreren Wörtern, Zeichen oder graphischen Elementen. Soll die Verwechslungsgefahr zweier Marken bestimmt werden, so ist der Gesamteindruck maßgebend.

Dennoch können bereits auch einzelne Elemente prägend für den Gesamteindruck der Marke sein.

  • Wortmarke: Bei einer Wortmarke ist der kreative besondere Teil prägend für den Gesamteindruck der Marke.
  • Wort-Bildmarke: Bei dieser Art der Marke prägt der wörtliche Teil den Gesamteindruck der Marke.
  • Wort-3D-Marke: Bei einer Wort-3D-Marke ist das dreidimensionale Element prägend. Der deskriptive Teil der Marke wird außer Acht gelassen (BGH GRUR 2007, 235 – Goldhase I).
  • Einzelbuchstaben: Besteht eine Marke aus Einzelbuchstaben, so ist der grafische Aspekt der Marke prägend für den Gesamteindruck der Marke (BGH GRUR 2012, 930 – Bogner B / Barbie B).

Bekanntheitsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG)

Bei zwei identischen oder ähnlichen Marken kann ein Bekanntheitsschutz vorliegen, auch wenn sie in unterschiedlichen W-/D-Klassen angemeldet wurden. Dazu muss die ältere Marke bei der Zielgruppe eine gewisse Bekanntheit erlangt haben. Bringt die Marke an sich schon eine hohe Werbekraft mit sich, so entfaltet sich ihr Markenschutz auch auf branchenfremde Geschäftsbereiche.

Identität zweier Marken trotz unterschiedlicher Produkte aufgrund hoher Bekanntheit

Damit dieser Zustand eintritt und sich der Markenschutz für die ältere Marke entfaltet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Zwei identische oder ähnliche Marken: Die erste Voraussetzung besteht in der Identität oder Ähnlichkeit zweier Marken. In diesem Zusammenhang reicht es bereits aus, wenn der angesprochen Personenkreis eine gedankliche Verbindung herstellen kann. So besteht nach dem BGH eine kognitive Verbindung des Personenkreises bei der Marke „Adidas“ und „Fitnessworld“, da beide Sportartikel verkaufen und sich als graphische Elemente zwei Steifen im Logo befinden (BGH GRUR 2004, 58 Adidas/Fitnessworld).
  • Unähnliche Produkte: Zweitens darf keine Ähnlichkeit zwischen den Produkten oder Dienstleistungen beider Marken gegeben sein.
  • Bekanntheit: Die Bekanntheit einer Marke muss gegeben sein, damit der markenrechtliche Bekanntheitsschutz greift. Eine Bekanntheit liegt demnach vor, wenn der adressierte nationale Verkehrskreis den Markennamen kennt. Unter Verkehrskreis kann die spezifische Zielgruppe, aber auch die Allgemeinheit verstanden werden. Je höher die Bekanntheit einer Marke ist, umso irrelevanter ist, ob die jüngere Marke ähnliche Produkte oder Dienstleistungen vertreibt. Es besteht dennoch die Gefahr der Rufausbeutung und Verwässerung der älteren bekannten Marke.
  • Eingriff in das Markenrecht: Damit der Bekanntheitsschutz trotz fehlender Identität greift, muss ein Eingriff in das Markenrecht der älteren Marke vorliegen. Da generell alleine die Ähnlichkeit zweier produktunterschiedlicher Marken kein Eingriff in das Markenrecht darstellt, muss eine besondere Art der Markenrechtsverletzung vorliegen. Erst dann stellt die Ähnlichkeit aufgrund des Bekanntheitsschutzes ein relatives Schutzhindernis dar.

Prominente Fälle vor dem BGH des Bekanntheitsschutzes trotz fehlender identischer Marken

Prominente Fälle haben dazu geführt, dass der BGH vier Eingriffsmöglichkeiten gebildet hat.

  • Rufausnutzung: Wird das Image der alten bekannten Marke durch die Ähnlichkeit der jüngeren Marke übertragen, so kann eine Rufausnutzung vorliegen (BGH GRUR 1985, 550 – Dimpe).
  • Aufmerksamkeitsausnutzung: Nutzt eine jüngere Marke Erwähnungen einer älteren bekannteren Marke für Werbezwecke aus, greift der Bekanntheitsschutz ebenfalls. (BGH GRUR 2005, 583 – Lila Postkarte).
  • Rufschädigung: Wird durch die Verwendung einer ähnlichen Marke der Ruf einer älteren bereits bekannten Marke geschädigt, so liegt eine Markenrechtsverletzung vor, selbst bei unterschiedlichen W-/D-Klassen. Beispielsweise geschieht das, wenn eine Marke für minderwertige Dienstleistungen und Produkte verwendet wird. So war es der Fall, als die Marke „Mars“ für Kondome (BGH GRUR 1999, 161- MAC Dog, GRUR 1994, 808) oder die Marke „Yves Rocher“ für billige Alkoholgetränke (OLG Hamburg GRUR 1999, 339) genutzt werden sollte.
  • Verwässerung: Unter Verwässerung einer Marke wird auch die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft verstanden. Wirbt eine jüngere Marke mit dem Markennamen einer bekannten älteren Marke, verwässert sich die Werthaltigkeit der älteren Marke. So wurde vom BGH befunden, dass „Ein Champagner unter den Mineralwässern“ die geographische Herkunftsangabe aus der „Champagne“ verwässert (BGH GRUR 1988, 453). Ähnlich gestaltet es sich nun bei ähnlichen Markenverwendungen.

Mangelnde Rechtfertigung des Eingriffs in das Markenrecht

Auch wenn ein Eingriff in das Markenrecht vorliegt, kann der Bekanntheitsschutz ausgehebelt werden, wenn ein berechtigter Eingriff in das Markenrecht vorliegt. In Deutschland kann dies in folgenden Szenarien der Fall sein.

  • Grundrechte: Klassische Grundrechte im Bereich des deutschen Markenrechtes sind die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) oder die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG).
  • Informationsinteresse der Allgemeinheit: Ein Markenname kann im Rahmen von Werbung verwendet werden, wenn die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an den in diesem Zusammenhang veröffentlichten Informationen besteht.
  • Wertungen des §6 II UWG: Vergleichende Werbung ist unter Umständen zugelassen, ohne das ein Eingriff in das Markenrecht vorliegt.
    Schranken der §§23,24 MarkenG
  • Unlauterkeit: Der unlautere Wettbewerb beinhaltet die negative Verwendung Ihres Markennamens. Hier muss gerichtlich abgewogen werden, ob der unlautere Wettbewerb die Interessen des Markeninhabers komprimiert.
  • Markenverwendung vor Eintritt des Markenschutzes: Die Markenrechtsverletzung durch eine Marke, die schon vor Eintritt des Markenschutzes einer jüngeren Marke existierte, kann unter Umständen gerechtfertigt sein.

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